Entscheidung
2 StR 527/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:160118B2STR527
10mal zitiert
10Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:160118B2STR527.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 527/17 vom 16. Januar 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 16. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO entspre- chend beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Darmstadt vom 18. Juli 2017 im Schuldspruch da- hingehend geändert, dass die Angeklagten jeweils der Ver- gewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 3. Der Angeklagte R. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten M. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Raub verurteilt. Es hat ge- gen den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten M. eine Jugendstrafe 1 - 3 - von drei Jahren und sechs Monaten und gegen den erwachsenen Angeklagten R. eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten füh- ren zur Abänderung der Schuldsprüche, soweit es die tateinheitliche Verurtei- lung wegen Raubes betrifft. Insoweit weist die zugrunde liegende Beweiswürdi- gung Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernten die Angeklagten am Abend des 3. Dezember 2016 die später Geschädigte L. und deren Begleitung, die Zeugin K. , auf der Fahrt mit einem Linienbus in O. zufällig kennen. Aus einem spontanen Entschluss heraus suchten die Angeklagten gemeinsam mit den Zeuginnen L. und K. eine Bar auf und verbrachten dort gemeinsam den Abend. Nach Verlassen der Bar gegen 2.30 Uhr begleiteten die Angeklagten die Zeugin L. auf dem Nachhauseweg. Auf Grund eines spontanen Tatent- schlusses kamen die Angeklagten überein, mit der Geschädigten auch gegen deren Willen sexuell zu verkehren. Um ihren Tatplan durchzuführen griffen die Angeklagten die sich einer sexuellen Annährung verweigernde Zeugin an den Armen und zogen sie gewaltsam in einem Parkgelände hinter eine Hecke. M. hielt der Zeugin Mund und Nase zu, so dass sie nicht mehr schreien konnte. R. schlug ihr mehrfach ins Gesicht und drohte ihr, sie umzubrin- gen, wenn sie weiter schreie. 2 3 4 - 4 - Als die Geschädigte während dieses Geschehens von der Zeugin K. angerufen wurde, riss M. der Geschädigten das Mobiltele- fon aus der Hand und nahm es im Einverständnis mit dem Angeklagten R. an sich, um zu verhindern, dass die Geschädigte um Hilfe rief. Gleich- zeitig hatten beide Angeklagte die Absicht, das Mobiltelefon für sich zu behal- ten. Es wurde in der Folge von dem Angeklagten R. mit einer eigenen SIM-Karte genutzt. Die Angeklagten warfen die völlig verängstigte Zeugin zu Boden. Wäh- rend M. die Zeugin festhielt, vollzog der Angeklagte R. den vagina- len Geschlechtsverkehr an der Zeugin. Im Anschluss erzwangen beide Ange- klagte den Oralverkehr. Überdies drang der Angeklagte M. mit dem Zei- gefinger seiner rechten Hand in die Scheide der Geschädigten ein. Durch zwei Spaziergänger wurden die Angeklagten bei der weiteren Tatbegehung gestört und traten hierauf die Flucht an. 2. Die überwiegend geständigen Angeklagten haben ein räuberisches Handeln bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung, die Angeklagten hätten in dem Moment, als M. der Geschädigten das Telefon entrissen habe, auch beabsichtigt, das Mobiltelefon dauerhaft für sich zu behalten und zu verwenden, auf den Umstand gestützt, dass M. der Geschädigten das Telefon entrissen und R. eingeräumt habe, das Telefon am Tatort an sich genommen und dieses seit dem Tattag genutzt zu haben. II. Die auf die Sachrüge vorzunehmende umfassende Überprüfung des an- gefochtenen Urteils führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abände- rung des Schuldspruchs. Im Übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg. 5 6 7 8 - 5 - Die Strafkammer hat zwar die von ihr getroffene Feststellung, der Ange- klagte M. habe, im Einverständnis mit dem Angeklagten R. , das Mobiltelefon der Geschädigten an sich genommen, um zu verhindern, dass die Geschädigte Hilfe holt, hinreichend belegt. Ihre weitergehende Feststellung, beide Angeklagte hätten in diesem Moment auch die Absicht gehabt, dass Mo- biltelefon zu behalten und zukünftig für sich zu verwenden, ist jedoch nicht trag- fähig begründet. 1. Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwin- gend sein. Es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Das Revisionsge- richt hat die Beweiswürdigung des Tatrichters selbst dann hinzunehmen, wenn eine anderweitige Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewe- sen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, juris Rn. 9; Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Das Revi- sionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatge- richts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche auf- weist, mit Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht überein- stimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – 1 StR 360/16, BeckRS 2017, 104320; Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420, 421 mwN). Zudem be- dürfen die Feststellungen der Strafkammer einer tragfähigen Beweisgrundlage (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 4 StR 513/17, juris Rn. 2; KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 84). 9 10 - 6 - 2. Diesen Anforderungen genügt das angegriffene Urteil nicht. Die Fest- stellung der Strafkammer, beide Angeklagte hätten in dem Moment, als der An- geklagte M. der Geschädigten das Mobiltelefon entriss, „gleichzeitig auch die Absicht (gehabt), das Mobiltelefon zu behalten und zukünftig für sich zu verwenden“, erweist sich als nicht tatsachengestützte Schlussfolgerung. Dabei ist das Landgericht im Ansatz rechtlich zutreffend davon ausge- gangen, dass die zeitnahe Inbetriebnahme eines fremden Mobiltelefons – nach seiner Erlangung durch Wegnahme – mit einer eigenen SIM-Karte regelmäßig ein Indiz dafür darstellt, dass der Täter bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme mit der erforderlichen Zueignungsabsicht handelte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Täter die Zueignungsab- sicht erst nach der Wegnahme gefasst haben könnte (vgl. hierzu Fischer, StGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 43). Vorliegend ermöglichen jedoch allein die Ansichnahme am Tatort und die spätere Nutzung des Mobiltelefons durch den Angeklagten R. nach der konkreten Tat nicht den Schluss auf eine bereits im Zeitpunkt der Wegnahme bei den Angeklagten vorhandene Zueignungsabsicht. Denn der nachträglichen Nutzung kommt für die Frage, zu welchem Zeitpunkt sich die Angeklagten ent- schlossen, das Mobiltelefon zu behalten und zukünftig für sich zu verwenden, in der konkreten Tatsituation keine hinreichende indizielle Wirkung zu, da An- haltspunkte bestehen, dass die Angeklagten die Zueignungsabsicht erst nach der Wegnahme gefasst haben könnten. So hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte M. der Geschädigten das Telefon entriss, um zu verhindern, dass diese Hilfe herbei- rief. Dies könnte dafür sprechen, dass die Angeklagten sich erst nach der weite- 11 12 13 14 - 7 - ren Tatausführung, beispielsweise nach Verlassen des Tatortes, entschlossen haben, das Mobiltelefon für sich zu behalten. 3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch weitergehende Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen werden können, die zu einer tateinheitlichen Verurteilung wegen Raubes führen könnten. Aus diesem Grund ändert er den Schuldspruch, der im Übrigen keinen Rechtsfehler enthält, dahingehend ab, dass die Angeklagten jeweils der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und – im Hinblick auf die gewalt- same Wegnahme des Mobiltelefons – mit Nötigung schuldig sind. Eine darüber hinaus gehende tateinheitliche Verurteilung wegen Unter- schlagung des Mobiltelefons hindert die Subsidiaritätsklausel aus § 246 Abs. 1 StGB. Dass es sich bei den verwirklichten Tatbeständen der Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung nicht um Zueignungsdelikte handelt, steht der Subsidiarität des Unterschlagungstatbestands nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243, 244; Senat, Beschluss vom 13. August 2004 – 2 StR 234/04, juris; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 3 StR 188/14, StraFo 2014, 434). § 265 Abs. 1 StPO hindert die Änderung der Schuldsprüche nicht, da die Angeklagten sich nicht anders hätten verteidigen können. 4. Die Strafaussprüche halten im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprü- fung noch stand. a) Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Bemessung der Jugendstra- fe rechtsfehlerhaft gewürdigt, dass der heranwachsende Angeklagte M. tateinheitlich einen Raub verwirklicht hat. Im Hinblick auf die zahlreichen ge- 15 16 17 18 19 - 8 - wichtigen Umstände, die die Kammer zur Schwere seiner Schuld und der Erfor- derlichkeit einer längeren Gesamterziehung herangezogen hat, schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne den vorliegenden Rechtsfehler zur Ver- hängung einer niedrigeren Jugendstrafe gekommen wäre. b) Soweit das Landgericht bei der Zumessung der Freiheitsstrafe bezüg- lich des Angeklagten R. rechtsfehlerhaft zu seinem Nachteil ebenfalls die tateinheitliche Begehung eines Raubes gewürdigt hat, schließt der Senat aus, dass angesichts der verbleibenden gewichtigen Strafschärfungsgründe, insbe- sondere im Hinblick auf die verwirklichte Vergewaltigung, das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Krehl Eschelbach Zeng Grube Schmidt 20