Beschluss
4 StR 284/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Aussage-gegen-Aussage-Fällen müssen die Urteilsgründe die Entstehung und Entwicklung der Zeugenaussage umfassend darstellen, damit die Revisionsprüfung die Bewertung nachvollziehen kann.
• Fehlt in den Urteilsgründen die vollständige Mitteilung früherer Bekundungen der Nebenklägerin, ist die Beweiswürdigung lückenhaft und die Verurteilung aufzuheben.
• Zur Annahme qualifizierter Tatbestandsmerkmale (z. B. § 177 Abs. 4 Nr. 2a und b a.F. bzw. § 177 Abs. 8 Nr. 2a und b n.F.) müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich der Täter zumindest bedingt vorsätzlich die besonderen, über eine einfache Körperverletzung hinausgehenden Folgen vorsätzlich vorgestellt hat.
• Wenn bei ansonsten identischem Strafrahmen das zur Tatzeit geltende Recht eine andere Tatbestimmung vorsieht, ist dieses anzuwenden; eine Verurteilung nach einer späteren Gesetzesfassung ist insoweit nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage und Anforderungen an Qualifikationstatbestände • Bei Aussage-gegen-Aussage-Fällen müssen die Urteilsgründe die Entstehung und Entwicklung der Zeugenaussage umfassend darstellen, damit die Revisionsprüfung die Bewertung nachvollziehen kann. • Fehlt in den Urteilsgründen die vollständige Mitteilung früherer Bekundungen der Nebenklägerin, ist die Beweiswürdigung lückenhaft und die Verurteilung aufzuheben. • Zur Annahme qualifizierter Tatbestandsmerkmale (z. B. § 177 Abs. 4 Nr. 2a und b a.F. bzw. § 177 Abs. 8 Nr. 2a und b n.F.) müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich der Täter zumindest bedingt vorsätzlich die besonderen, über eine einfache Körperverletzung hinausgehenden Folgen vorsätzlich vorgestellt hat. • Wenn bei ansonsten identischem Strafrahmen das zur Tatzeit geltende Recht eine andere Tatbestimmung vorsieht, ist dieses anzuwenden; eine Verurteilung nach einer späteren Gesetzesfassung ist insoweit nicht zulässig. Der Angeklagte, die Nebenklägerin W., die Nebenklägerin K. und ein gemeinsamer Bekannter tranken am 26. Juli 2015 Alkohol. Die angetrunkene W. begab sich mit dem Angeklagten auf den Nachhauseweg. An einer abgelegenen Stelle stieß der Angeklagte sie zu Boden, riss ihr die Kleidung herunter und verlangte Oralverkehr. Als sie schrie und sich wehrte, schlug er ihr mehrfach gegen den Kopf und würgte sie; sie verlor das Bewusstsein. Der Angeklagte bestritt die Taten insgesamt. Vor Gericht standen widersprüchliche Angaben der Nebenklägerin zur Frage, ob der Oralverkehr vollendet worden ist. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu insgesamt neun Jahren und vier Monaten Haft; die Revision führte teilweise zur Änderung und Teilaufhebung des Schuldspruchs. • Die Revision des Angeklagten hatte teilweisen Erfolg: Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin W. (Fall II.3) hält nicht, die Verurteilung in diesem Punkt ist aufzuheben, da die Beweiswürdigung lückenhaft ist. • Bei Aussage-gegen-Aussage-Fällen muss das Urteil erkennbar alle Umstände berücksichtigen, die die Entscheidung beeinflussen können; dazu gehört regelmäßig eine darstellende Erörterung der Entstehung und Entwicklung der einschlägigen Aussagen. • Das Landgericht hat die widersprüchlichen Angaben der Nebenklägerin zwischen Polizeiangaben und Hauptverhandlung nicht ausreichend mitgeteilt und bewertet. Dadurch kann der Senat nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen einer vollendeten Vergewaltigung (Oralverkehr) vorliegen. • Die im Urteil wiedergegebenen Teile der Hauptverhandlungsbekundung enthalten widersprüchliche Aussagen gerade zum Kern des Tatvorwurfs; deshalb war eine umfassende Darlegung aller Bekundungen ab dem Zeitpunkt der Anzeige erforderlich. • Die Annahme, dass die besonderen Qualifikationsmerkmale des früheren § 177 Abs. 4 Nr. 2a und b bzw. des neuen § 177 Abs. 8 Nr. 2a und b vorlägen, ist aus der subjektiven Tatseite nicht ausreichend begründet. Für diese Qualifikationen ist mindestens bedingter Vorsatz bezüglich der besonderen Folgen erforderlich; die Urteilsgründe geben keine Anhaltspunkte für solche Vorstellungen des Täters. • Im Fall betreffend den Nebenkläger P. (Fall II.2) war die Anwendung der Bestimmung zur sexuellen Nötigung nach der neueren Gesetzesfassung nicht zulässig, weil zur Tatzeit derselbe Strafrahmen galt; der Schuldspruch wurde dahin geändert, dass es bei Nötigung bleibt. • Für den Tatvorwurf zugunsten der Nebenklägerin K. (Fall II.1) ergab die Prüfung keine zu beanstandenden Rechtsfehler. • Wegen der genannten Mängel ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. • Die weitergehende Revision wurde verworfen; das Urteil bleibt in den nicht aufgehobenen Teilen bestehen. Der Revision des Angeklagten wurde teilweise stattgegeben. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin W. ist aufzuheben, weil die Beweiswürdigung lückenhaft ist und die Urteilsgründe nicht ausreichend die Entwicklung und Abweichungen ihrer Aussagen wiedergeben, sodass eine Nachprüfung durch den Senat nicht möglich ist. Die Annahme von qualifizierenden Tatbestandsmerkmalen hinsichtlich besonderer Folgen und Lebensgefahr ist in den Urteilsgründen nicht mit dem erforderlichen Nachweis bedingten Vorsatzes versehen; auch insoweit ist neue Verhandlung notwendig. Im Fall der Tat zum Nachteil des Nebenklägers P. wurde der Schuldspruch geändert: Der Angeklagte wird der Nötigung schuldig gesprochen. In den übrigen Teilen bleibt die Verurteilung bestehen; das Verfahren ist im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen, auch über die Kosten des Rechtsmittels neu zu entscheiden.