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Entscheidung

3 StR 579/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:230118B3STR579
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:230118B3STR579.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 579/17 vom 23. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 23. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 12. Juli 2017 aufgehoben a) im Strafausspruch; jedoch bleiben die zugehörigen Feststel- lungen aufrecht erhalten; b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit von der Anordnung der Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts sowie auf eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revision. Das Rechtsmittel 1 - 3 - hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen er- weist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner An- tragsschrift zutreffend ausgeführt hat - nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Ur- teils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. a) Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG auf Grundlage einer Abwägung allein unter Berück- sichtigung der allgemeinen Strafmilderungsgründe abgelehnt und hierbei die Möglichkeit eines kumulativen Verbrauchs des vertyp- ten Milderungsgrunds des § 27 Abs. 2 StGB außer Acht gelassen (UA S. 31). Dies ist rechtsfehlerhaft (Senat NStZ 2017, 524; Fischer StGB 64. Auflage § 50 Rn. 4 mwN). Ein Beruhen kann angesichts des für die Angeklagte günstigeren Strafrahmens aus § 29[a] Abs. 2 BtMG (Strafobergrenze 5 Jahre) und der Zahl mil- dernder Umstände (vgl. UA S. 27, 31) nicht ausgeschlossen wer- den. Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen werden durch den festgestellten Rechtsanwendungsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO)." Dem schließt sich der Senat an. 2 3 4 5 - 4 - b) Darüber hinaus hält der Maßregelausspruch revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht von der Anordnung der Unter- bringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Insoweit hat die Strafkammer ausgeführt, ein Hang im Sinne von § 64 Satz 1 StGB liege bei einer Person vor, wenn diese eine treibende oder beherr- schende Neigung verspüre, Rauschmittel in einem solchen Maße zu konsumie- ren, dass dadurch ihre Gesundheit oder Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheb- lich beeinträchtigt werde. Aus sachverständiger Sicht liege bei der Angeklagten keine Opiatabhängigkeit vor. Da auch keine anderen Anhaltspunkte dafür be- stünden, dass die Angeklagte psychotrope Substanzen in einem solchen Um- fang zu sich genommen habe, dass sie körperlich oder sozial gravierend beein- trächtigt, oder, dass ihr Handeln generell durch ihren Drogenkonsum bestimmt gewesen sei, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass bei der Angeklag- ten "kein Hang im Sinne von § 64 StGB vorliegt." Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft: Die Voraussetzungen eines Han- ges gemäß § 64 Satz 1 StGB sind nicht nur - wovon möglicherweise die Straf- kammer ausgegangen ist - im Falle einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit gegeben; vielmehr genügt bereits eine eingewurzel- te, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene inten- sive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, oh- ne dass eine physische Abhängigkeit bestehen muss. Lässt sich eine Beein- trächtigung der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch den Rauschmittelkonsum feststellen, indiziert dies zwar einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB, das Fehlen einer solchen Beeinträchtigung schließt ihn aber nicht aus (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 3 StR 48/16, NStZ-RR 2016, 246, 247 mwN). 6 7 8 - 5 - Es ist danach zu besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Hangs einen falschen Maßstab zugrunde gelegt hat. Auf diesem Rechtsfehler beruht die Entscheidung zum Maßregelausspruch auch, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Angeklagten tatsächlich ein Hang besteht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Strafkammer hat dazu festgestellt, die im Zeitpunkt der Hauptver- handlung 35 Jahre alte Angeklagte habe seit ihrem 16. Lebensjahr Heroin kon- sumiert, bis sie - nach der Geburt ihrer sechsjährigen Tochter - für einige Jahre ohne Heroin gelebt habe. Seit mehr als einem Jahr konsumiere sie die Droge aber wieder regelmäßig; sie nehme 0,2 Gramm Heroin pro Woche zu sich, ohne es allerdings zu spritzen. Mit Blick darauf, dass die Tat jedenfalls auch dazu diente, den Eigenkonsum der Angeklagten zu decken, kann der sympto- matische Zusammenhang zwischen einem Hang und der Tat ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. 9 - 6 - Die Sache bedarf deshalb auch zur Frage der Unterbringung der Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt neuer Verhandlung und Entscheidung. Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); sie hat die Nichtanwendung von § 64 StGB auch nicht von ihrem Revisionsangriff ausgenommen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 177/17, juris Rn. 6 mwN). Becker Gericke Spaniol Tiemann Hoch 10