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Beschluss

III ZR 561/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass dem Schuldner durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil droht und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. • Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung kommt nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Stellung einer Sicherheit nicht in der Lage ist. • Ein Erbe, der während des Rechtsmittelverfahrens in die prozessuale Stellung des Erblassers eintritt, kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass der Erblasser im Berufungsrechtszug keinen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO gestellt hat. • Die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass führt nicht dazu, dass in das übrige Vermögen des Erben nicht vollstreckt werden kann; der Erbe muss den Vorbehalt in einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen und die materiellen Voraussetzungen darlegen.
Entscheidungsgründe
Einstellung der Zwangsvollstreckung aus vorläufig vollstreckbarem Urteil – strenge Voraussetzungen • Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass dem Schuldner durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil droht und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. • Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung kommt nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Stellung einer Sicherheit nicht in der Lage ist. • Ein Erbe, der während des Rechtsmittelverfahrens in die prozessuale Stellung des Erblassers eintritt, kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass der Erblasser im Berufungsrechtszug keinen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO gestellt hat. • Die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass führt nicht dazu, dass in das übrige Vermögen des Erben nicht vollstreckt werden kann; der Erbe muss den Vorbehalt in einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen und die materiellen Voraussetzungen darlegen. Der Beklagte beantragt im Revisionsverfahren die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil des OLG Köln. Der Beklagte war während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Erbe seines vormaligen Vaters geworden und macht geltend, im Berufungsverfahren habe der Vater keinen Antrag nach § 712 ZPO gestellt; er begehrt die Einstellung außerdem ohne Sicherheitsleistung unter Verweis auf seine fehlende Zahlungsfähigkeit und die Möglichkeit, die Erbenhaftung auf den Nachlass zu beschränken. Die Kläger betreiben Sicherungsvollstreckung in ein zum Nachlass gehörendes Grundstück. Der Beklagte beruft sich in Aussicht auf eine Nachlassinsolvenz und auf die Einrede der beschränkten Erbenhaftung nach den §§ 1989, 1990 BGB. • Anwendbare Regelung ist § 719 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Einstellung setzt nicht ersetzbaren Nachteil des Schuldners und das Fehlen eines überwiegenden Gläubigerinteresses voraus. • Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung verlangt zusätzlich die glaubhafte Darlegung der Unfähigkeit, Sicherheit zu leisten. • Hat der Erblasser im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag nicht gestellt, kann sich der nachrückende Erbe hierauf grundsätzlich nicht berufen; Ausnahmen bestehen nur, wenn die Voraussetzungen für einen Antrag erst durch den Erbfall eintreten, was hier nicht vorliegt. • Die Möglichkeit, die Haftung des Erben auf den Nachlass vorzubehalten (§ 780 Abs. 1 ZPO), entbindet nicht von der Verpflichtung, bei Vollstreckung in sonstiges Vermögen den Vorbehalt in der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen und die materiellen Voraussetzungen nachzuweisen. • Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung scheidet vorliegend aus, weil die Kläger Sicherungsvollstreckung in Nachlassvermögen betreiben und der Beklagte keinen substantiierten Vortrag zum Nachlass oder zur Nachlassinsolvenz vorgelegt hat; zudem fehlt es an der Glaubhaftmachung seiner Unfähigkeit zur Stellung einer Sicherheitsleistung. Der Antrag des Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung wird abgelehnt. Zwar ist eine nachträgliche Aufnahme eines Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung in der Revisionsentscheidung grundsätzlich möglich, doch schützt dies den Erben nicht automatisch vor Vollstreckungsmaßnahmen in sonstiges Vermögen. Der Beklagte hat die erforderlichen Glaubhaftmachungen nicht erbracht: Es fehlt an näherem Vortrag zum Nachlass und an Nachweisen seiner Unfähigkeit, Sicherheitsleistung zu erbringen. Wegen der bestehenden Sicherungsvollstreckung in Nachlassvermögen und des unterbliebenen substantiierten Vortrags des Beklagten besteht kein Anlass, die Zwangsvollstreckung einzustellen.