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Beschluss

V ZB 113/17, V ZB 114/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn ein Rechtsanwalt ohne vorhersehbaren, plötzlich eintretenden Krankheitsschub die Berufungsfrist schuldlos versäumt hat. • Die Tatsache, dass ein erkrankter Rechtsanwalt kurze Zeit später eine kurze Strecke mit dem Pkw zurücklegt, schließt nicht ohne Weiteres aus, dass er zum Zeitpunkt der Fristversäumung nicht mehr in der Lage war, eine einfache fristwahrende Handlung vorzunehmen. • Ein Berufungsgericht darf die Gewährung der Wiedereinsetzung nicht aus formalen Erwägungen verweigern, wenn die vorgetragenen Krankheitssymptome nach Lage der Dinge überwiegend wahrscheinlich das Versäumnis erklären und damit effektiven Rechtsschutz verhindern. • Beschlüsse nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben; fehlt das, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Mangel vor, der die Aufhebung rechtfertigen kann.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen plötzlich eingetretener Erkrankung des Prozessbevollmächtigten • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn ein Rechtsanwalt ohne vorhersehbaren, plötzlich eintretenden Krankheitsschub die Berufungsfrist schuldlos versäumt hat. • Die Tatsache, dass ein erkrankter Rechtsanwalt kurze Zeit später eine kurze Strecke mit dem Pkw zurücklegt, schließt nicht ohne Weiteres aus, dass er zum Zeitpunkt der Fristversäumung nicht mehr in der Lage war, eine einfache fristwahrende Handlung vorzunehmen. • Ein Berufungsgericht darf die Gewährung der Wiedereinsetzung nicht aus formalen Erwägungen verweigern, wenn die vorgetragenen Krankheitssymptome nach Lage der Dinge überwiegend wahrscheinlich das Versäumnis erklären und damit effektiven Rechtsschutz verhindern. • Beschlüsse nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben; fehlt das, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Mangel vor, der die Aufhebung rechtfertigen kann. Die Beklagten legten gegen ein am 5.12.2016 zugestelltes Urteil des Amtsgerichts Berufung ein; die Berufung ging jedoch erst am 18.1.2017 mit einem Wiedereinsetzungsantrag ein. Ihr Prozessbevollmächtigter habe am Abend des Fristablaufs zunächst eine andere Klageschrift fertigstellen und anschließend die Berufung per Fax versenden wollen, sei dann jedoch plötzlich erkrankt (starke Übelkeit, Erbrechen, Diarrhoe, Benommenheit) und habe noch in der Kanzlei mehrere Schübe erlebt. Er sei später knapp 2,5 km mit dem Auto nach Hause gefahren und habe am 6.1.2017 ärztliche Hilfe in Anspruch genommen; erst am Nachmittag habe er bemerkt, dass die Frist versäumt worden sei. Das Landgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwies die Berufung als unzulässig; die Beklagten legten Rechtsbeschwerde ein. • Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig und hat materiell Erfolg; die Verfahren werden verbunden und das führende Verfahren ist V ZB 113/17. • Das Berufungsgericht hat den Beklagten den Instanzenzug in unzumutbarer Weise erschwert und damit ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip); die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO eröffnet. • Dem Prozessbevollmächtigten ist kein Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO, § 233 ZPO) in dem Sinne vorzuwerfen, dass er vor Fristablauf eine nicht fristgebundene Arbeit erledigte; ein Rechtsanwalt darf Fristen ausnutzen und muss sich nur auf vorhersehbare Ausfälle vorbereiten. • Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Fähigkeit zur Unfallvermeidung bei einer kurzen Autofahrt schließe die Fähigkeit zum Absetzen eines Fax nicht aus, verletzt Denkgesetze und ist rechtsfehlerhaft; aus der Durchführung einer 2,5 km-Fahrt folgt nicht zwingend Handlungsfähigkeit für andere Tätigkeiten. • Erkrankungen unterhalb der Bewusstlosigkeit können dazu führen, dass ein Rechtsanwalt nicht mehr fähig ist, fristwahrende Maßnahmen zu treffen; die Angaben zur Benommenheit und Unterlassen einfacher Handlungen sprechen überwiegend wahrscheinlich für ein fehlendes Verschulden. • Die formellen Anforderungen an die Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts in Beschlüssen nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO sind zu beachten, hier jedoch waren die Umstände noch hinreichend aus den Entscheidungen und dem Antrag ersichtlich. • Da die Wiedereinsetzungsfrist gewahrt und die versäumte Handlung nachgeholt wurde (§§ 234, 236 ZPO), ist Wiedereinsetzung zu gewähren und die Verwerfung der Berufung gegenstandslos; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerden der Beklagten haben Erfolg. Die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 4.4.2017 und 5.5.2017 werden aufgehoben; den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Die Berufung bleibt damit nicht länger als unzulässig verworfen; der Fall wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung stützt sich auf die überwiegend wahrscheinliche Annahme, dass die plötzlich eingetretene Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ein Verschulden ausschließt und somit die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung erfüllt sind.