Beschluss
V ZB 166/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, ist der beantragte Fristablauf bis zur gerichtlichen Entscheidung nur hypothetisch und darf nicht als endgültiges Fristende ohne weitere Sicherungsmaßnahmen in den Fristenkalender übernommen werden.
• Verzichtet die Prozessbevollmächtigte auf organisatorische Vorkehrungen (z. B. Vorfrist, Rückfrage bei Gericht), die das tatsächliche Fristende feststellen, begründet dies ein der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden und schließt Wiedereinsetzung aus.
• Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung einheitlicher Rechtsprechung dient; das ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung bei unzureichender Fristenorganisation nach beantragter Fristverlängerung • Wird eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, ist der beantragte Fristablauf bis zur gerichtlichen Entscheidung nur hypothetisch und darf nicht als endgültiges Fristende ohne weitere Sicherungsmaßnahmen in den Fristenkalender übernommen werden. • Verzichtet die Prozessbevollmächtigte auf organisatorische Vorkehrungen (z. B. Vorfrist, Rückfrage bei Gericht), die das tatsächliche Fristende feststellen, begründet dies ein der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden und schließt Wiedereinsetzung aus. • Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung einheitlicher Rechtsprechung dient; das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte legte gegen ein Teilurteil des Amtsgerichts Berufung ein und beantragte am letzten Tag der Frist die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. Mai 2017. Das Gericht verlängerte die Frist jedoch nur bis zum 15. Mai 2017; die Verfügung ging der Prozessbevollmächtigten offenbar nicht zu. Die Berufungsbegründung wurde am 18. Mai 2017 eingereicht und damit zu spät. Das Landgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Der Beklagte erhob Rechtsbeschwerde und begehrte Prozesskostenhilfe. Das Berufungsgericht sah die Fristversäumnis als Folge mangelhafter Organisation der Fristenkontrolle durch die Prozessbevollmächtigte an. • Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs.1, 522 Abs.1, 238 Abs.2 ZPO statthaft, aber nach § 574 Abs.2 ZPO nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen; diese sind nicht erfüllt, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Klärung für die Fortbildung des Rechts erforderlich ist. • Die Ablehnung der Wiedereinsetzung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Fristversäumnis ist der Partei gemäß § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen, wenn das Verschulden der Prozessbevollmächtigten vorliegt (§ 233 Satz 1 ZPO). • Ein Antrag auf Fristverlängerung begründet zunächst nur eine hypothetische Frist; eine endgültige Eintragung des verlängerten Fristablaufs in die Fristenkontrolle ist unzulässig, solange die gerichtliche Entscheidung nicht vorliegt. • Der Prozessbevollmächtigten war grundsätzlich zum Vertrauen auf die Gewährung der beantragten Verlängerung berechtigt, nicht jedoch entbunden von der Pflicht, organisatorische Maßnahmen zu treffen, die das tatsächliche Ende der Frist feststellen (z. B. Vorfrist, rechtzeitige Rückfrage beim Gericht). • Hier trug die Prozessbevollmächtigte die beantragte Frist bereits als endgültig ein und unterließ eine Vorfrist oder rechtzeitige Rückfrage; bei ordnungsgemäßer Aktenvorlage mit etwaiger Vorfrist hätte sie festgestellt, dass die Verfügung nur bis zum 15. Mai 2017 ging und fristwahrende Schritte möglich gewesen wären. • Ein möglicher Verfahrensfehler bei der Entscheidung über den Verlängerungsantrag (Unzuständigkeit der zeichnenden Richterin) ändert nichts daran, dass die Pflicht zur eigenverantwortlichen Fristenkontrolle besteht; eine Anfechtung nach § 225 Abs.3 ZPO ist ausgeschlossen. • Mangels hinreichender Erfolgsaussichten war dem Beklagten die Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs.1 ZPO zu versagen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten wurde als unzulässig verworfen; die Berufung blieb wegen versäumter Berufungsbegründungsfrist ohne Wiedereinsetzung erfolglos. Maßgeblich war das Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten, die den beantragten Fristablauf bereits als endgültig notierte und keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen (Vorfrist, rechtzeitige Rückfrage beim Gericht) traf. Dadurch ist das Versäumnis der Partei gemäß § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen, weshalb die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nicht vorlagen. Dem Beklagten wurde Prozesskostenhilfe versagt, und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind ihm auferlegt; der Gegenstandswert beträgt 4.000 €.