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Beschluss

1 StR 625/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung einzelner aus dem Englischen stammender Begriffe in der Wiedergabe von Nebenklägeraussagen verletzt nicht automatisch das Gebot deutscher und verständlicher Urteilsfassung (§ 184 GVG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO). • § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (sexueller Missbrauch Schutzbefohlener) ist in seiner Fassung durch das 49. StÄG verfassungsgemäß bestimmbar; die Wendung ‚eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft‘ ist anhand sozial- und steuerrechtlicher Kriterien auszulegen. • Für das Vorliegen einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sind Indizien wie Dauer der Beziehung, gemeinsame Haushaltsführung, gemeinsame Sorge- oder Betreuungsfunktionen, wirtschaftliche Verflechtung und geschlechtliche Beziehung maßgeblich; auch zeitweiliges Zusammenleben (z. B. Wochenendwohnverhältnis) schließt die Annahme nicht aus. • Bei Vorliegen der genannten Indizien kann der Täter wegen Missbrauchs Schutzbefohlener verurteilt werden, auch wenn ihm nicht ausdrücklich Erziehungsaufgaben übertragen wurden. • Revision gegen Verurteilung wegen schwerer sexueller Straftaten gegen Kinder wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Auslegung des Tatbestands des § 174 Abs.1 Nr.3 StGB bei ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft • Die Verwendung einzelner aus dem Englischen stammender Begriffe in der Wiedergabe von Nebenklägeraussagen verletzt nicht automatisch das Gebot deutscher und verständlicher Urteilsfassung (§ 184 GVG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO). • § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (sexueller Missbrauch Schutzbefohlener) ist in seiner Fassung durch das 49. StÄG verfassungsgemäß bestimmbar; die Wendung ‚eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft‘ ist anhand sozial- und steuerrechtlicher Kriterien auszulegen. • Für das Vorliegen einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sind Indizien wie Dauer der Beziehung, gemeinsame Haushaltsführung, gemeinsame Sorge- oder Betreuungsfunktionen, wirtschaftliche Verflechtung und geschlechtliche Beziehung maßgeblich; auch zeitweiliges Zusammenleben (z. B. Wochenendwohnverhältnis) schließt die Annahme nicht aus. • Bei Vorliegen der genannten Indizien kann der Täter wegen Missbrauchs Schutzbefohlener verurteilt werden, auch wenn ihm nicht ausdrücklich Erziehungsaufgaben übertragen wurden. • Revision gegen Verurteilung wegen schwerer sexueller Straftaten gegen Kinder wird verworfen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht München I u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, mehrerer versuchter schwerer sexueller Missbräuche und wegen Missbrauchs Schutzbefohlener in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Nebenklägerin war zum Zeitpunkt der Taten minderjährig und leibliches Kind der Zeugin R., die mit dem Angeklagten in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Beziehung lebte bzw. zeitweilig zusammenlebte. Der Angeklagte lebte zunächst dauerhaft in der gemeinsamen Wohnung, zog nach einer Trennung vorübergehend in ein Wohnheim, hielt jedoch Wochenendkontakt und nahm an Haushaltsführung und gemeinsamen Mahlzeiten teil. Nach einer Versöhnung lebten die Partner weiterhin zumindest an den Wochenenden zusammen, hatten geschlechtliche Kontakte und banden den Angeklagten in Konfliktlösungen mit dem Kind ein. Die Verurteilung wegen Missbrauchs Schutzbefohlener stützt sich auf die Feststellung einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Angeklagten und der Mutter der Geschädigten. Der Angeklagte rügte Verfahrens- und Rechtsfehler, insbesondere die Verwendung fremdsprachlicher Begriffe im Urteil und die Unbestimmtheit des Tatbestands von § 174 Abs.1 Nr.3 StGB. • Verständlichkeit des Urteils: Die gelegentliche Wiedergabe einzelner englischer Begriffe in der Darstellung der Tatumstände führt nicht zur Verletzung des Gebots, Urteile in deutscher und verständlicher Sprache zu verfassen, solange die Tatbeschreibung insgesamt nachvollziehbar bleibt (§ 184 GVG i.V.m. § 267 Abs.1 StPO). • Rechtsnatur und Zweck von § 174 Abs.1 Nr.3 StGB: Die Norm wurde durch das 49. StÄG erweitert, um Schutzlücken für Minderjährige im engsten sozialen Umfeld zu schließen; der Tatbestand erfasst Lebensgemeinschaften, die ein besonderes Gefährdungspotential für die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger bergen. • Auslegungsmaßstab: Die Wendung ‚eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft‘ ist nach Maßgabe der Sozial- und Steuerrechtsrechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu bestimmen; maßgebliche Indizien sind Dauer der Beziehung, gegenseitige Verantwortungsübernahme, gemeinsame Haushaltsführung, wirtschaftliche Verflechtung, Betreuung von Kindern und sexuelle Beziehung. • Anwendung auf den Fall: Die vom Landgericht festgestellten Umstände (langjährige intime Beziehung, Einzug in die Wohnung der Mutter, gemeinsame Haushaltsführung, wirtschaftliche Verflechtung trotz überwiegendem Einkommen der Mutter, fortgesetzte geschlechtliche Kontakte und Einbindung des Angeklagten in Erziehungs- bzw. Vermittlungsfunktionen) begründen die Annahme einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft auch nach einer zeitweiligen Trennung und einer anschließend wieder aufgenommenen Wochenendgemeinschaft. • Rechtsfolgen: Vor diesem Hintergrund sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 174 Abs.1 Nr.3 StGB erfüllt und die Verurteilung in den betreffenden Fällen rechtlich gehalten; die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I wird verworfen; die Verurteilung bleibt damit in Kraft. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 174 Abs.1 Nr.3 StGB vorgelegen haben, weil zwischen dem Angeklagten und der Mutter der Geschädigten eine ehe- bzw. lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft bestand, die sich aus Dauer, gemeinsamer Haushaltsführung, wirtschaftlicher Verflechtung, geschlechtlichen Kontakten und der Einbindung des Angeklagten in den Umgang mit dem Kind ergab. Die Entscheidung stellt ferner klar, dass die gelegentliche Verwendung englischer Begriffe in der Urteilsdarstellung nicht die Verständlichkeit der Entscheidung beeinträchtigt. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.