Leitsatz
VII ZB 27/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:240118BVIIZB27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:240118BVIIZB27.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 27/17 vom 24. Januar 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850k Abs. 4; SGB II § 42 Abs. 4 (in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung) 1. Bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO ist auch der sich aus § 42 Abs. 4 SGB II (in der seit 1. August 2016 geltenden Fas- sung) ergebende Pfändungsschutz zu berücksichtigen. 2. Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemes- sung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortfüh- rung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17). BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17 - LG Berlin AG Schöneberg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2017 aufgehoben. Zudem wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Schöneberg vom 2. Januar 2017 aufge- hoben, soweit er über die Aufhebung der mit Beschluss vom 15. November 2016 angeordneten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung hinausgeht. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom 22. September 2016, ergänzt durch den Antrag vom 15. November 2016, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Schöneberg zurück- verwiesen. Bis eine rechtskräftige Entscheidung über den dem Schuldner für den Monat September 2016 zustehenden pfändungsfreien Betrag getroffen worden ist, darf das Guthaben dieses Monats weiterhin nicht an die Gläubigerin geleistet werden und ist es über einen Be- trag von 1.073,88 € hinaus weiterhin der Verfügung des Schuld- ners entzogen. - 3 - Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Forderung von 478,82 € nebst Zinsen. Sie erwirkte im Juli 2016 einen Pfändungs- und Überweisungsbe- schluss, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Bank, aus einem näher bezeichneten Konto gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO geführt. Auf Antrag des Schuldners vom 17. Juni 2016 bewilligte ihm das Jobcen- ter mit Bescheid vom 5. September 2016 für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von monatlich 910 €. Dem Pfändungs- schutzkonto des Schuldners wurden deshalb im September 2016 insgesamt 3.640 € gutgeschrieben, und zwar am 8. September 2016 2.730 € als Nachzah- lung für die Monate Juli bis September 2016 und am 30. September 2016 wei- tere 910 € für Oktober 2016. Am 22. September 2016, ergänzt am 15. November 2016, hat der Schuldner bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - beantragt, den un- pfändbaren Betrag für den Monat September 2016 zu erhöhen. Nachdem das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zunächst mit Beschluss vom 15. November 2016 einstweilen die Zwangsvollstreckung eingestellt hatte, hat es mit weiterem Beschluss vom 2. Januar 2017 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben und überdies entsprechend dem Antrag des Schuldners den pfändungsfreien Betrag für den Monat September 2016 einma- lig auf 3.640 € festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwer- 1 2 3 - 4 - de der Gläubigerin zurückgewiesen; zudem hat es angeordnet, dass der für den Monat September 2016 einen Betrag von 1.073,88 € übersteigende Betrag bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung nicht an den Schuldner ausgezahlt werden dürfe. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Gläubigerin weiterhin gegen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags für den Monat September 2016. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri- gen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen Ent- scheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Voll- streckungsgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht auf Antrag des Schuldners gemäß § 850k Abs. 4 ZPO den pfändungs- freien Betrag für den Monat September 2016 einmalig auf 3.640 € festgesetzt. Zwar ermögliche § 850k Abs. 4 ZPO nicht das Durchbrechen des sich aus § 850k Abs. 1 ZPO ergebenden Zuflussprinzips in der Weise, dass das Vollstreckungsgericht eine erfolgte Nachzahlung auf die Monate umverteilen könne, für die die Nachzahlung erfolgt sei und sich der pfändbare Betrag aus der Summe der jeweils in diesen Monaten fiktiv pfändbaren Beträge ergebe. Gemäß § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO sei jedoch § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechend anzuwenden. Diese Norm bestimme, dass der Anspruch auf So- zialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht gepfändet werden könne. Gemäß § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII habe das Vollstreckungsgericht somit auf Antrag des Schuldners auf das Konto einge- hende Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch freizu- 4 5 6 7 - 5 - stellen. Entsprechendes habe in analoger Anwendung für die Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 42 Abs. 4 SGB II zu gelten. Zwar habe der Ge- setzgeber die Vorschrift des § 42 Abs. 4 SGB II nach dessen Inkrafttreten am 1. August 2016 (noch) nicht in den Katalog des § 850k Abs. 4 ZPO aufgenom- men. Allerdings habe der Gesetzgeber den § 42 Abs. 4 SGB II gerade mit der Intention neu gefasst, eine Gleichstellung mit der Unpfändbarkeit der Sozialhilfe gemäß § 17 Abs. 1 SGB XII herbeizuführen. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis weitgehend stand. a) Mit § 850k Abs. 4 ZPO soll sichergestellt werden, dass das Vollstre- ckungsgericht in den für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitsein- kommen und gleichgestellter Einkünfte vorgesehenen Fällen auch bei der Kon- topfändung einen anderen pfändungsfreien Betrag festlegen kann (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 20; MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl., § 850k Rn. 41 m.w.N.). Die Regelung verpflichtet das Vollstreckungsgericht, grundsätzlich das Gesamtkonzept des Lohnpfändungsrechts auf das Pfändungsschutzkonto zu beziehen (vgl. Ahrens, VuR 2014, 117, 118; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 5). b) Wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zutreffend annimmt, ist bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auch die neugeschaffene, seit 1. August 2016 geltende Regelung des § 42 Abs. 4 SGB II zu berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass diese Vorschrift in der Verweisung des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht erwähnt ist. aa) Weder dem Wortlaut des § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO noch dem Wort- laut des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO ist zu entnehmen, dass die Festsetzung ei- nes abweichenden pfändungsfreien Betrags ausschließlich aufgrund der ent- 8 9 10 11 - 6 - sprechenden Anwendung der in Satz 2 genannten Vorschriften möglich ist. Die Aufzählung ist nicht abschließend. bb) Die Gesetzgebungshistorie lässt nicht erkennen, dass der Gesetzge- ber bewusst davon abgesehen hätte, § 42 Abs. 4 SGB II in § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO zu erwähnen, weil dessen Regelungsgehalt bei der Festsetzung des pfändungsfreien Betrags nicht berücksichtigt werden solle. Bei Einführung des ab dem 1. Juli 2010 geltenden § 850k Abs. 4 ZPO wurden in dessen Satz 2 Vorschriften des Pfändungsschutzes von Arbeitsein- kommen und gleichgestellter Einkünfte aufgeführt, um den oben angesproche- nen Gleichlauf für das Pfändungsschutzkonto zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 20; BT-Drucks. 16/12714, S. 20). Damals existierte die Vorschrift des § 42 Abs. 4 SGB II noch nicht, so dass ihre Erwähnung nicht in Betracht kam. Vielmehr waren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu dieser Zeit gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 56; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 10 m.w.N.). Im Jahr 2016 ordnete der Gesetzgeber in § 42 Abs. 4 SGB II die Un- pfändbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunter- halts an. Den Gesetzgebungsmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass bei Ein- führung des § 42 Abs. 4 SGB II eine Erweiterung des Katalogs des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO überhaupt in Betracht gezogen oder gar aus inhaltlichen Gründen unterlassen worden wäre. cc) Es ist schließlich kein Grund ersichtlich, der dafür sprechen könnte, den durch § 850k Abs. 4 ZPO bezweckten grundsätzlichen Gleichlauf des Pfändungsschutzes auf dem Pfändungsschutzkonto mit dem allgemeinen Pfän- 12 13 14 15 - 7 - dungsschutz in der Weise zu durchbrechen, dass der sich aus § 42 Abs. 4 SGB II ergebende Pfändungsschutz unbeachtlich wäre. Würde man dies an- nehmen, stünde der Leistungsempfänger deutlich schlechter als vor der Einfüh- rung dieser Vorschrift, weil der sich nach bisheriger Rechtslage aus § 54 Abs. 4 SGB I ergebende Pfändungsschutz gemäß dem Wortlaut des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO einen entsprechenden Pfändungsschutz auf dem Pfän- dungsschutzkonto nach sich zog. Der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 42 Abs. 4 SGB II aber gerade keine Schlechterstellung des Leistungsempfängers beabsichtigt. Vielmehr sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs sicher- gestellt werden, dass die der Sicherung des Existenzminimums dienenden Lebensunterhaltsleistungen des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch bei den leis- tungsberechtigten Personen verbleiben (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 56). Der Begründung des Gesetzentwurfs ist zudem zu entnehmen, dass die Regelung zur Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Sozialhilfe gemäß § 17 Abs. 1 SGB XII entsprechend auf das Zweite Buch Sozialgesetzbuch übertragen wer- den sollte (vgl. BT-Drucks. 18/8041, aaO). Es steht im Einklang mit dieser be- absichtigten Gleichstellung, wenn bei Beschlüssen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO der Pfändungsschutz gemäß § 42 Abs. 4 SGB II ebenso berücksichtigt wird, wie dies für den Anspruch auf Sozialhilfe gemäß § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausdrücklich vorgesehen ist. c) Nicht durchzudringen vermag die Rechtsbeschwerde mit ihrer Ansicht, bei Beschlüssen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO sei der sich aus § 42 Abs. 4 SGB II ergebende Pfändungsschutz nicht zu berücksichtigen, wenn er sich auf Nach- zahlungen bezüglich zurückliegender Zeiträume bezieht. aa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, Empfänger von Arbeitslosengeld II seien im Verhältnis zu Sozialhilfeempfängern aufgrund des 16 17 18 - 8 - sozialrechtlichen Aktualitätsgrundsatzes ("in praeteritum non vivitur") vermindert schutzbedürftig, soweit es um Leistungen für zurückliegende Zeiträume geht. Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, dass wegen des in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zum Ausdruck kommenden Aktualitätsgrundsatzes der An- spruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz- buch für zurückliegende Zeiträume eingeschränkt sei; der Gesetzesbegründung zufolge sollten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im besonde- ren Maße die Deckung gegenwärtiger Bedarfe bewirken und werden deshalb gegebenenfalls nur für vergleichsweise kurze Zeiträume rückwirkend erbracht (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 114 f.). Der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Aktualitätsgrund- satz vermag allerdings im Falle der Gewährung von Leistungen für zurücklie- gende Zeiträume nicht zu rechtfertigen, den Leistungsempfänger als vermindert schutzwürdig anzusehen und ihm bezüglich der gewährten Leistungen Pfän- dungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto vorzuenthalten. Denn der fehlen- de Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto hätte zur Folge, dass die Leistungen im Ergebnis nicht dem Leistungsempfänger, sondern seinen Gläu- bigern zugutekämen. Das aber widerspräche dem Zweck der Leistungen. Le- bensunterhaltsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, insbeson- dere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, dienen der Sicherung des Existenzmi- nimums und sollen daher bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 56). bb) Entgegen der Argumentation der Rechtsbeschwerde kann auch aus der Nichterwähnung des § 42 Abs. 4 SGB II im Katalog des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht die gesetzgeberische Wertung abgelesen werden, ein Emp- fänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sei vermin- 19 20 21 - 9 - dert schutzwürdig, soweit es um Leistungen für zurückliegende Zeiträume gehe. Für den Ausdruck einer solchen Wertung wäre die Nichterwähnung des § 42 Abs. 4 SGB II im Katalog des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO schon deshalb unge- eignet, weil der genannte Katalog nicht nur für Leistungen hinsichtlich zurück- liegender Zeiträume von Bedeutung ist, sondern auch für Leistungen, die sich auf den gegenwärtigen Zeitraum beziehen. cc) Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Auffassung der Rechtsbe- schwerde, aus § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO ergebe sich, dass die nachgezahlten Beträge dem Schuldner nicht zur Verfügung stehen dürften; zwar seien die So- zialleistungen nicht auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners, sondern bei dem Sozialleistungsträger angespart worden, doch rechtfertige dieser Un- terschied keine Besserstellung des Schuldners. Die Rechtsbeschwerde scheint anzunehmen, es gereiche dem Schuldner zum Nachteil, wenn er Guthaben nicht verbraucht, das er nicht verbrauchen kann, weil es ihm nicht zur Verfü- gung steht. Das liegt indes fern und ergibt sich auch nicht aus § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO. d) Aus dem Umstand allein, dass dem Schuldner für zurückliegende Zeit- räume gezahlte Leistungen unpfändbar gemäß § 42 Abs. 4 SGB II sind, kann allerdings - entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts - nicht geschlos- sen werden, dass dem Schuldner im Monat der Nachzahlung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf dem Pfändungsschutzkonto in jedem Fall ein pfändungsfreier Betrag in Höhe der Summe der unpfändbaren Leistungen zu gewähren wäre. Vielmehr ist dem Schuldner hinsichtlich der nachgezahlten Beträge lediglich in dem Umfang ergänzender Pfändungsschutz zu gewähren, wie ihm unter An- wendung von § 850k ZPO zugestanden hätte, wenn die Beträge in den Leis- tungszeiträumen gezahlt worden wären, auf die sie sich beziehen (vgl. beispiel- 22 23 - 10 - haft für eine solche Berechnung LG Nürnberg-Fürth, JurBüro 2016, 494 ff., juris Rn. 9 ff.). Die beschriebene Zurechnung nachgezahlter Beträge zu den Leistungs- zeiträumen, für die sie gezahlt werden, ist bei Nachzahlungen wiederkehrender Bezüge allgemein anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 20; Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17; Ahrens, VuR 2014, 117; jeweils m.w.N.). Sie ist, da sie zum Ge- samtkonzept des Lohnpfändungsrechts gehört, auch bei Beschlüssen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO maßgeblich (vgl. Ahrens, VuR 2014, 117, 118; Rein, ZVI 2016, 50, 51; LG Deggendorf, Beschluss vom 14. März 2017 - 12 T 17/17, juris Rn. 20; PG/Ahrens, ZPO, 9. Aufl., § 850k Rn. 48; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 5; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 1. Dezember 2017, § 850k Rn. 29b). Ohne die beschriebene Zurechnung könnte es zu einer ungerechtfertig- ten Bevorteilung eines Schuldners kommen, der in den Monaten, auf die sich die Nachzahlung bezieht, bereits Pfändungsschutz in Anspruch genommen hat. Dem Schuldner soll jedoch im Ergebnis auf dem Pfändungsschutzkonto weder mehr noch weniger Pfändungsschutz gewährt werden, als ihm zugestanden hätte, wenn die nachgezahlten Beträge in den Leistungszeiträumen gezahlt worden wären, auf die sie sich beziehen. Wären auf dem Pfändungsschutzkon- to eines Schuldners beispielsweise im August 2016 Arbeitslosengeld II in Höhe von 910 € sowie sonstige grundsätzlich pfändbare Zahlungen in Höhe von 800 € eingegangen, so wäre ein Teil der Zahlungseingänge von 1.710 € pfänd- bar gewesen; es ist nicht geboten, dem Schuldner insgesamt mehr Pfändungs- schutz zu gewähren, wenn das Arbeitslosengeld II erst später nachgezahlt wird. 24 25 - 11 - 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Bislang ist nicht festgestellt, in welchem Umfang dem Schuldner zusätzlicher Pfändungsschutz zugestanden hätte, wenn die nachgezahlten Beträge in den Leistungszeiträu- men gezahlt worden wären, auf die sie sich beziehen. Die Sache ist daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO. Bei der Bemessung des Pfändungsschutzes, der dem Schuldner zuge- standen hätte, wenn ihm die Zahlung für Juli 2016 bereits in diesem Monat zu- geflossen wäre, wird zu berücksichtigen sein, dass § 42 Abs. 4 SGB II erst am 1. August 2016 in Kraft getreten ist und Leistungen zur Sicherung des Lebens- unterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuvor gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar waren (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 56; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 10 m.w.N.; Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17). Bei der neuen Beschlussfassung besteht Gelegenheit, in geeigneter Form sicherzustellen, dass dem Schuldner der pfändungsfreie Betrag tatsäch- lich zugutekommt. Hierfür könnte etwa angeordnet werden, dass der Schuldner über den pfändungsfreien Betrag des Monats September 2016, der über 1.073,88 € hinausgeht, bis Ende des Kalendermonats der Rechtskraft der Ent- scheidung verfügen darf, sowie zu bestimmen, dass - soweit über ihn bis dahin nicht verfügt wurde - der über 1.073,88 € hinausgehende Teil des pfändungs- freien Betrags des Monats September 2016 entsprechend § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in dem darauffolgenden Kalendermonat nicht von der Pfändung erfasst wird. 26 27 28 - 12 - 4. Die einstweilige Anordnung beruht auf § 850k Abs. 4 Satz 3, § 732 Abs. 2 ZPO und setzt die durch das Beschwerdegericht getroffene einstweilige Anordnung fort. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 02.01.2017 - 30 M 4938/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.02.2017 - 51 T 55/17 - 29