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Beschluss

4 StR 610/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei offenkundigem Mangel der Verteidigung ist das Gericht verpflichtet, positive Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere einen neuen Pflichtverteidiger zu bestellen. • Wird die Revision des Angeklagten durch neu beigeordneten Verteidiger nicht form- und fristgerecht begründet und reagiert dieser nicht auf Aufforderungen, begründet dies einen offenkundigen Verteidigungsmangel i.S. von Art. 6 Abs. 3c MRK. • Die Angelegenheit ist zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers, an das erstinstanzliche Gericht zurückzugeben.
Entscheidungsgründe
Rückgabe zur Bestellung neuen Pflichtverteidigers bei offenkundigem Verteidgungsmangel • Bei offenkundigem Mangel der Verteidigung ist das Gericht verpflichtet, positive Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere einen neuen Pflichtverteidiger zu bestellen. • Wird die Revision des Angeklagten durch neu beigeordneten Verteidiger nicht form- und fristgerecht begründet und reagiert dieser nicht auf Aufforderungen, begründet dies einen offenkundigen Verteidigungsmangel i.S. von Art. 6 Abs. 3c MRK. • Die Angelegenheit ist zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers, an das erstinstanzliche Gericht zurückzugeben. Der Angeklagte richtete ein Gesuch zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eventuell einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ein. Während der Revisionsbegründungsfrist wurde ihm am 8. Juni 2017 ein neuer Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser hat die Revision nicht form- und fristgerecht begründet und reagierte nicht auf Schreiben des Vorsitzenden der Jugendkammer und des Generalbundesanwalts. Aufgrund dessen stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch und den eventuellen § 346-Antrag zurückzustellen sei. Der Senat qualifizierte das Verhalten des beigeordneten Verteidigers als offenkundigen Mangel der Verteidigung und sah deshalb Handlungsbedarf des Landgerichts. • Anwendbare Normen und Maßstab: Art. 6 Abs. 3c MRK verlangt bei offenkundigem Verteidigungsmangel positive Maßnahmen der Behörden; hierzu gehört die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers. • Tatsächliche Feststellungen: Der neu beigeordnete Verteidiger hat die Revisionsbegründung unterlassen und auf Aufforderungen nicht reagiert; dies erfüllt den Tatbestand eines offenkundigen Mangels der Verteidigung. • Rechtsfolgen: Bei Vorliegen eines solchen Mangels hat das Gericht das Verfahren nicht weiter in der bestehenden Besetzung betreiben zu lassen, sondern durch Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers für Abhilfe zu sorgen; das Landgericht hat dies in Haftsachen mit beschleunigter Durchführung zu veranlassen. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Der Senat stellt die Entscheidung über das fristgerecht eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch (analog § 300 StPO) und gegebenenfalls über den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zurück, bis der neu beizuordnende Verteidiger die Revision form- und fristgerecht begründet hat. Der Bundesgerichtshof gab die Sache an das Landgericht Dortmund zurück mit der Anordnung, insbesondere einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen. Begründet wurde dies damit, dass der bisherige neu beigeordnete Verteidiger die Revisionsbegründung unterlassen und nicht auf Aufforderungen reagiert hat, wodurch ein offenkundiger Mangel der Verteidigung i.S. von Art. 6 Abs. 3c MRK vorliegt. Das Landgericht wird den neuen Pflichtverteidiger mit der gebotenen Beschleunigung bestellen; dieser hat ab seiner Bestellung die Revision form- und fristgerecht zu begründen. Erst danach kann der Bundesgerichtshof über das Wiedereinsetzungsgesuch und gegebenenfalls den § 346 Abs. 2 StPO-Antrag entscheiden.