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Beschluss

XI ZR 298/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen kann der Verwirkung unterliegen, auch wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war (§ 242 BGB). • Maßgeblich für das Zeitmoment der Verwirkung ist der Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrags; lange Untätigkeit (hier fast sieben Jahre) kann Verwirkung begründen. • Das Umstandsmoment kann insbesondere gegeben sein, wenn der Darlehensgeber nach vollständiger Erfüllung Sicherheiten freigibt oder sonstige Vermögensdispositionen trifft, auf deren Fortbestand er vertrauen durfte. • Die gebotene tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur auf tragfähige Tatsachengrundlage und Beachtung aller erheblichen Gesichtspunkte überprüfbar; hier besteht kein zulassungsrelevanter Rechtsstreit. • Die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats stellt konkrete Leitlinien zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen auf und schließt einen generellen Ausschluss der Verwirkung trotz fehlerhafter Belehrung aus.
Entscheidungsgründe
Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen nach langem Untätigbleiben • Das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen kann der Verwirkung unterliegen, auch wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war (§ 242 BGB). • Maßgeblich für das Zeitmoment der Verwirkung ist der Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrags; lange Untätigkeit (hier fast sieben Jahre) kann Verwirkung begründen. • Das Umstandsmoment kann insbesondere gegeben sein, wenn der Darlehensgeber nach vollständiger Erfüllung Sicherheiten freigibt oder sonstige Vermögensdispositionen trifft, auf deren Fortbestand er vertrauen durfte. • Die gebotene tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur auf tragfähige Tatsachengrundlage und Beachtung aller erheblichen Gesichtspunkte überprüfbar; hier besteht kein zulassungsrelevanter Rechtsstreit. • Die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats stellt konkrete Leitlinien zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen auf und schließt einen generellen Ausschluss der Verwirkung trotz fehlerhafter Belehrung aus. Die Kläger schlossen Anfang 2008 zwei Verbraucherdarlehensverträge mit der Beklagten (je ca. 50.000 €) ab. Die Beklagte nahm Grundpfandrechte als Sicherung und belehrte die Kläger über das Widerrufsrecht nicht ausreichend deutlich. Die Vertragspartner leisteten Zins und Tilgung; die Darlehen wurden im Mai 2010 einvernehmlich vorzeitig beendet. Die Beklagte forderte Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsentgelte und bewilligte die Löschung der Grundschulden. Die Kläger widerriefen erst im Februar 2015 die auf Abschluss gerichteten Willenserklärungen und klagten auf Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsentgelte. Landgericht und Berufungsgericht gingen von Verwirkung des Widerrufsrechts aus und wiesen die Klage ab; die Kläger zogen mit Revision vor den Bundesgerichtshof. • Rechtliche Grundlagen: maßgeblich sind § 242 BGB (Treu und Glauben) und die Regelungen zum Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen (§ 495 BGB a.F. bzw. die bis 10.6.2010 geltende Rechtslage). • Verwirkung setzt ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus; beide sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu prüfen und stehen in Wechselwirkung. • Zeitmoment: Maßgeblich ist der Vertragsabschluss als Beginn der Frist; die Kläger haben nahezu sieben Jahre bis zum Widerruf verstreichen lassen, sodass das Zeitmoment erfüllt ist. • Umstandsmoment: Die Beklagte hatte nach vollständiger Erfüllung und einvernehmlicher Beendigung des Vertragsvertrauensbildende Maßnahmen vorgenommen (insbesondere Bewilligung der Löschung der Grundschulden), wodurch sie sich auf das Unterbleiben eines Widerrufs einstellen durfte. • Fehlerhafte Widerrufsbelehrung steht einer Verwirkung nicht grundsätzlich entgegen; der Darlehensgeber kann sich auf Verwirkung berufen, auch wenn er die fehlerhafte Belehrung zu vertreten hat. • Der Tatrichter hat die Umstände tatrichterlich gewürdigt; seine Feststellungen sind revisionsrechtlich tragfähig, berücksichtigen alle wesentlichen Gesichtspunkte und verletzen keine Bewertungsmaßstäbe. • Mangels Zulassungsgründe (keine grundsätzliche Bedeutung, keine Notwendigkeit zur Sicherung der Rechtseinheit) ist die Revision nicht zuzulassen und nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Revision der Kläger wird mangels Zulassungsgründen zurückgewiesen; die Klage war bereits in den Vorinstanzen rechtsfehlerfrei abgewiesen worden, weil das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt ist. Grundlage ist die fast siebeneinhalbjährige Untätigkeit der Kläger nach Vertragsschluss (Zeitmoment) und die schutzwürdige Vertrauenslage der Beklagten durch Bewilligung der Löschung der Grundpfandrechte und sonstige Abwicklungsdispositionen (Umstandsmoment). Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verhindert die Annahme der Verwirkung nicht; die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts beruhte auf tragfähiger Tatsachengrundlage und berücksichtigte alle erheblichen Gesichtspunkte. Daher haben die Beklagten in der Sache gewonnen; die Rückzahlungs- und Herausgabeansprüche der Kläger waren abzuweisen.