Entscheidung
I ZB 101/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:180118BIZB101
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:180118BIZB101.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 101/17 vom 18. Januar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 25. Oktober 2017 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Verfügungsklägerin erstrebt in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung die Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Herausgeberin eines wissen- schaftlichen Sonderhefts und den Zugang zum elektronischen Redaktionssys- tem der Verfügungsbeklagten. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen, ihr für ein beabsichtigtes Berufungs- verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Eine Gehörsrüge der Verfügungs- klägerin und ihr Antrag, die Rechtsbeschwerde gegen den den Antrag auf Ge- währung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss zuzulassen, blie- ben ohne Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat den Senat des Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen wehrt sich die Verfügungskläge- rin mit Schreiben vom 14. November 2017. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel der Verfügungsklägerin ist unzulässig. 1. Gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbe- gründet erklärt wird, findet nach § 46 Abs. 2 ZPO nur die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen dort näher bezeichnete Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte eröffnet; das gilt auch für Beschlüsse nach § 46 Abs. 1 ZPO. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist daher nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294). 2. Das Rechtsmittel der Verfügungsklägerin ist auch nicht als Rechtsbe- schwerde statthaft. Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich be- stimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Diese Vorausset- zungen liegen nicht vor. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft aus- drücklicher Gesetzesbestimmung scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - IX ZB 69/14, juris Rn. 1). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbe- schwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - I ZB 73/17, juris Rn. 2). 3. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 3 4 5 - 4 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 12.05.2017 - 7 O 64/17 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.10.2017 - 6 U 79/17 - 6