Beschluss
3 StR 586/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Gericht bei Strafrahmenwahl und Strafzumessung das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verletzt.
• Die Feststellungen können aufrechterhalten werden, wenn der Rechtsfehler nur die Wertung bei Strafe betrifft (§ 353 Abs. 2 StPO).
• Bei Amphetamin ist dessen Einstufung als nicht 'weiche Droge' für sich genommen kein strafschärfender Umstand von erheblichem Gewicht; eine Strafzumessung darf daraus kein zusätzliches Nachteil ergeben.
• Die Urteilsgründe sollen sachverhaltlich kurz, klar und bestimmt sein; Unwesentliches ist zu unterlassen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Strafausspruchs bei Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot und fehlerhafter Strafzumessung • Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Gericht bei Strafrahmenwahl und Strafzumessung das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verletzt. • Die Feststellungen können aufrechterhalten werden, wenn der Rechtsfehler nur die Wertung bei Strafe betrifft (§ 353 Abs. 2 StPO). • Bei Amphetamin ist dessen Einstufung als nicht 'weiche Droge' für sich genommen kein strafschärfender Umstand von erheblichem Gewicht; eine Strafzumessung darf daraus kein zusätzliches Nachteil ergeben. • Die Urteilsgründe sollen sachverhaltlich kurz, klar und bestimmt sein; Unwesentliches ist zu unterlassen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wuppertal wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Erwerbs in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; zudem ordnete das Landgericht Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Der Angeklagte rügte Verletzung materiellen Rechts und legte Revision ein. Das Landgericht nahm keine Annahme minder schwerer Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG vor und berücksichtigte bei Strafrahmenwahl und Strafzumessung unter anderem, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handele und dass das Amphetamin überwiegend in den Verkehr gelangt sei. Der Bundesgerichtshof prüfte diese Erwägungen auf Rechtsfehler sowie die Qualität der Urteilsgründe. • Der Strafausspruch ist rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht bei der Strafrahmenwahl und der konkreten Strafzumessung Erwägungen anstellte, die dem Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB widersprechen; insbesondere ist die Berücksichtigung, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr gelangt seien, mit dem Vorwurf des Handeltreibens nicht zu einer zusätzlichen strafschärfenden Würdigung zu verbinden. • Handeltreiben umfasst typischerweise den Verkauf an andere und damit das In-den-Verkehr-Gelangen der Betäubungsmittel; dieses Merkmal darf nicht nochmals strafschärfend zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. • Die Strafkammer hat weiter strafschärfend gewichtet, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handelt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Amphetamin auf einer Gefährlichkeitsskala zwischen harten Drogen und Cannabis ein mittlerer Fall; daraus allein folgt kein zusätzliches strafschärfendes Gewicht. • Wegen dieser Wertungsfehler kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafrahmenwahl sowie die Bemessung der Einzel- und Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst wurden; daher ist der Strafausspruch aufzuheben. Die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind von diesen Wertungsfehlern nicht berührt und bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). • Das Verfahren wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. • Der Senat weist außerdem auf die Anforderungen an die Urteilsgründe hin: Sachverhaltsschilderung und Beweiswürdigung müssen kurz, klar und bestimmt sein und Unwesentliches unterlassen. Die Revision hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg: der Strafausspruch des Landgerichts Wuppertal vom 22.06.2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die zugrunde liegenden Feststellungen bleiben erhalten, weil der aufgezeigte Wertungsfehler allein die Strafzumessung betrifft; das neue Tatgericht kann erforderlichenfalls ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie nicht den bisherigen widersprechen. Zudem ergeht der Hinweis, die Urteilsgründe künftig sachlich knapper und auf das Entscheidungsrelevante beschränkt abzufassen.