Leitsatz
V ZR 71/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:180118BVZR71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:180118BVZR71.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 71/17 vom 18. Januar 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 49a Abs. 1 Satz 2; WEG § 12 Abs. 3 Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG beträgt in der Regel 20% des Ver- kaufspreises des Wohnungseigentums. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17 - LG München I AG München - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 20. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein- schließlich etwaiger außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Kläger. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 148.700 €. Gründe: 1. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die in § 543 Abs. 2 ZPO be- stimmten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer 1 - 3 - weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese- hen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO. 3. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 GKG). Deren Wert ist in woh- nungseigentumsrechtlichen Verfahren nach § 49a GKG zu ermitteln; das gilt auch dann, wenn Rechtsmittelführer, wie hier, die beklagte Partei ist (vgl. Se- nat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 5; aA OLG Köln, ZWE 2010, 275, 276; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 15b). b) Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert auf 50 % des Inte- resses der Parteien und aller Beigeladener festzusetzen. Nach § 49a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GKG darf er das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten. Auf dieser Grundlage beträgt der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräuße- rung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG in der Regel 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums. aa) Wie das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers auf Ertei- lung einer Zustimmung gemäß § 12 Abs. 3 WEG zu bewerten ist, wird aller- dings unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht ist der Verkaufspreis des Wohnungseigentums maßgeblich (OLG München, ZWE 2014, 335; OLG Hamm, MDR 2015, 938; LG Frankfurt, WuM 2016, 315 f.; LG Itzehoe, ZMR 2016, 331; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 13, Nieden- führ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 49a GKG Rn. 62; Spiel- 2 3 4 5 - 4 - bauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 49a Rn. 19 „Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12“; BeckOK KostR/Toussaint, Stand 15. November 2017, § 49a GKG Rn. 58; Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 6396a; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentumsrechts, 6. Aufl., Rn. 236; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 „Wohnungseigentum“). Nach anderer Ansicht ist lediglich ein Bruchteil von 10 % bis 20 % des Kaufpreises anzuset- zen (vgl. KG, Grundeigentum 2017, 1228; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., Nach § 50 Rn. 13 „Veräußerungszustimmung“; BeckOK WEG/Elzer, Stand 1.10.2017, § 43 Rn. 223 „Veräußerungszustimmung“; Riecke/Schmid/ Schneider, WEG, 4. Aufl., § 12 Rn. 163; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., §§ 49a, 50 GKG Rn. 11 „Veräußerung“; zu § 30 KostO aF vgl. OLG Frankfurt, NZM 2009, 624; OLG Celle, ZWE 2011, 93, 94). bb) Richtigerweise ist das Interesse des klagenden Wohnungseigentü- mers an der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigen- tums in der Regel mit 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu bemessen. Durch die Verweigerung der Zustimmung wird die Veräußerung nicht allgemein verhindert, sondern grundsätzlich nur verzögert, bis die Ertei- lung der Zustimmung im Klageweg durchgesetzt wird oder der Wohnungseigen- tümer einen Erwerber findet, gegen den kein wichtiger Grund spricht. Der Nach- teil des Wohnungseigentümers, der veräußern will, liegt daher grundsätzlich nur in der Verzögerung der Veräußerung bzw. ggf. in einem geringen Verkaufs- preis. Dieser Nachteil entspricht nicht dem Kaufpreis, sondern ist mit einem Bruchteil davon zu bewerten, den der Senat in der Regel - und so auch hier - auf 20 % schätzt. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass sich der Geschäftswert für das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur 6 7 - 5 - Veräußerung des Erbbaurechts (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 ErbbauRG) nach dem Wert des zugrundeliegenden Geschäfts bemisst (§ 60 Abs. 1 GNotKG), der durch den Kaufpreis (§ 47 GNotKG) bzw. nach § 97 Abs. 3 GNotKG durch den höheren Wert des Erbbaurechts (§ 49 Abs. 2 GNotKG) bestimmt wird (zu letzte- rem vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 186/15, ZfIR 2017, 739 Rn. 30). § 60 Abs. 1 GNotKG stellt eine spezielle Vorschrift für die Bemessung des Geschäftswerts in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare dar, deren Gegenstand die Genehmigung oder Ersetzung einer Er- klärung oder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist. Zwar ist § 12 Abs. 1 WEG der Vorschrift des § 5 Abs. 1 ErbbauRG nachgebildet (vgl. Senat, Be- schluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 144/16, ZfIR 2017, 782 Rn. 20). Eine Heran- ziehung des § 60 Abs. 1 GNotKG für die Bewertung des Streitwerts nach § 49a GKG in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die seit der Reform durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Ge- setze vom 26. März 2007 (BGBl. I, S. 370) der Zivilprozessordnung unterliegen, scheidet aber wegen der unterschiedlichen Gebührenstruktur des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) und des Gerichtskostengesetzes (GKG) aus. - 6 - cc) Das Interesse der Kläger beträgt danach 148.700 € (20 % von 743.500 €) und bildet die Untergrenze für den Gegenstandswert (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG). Das fünffache Interesse der Beklagten, die Zustimmung aus wich- tigem Grund zu versagen, überschreitet diesen Wert nicht; die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 GKG sind gewahrt. Stresemann RinBGH Prof. Dr. Schmidt-Räntsch Brückner ist infolge Krankheit an der Unter- schrift gehindert. Karlsruhe, den 20. Februar 2018 Die Vorsitzende Stresemann Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 20.10.2015 - 484 C 30096/14 WEG - LG München I, Entscheidung vom 20.06.2016 - 1 S 21503/15 WEG - 8