Beschluss
5 StR 445/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revisionen der Angeklagten V., K. und S. sind ohne Erfolg, weil die Nachprüfung keine zu ihren Lasten gehenden Rechtsfehler ergab.
• Die Revision des Angeklagten Ko. wird verworfen; dessen Schuldspruch und Strafe sind unter Einbeziehung eines früheren Urteils des Amtsgerichts Lübeck zu beurteilen.
• Der Senat kann nachträglich die Einbeziehung eines früheren Urteils nach §§ 31, 32 JGG vornehmen, wenn das erstinstanzliche Urteil dazu keine Feststellungen enthält, um Nachteile für den Angeklagten zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Revisionen verworfen; Einbeziehung früheren Jugendurteils nach §§ 31, 32 JGG • Die Revisionen der Angeklagten V., K. und S. sind ohne Erfolg, weil die Nachprüfung keine zu ihren Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. • Die Revision des Angeklagten Ko. wird verworfen; dessen Schuldspruch und Strafe sind unter Einbeziehung eines früheren Urteils des Amtsgerichts Lübeck zu beurteilen. • Der Senat kann nachträglich die Einbeziehung eines früheren Urteils nach §§ 31, 32 JGG vornehmen, wenn das erstinstanzliche Urteil dazu keine Feststellungen enthält, um Nachteile für den Angeklagten zu vermeiden. Mehrere Angeklagte wurden vom Landgericht Hamburg durch Urteil vom 5. Dezember 2016 verurteilt. Dagegen richteten sich Revisionen der Angeklagten V., K., S. und des Angeklagten Ko. Die Revisionen der ersten drei Angeklagten beanstanden das Urteil des Landgerichts. Bei dem Angeklagten Ko. besteht außerdem ein früheres Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 2. Oktober 2015, dessen Einbeziehung in das neue Strafverfahren nach den jugendstrafrechtlichen Vorschriften (§§ 31, 32 JGG) im landgerichtlichen Urteil nicht erörtert wurde. Der Senat überprüfte die Revisionsbegründungen und nahm ergänzend die Einbeziehung des früheren Urteils für Ko. nach, um Nachteile zu vermeiden. • Die Gesamtnachprüfung des landgerichtlichen Urteils ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten V., K. und S.; ihre Revisionen wurden daher als unbegründet verworfen. • Bezüglich des Angeklagten Ko. hat das Landgericht die Frage der Einbeziehung des Amtsgerichts-Urteils nach §§ 31, 32 JGG nicht behandelt. Der Senat holt diese Einbeziehung nach, um dem Angeklagten keine Beschwer zu bereiten und eine lückenhafte Verfahrensfeststellung zu beseitigen. • Nach den Vorschriften des JGG sind Vorstrafen und frühere Verurteilungen bei der Strafzumessung und ggf. bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen; die Einbeziehung kann auch durch das Revisionsgericht erfolgen, wenn sie zur vollständigen Entscheidung erforderlich ist. • Aufgrund der nachträglichen Einbeziehung des Amtsgerichtsurteils wurde die Rechtsfolge für Ko. konkretisiert: Er wird, unter Einbeziehung des früheren Urteils, zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist. • Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Revisionen der Angeklagten V., K. und S. wurden als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen zu ihren Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Die Revision des Angeklagten Ko. wurde ebenfalls verworfen; das Revisionsgericht hat ergänzend das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 2. Oktober 2015 nach §§ 31, 32 JGG einbezogen. Unter Einbeziehung dieses früheren Urteils wird Ko. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Damit bleiben die Verurteilungen insgesamt bestehen und die Rechtsfolgen für Ko. sind abschließend bestimmt. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.