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Beschluss

VII ZB 60/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prämien für eine im Einzelfall abgeschlossene Anschlussdeckung der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung sind unterhalb der Grenze von 30 Mio. € grundsätzlich nicht prozessual erstattungsfähig. • Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, die nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind, beschränken sich regelmäßig auf die im RVG vorgesehenen Regelsätze und Auslagentatbestände. • Eine zwischen Anwalt und Mandant vereinbarte Vergütung, die die gesetzliche Vergütung übersteigt, begründet nicht ohne Weiteres einen Erstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei; § 3a RVG ändert diese prozessuale Wertung nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung einzelfallbezogener Haftpflichtprämien unterhalb von 30 Mio. € • Prämien für eine im Einzelfall abgeschlossene Anschlussdeckung der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung sind unterhalb der Grenze von 30 Mio. € grundsätzlich nicht prozessual erstattungsfähig. • Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, die nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind, beschränken sich regelmäßig auf die im RVG vorgesehenen Regelsätze und Auslagentatbestände. • Eine zwischen Anwalt und Mandant vereinbarte Vergütung, die die gesetzliche Vergütung übersteigt, begründet nicht ohne Weiteres einen Erstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei; § 3a RVG ändert diese prozessuale Wertung nicht. Die Klägerin verklagte die beiden Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Höhe von etwa 3,22 Mio. €. Das Landgericht wies die Klage ab; das Urteil wurde rechtskräftig. Im Kostenfestsetzungsverfahren verlangten die Beklagten zusätzlich 4.819,30 € Erstattung für eine vom Prozessbevollmächtigten abgeschlossene Anschlussdeckung der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Das Landgericht lehnte die Berücksichtigung dieser Prämie ab; das Beschwerdegericht bestätigte dies. Die Beklagten legten vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ein, mit dem Ziel, die Erstattung der Prämie im Kostenfestsetzungsverfahren durchzusetzen. Die Beklagten beriefen sich darauf, dass eine Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt die Prämie als Teil der Vergütung vorsehe. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet; es besteht kein prozessualer Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Anschlussdeckungsprämie nach § 91 ZPO. • § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattet die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts; nach Gesetzeswortlaut, Systematik und Gesetzgebungsgeschichte ist damit regelmäßig nur die im RVG geregelt Vergütung erstattungsfähig, nicht eine darüber hinausgehende vereinbarte Vergütung. • Vorbemerkung 7 RVG-VV und Nr. 7007 RVG-VV ordnen, dass allgemeine Geschäftskosten, wozu Prämien für Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen bis zu einer Haftungssumme von 30 Mio. € gehören, durch die Gebühren abgegolten sind; nur Prämien, die auf Haftungsbeträge über 30 Mio. € entfallen, sind als Auslage erstattungsfähig. • Eine zwischen Anwalt und Mandant vereinbarte Vergütung nach § 3a RVG begründet im Innenverhältnis einen Erstattungsanspruch des Anwalts gegen den Mandanten, führt aber nicht zu einer prozessualen Kostentragungspflicht des Prozessgegners für die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Kosten. • Zudem sprechen gesetzgeberische Wertungen und die Gefahr einer Kostenverlagerung auf die gegnerische Partei gegen die Erstattungsfähigkeit: Würde man vereinbarte Prämienzahlungen unterhalb 30 Mio. € erstatten, bestünde ein Anreiz, Versicherungsschutz nur bis zur vorgeschriebenen Mindestdeckung vorzuhalten und Mehrkosten mittels Vergütungsvereinbarungen auf Gegner oder Mandanten zu verlagern. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Kammer folgte der herrschenden Rechtsprechung und Literatur zur Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die gesetzlichen Auslagentatbestände. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagten erhalten keine Erstattung der für die Anschlussdeckung der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung gezahlten Prämie in Höhe von 4.819,30 €, weil solche Prämien für Haftungsbeträge bis 30 Mio. € den allgemeinen Geschäftskosten zuzurechnen und damit nicht als erstattungsfähige Auslagen im Sinne des § 91 ZPO anzusehen sind. Eine zwischen Mandant und Anwalt getroffene Vergütungsvereinbarung begründet keinen prozessualen Erstattungsanspruch gegen die obsiegende Partei für die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Kosten. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.