Urteil
3 StR 482/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bestimmen eines Minderjährigen zur Förderung des Betäubungsmittelhandels kann neben dem Bestimmen eines anderen Minderjährigen zum Handeltreiben in Tateinheit stehen (§ 30a Abs.2 Nr.1, § 52 StGB).
• Bei Absatzdelikten, bei denen ein und derselbe Güterumsatz bewertet wird, ist in der Regel eine Tat anzunehmen; verschiedene Bestimmungshandlungen desselben Umsatzes können tateinheitlich sein.
• Der Senat darf einen Schuldspruch ergänzen, wenn dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt wird; hier war ergänzend festzustellen, dass der Angeklagte auch den minderjährigen K. zur Förderung bestimmt hat.
• Bei Rücktrittsfragen ist das Vorstellungsbild des Täters im Zeitpunkt des Nichtweiterhandelns (Rücktrittshorizont) erforderlich; fehlen dazu Feststellungen, sind die entsprechenden Schuldsprüche aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Tateinheit bei Bestimmen von Minderjährigen zum Betäubungsmittelhandel; Rücktrittsvorstellung erforderlich • Bestimmen eines Minderjährigen zur Förderung des Betäubungsmittelhandels kann neben dem Bestimmen eines anderen Minderjährigen zum Handeltreiben in Tateinheit stehen (§ 30a Abs.2 Nr.1, § 52 StGB). • Bei Absatzdelikten, bei denen ein und derselbe Güterumsatz bewertet wird, ist in der Regel eine Tat anzunehmen; verschiedene Bestimmungshandlungen desselben Umsatzes können tateinheitlich sein. • Der Senat darf einen Schuldspruch ergänzen, wenn dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt wird; hier war ergänzend festzustellen, dass der Angeklagte auch den minderjährigen K. zur Förderung bestimmt hat. • Bei Rücktrittsfragen ist das Vorstellungsbild des Täters im Zeitpunkt des Nichtweiterhandelns (Rücktrittshorizont) erforderlich; fehlen dazu Feststellungen, sind die entsprechenden Schuldsprüche aufzuheben. Der Angeklagte verkaufte Cannabis und beauftragte den damals 13/14-jährigen K., andere Jugendliche für den Weiterverkauf anzuwerben. K. gewann den 17jährigen S., dem der Angeklagte 3 g Haschisch gab; S. verlor 1 g, gab nach einer Woche 2 g zurück und zahlte 10 €. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Bestimmen Minderjähriger zum Handeltreiben, Abgabe an Minderjährige und weiterer tateinheitlicher Delikte zu insgesamt drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte legten Revision ein; die Staatsanwaltschaft beanstandete unerkannte Tatvarianten, der Angeklagte rügte verfahrensrechtliche und tatbezogene Mängel, insbesondere fehlende Feststellungen zum Rücktrittsvorstellungen bei zwei Versuchen. • Der Senat änderte den Schuldspruch: Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nicht nur S. zum Handeltreiben bestimmt, sondern zugleich den minderjährigen K. zur Förderung des Betäubungsmittelhandels veranlasst; dies erfüllt § 30a Abs.2 Nr.1 BtMG auch in der Variante des Bestimmens zur Förderung. Die Bestimmung K.s war als Einflussnahme ein kommunikativer Akt und setzte bei K. die Vorstellung einer beihilfeähnlichen Förderhandlung voraus. • Die Handlungen des Angeklagten verfolgten denselben Absatz eines Rauschgiftumsatzes; somit liegen zwischen dem Bestimmen des S. und dem Bestimmen des K. Tateinheit (§ 52 StGB). Das Handeltreiben des Angeklagten tritt wegen verschiedenartigen Unrechtsgehalts nicht zurück. • § 265 StPO steht der Ergänzung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil der Angeklagte bereits umfassend geständig war und durch eine ergänzende Feststellung in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt worden wäre. • Bezüglich der Fälle II.3 und II.4 hielt das Urteil der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand: Das Landgericht verneinte strafbefreienden Rücktritt vom Versuch mit der Begründung, der Erfolg sei allein wegen der Weigerung des minderjährigen S. ausgeblieben. Dies genügt nicht; für die Annahme eines Fehlschlags müssen Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten im Zeitpunkt des Nichtweiterhandelns (Rücktrittshorizont) enthalten sein. • Mangels hinreichender Feststellungen zum Rücktrittshorizont können nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die Vollendung noch mit den vorhandenen Mitteln für möglich gehalten hätte; deshalb sind die Schuldsprüche und die hierzugehörigen Feststellungen in II.3 und II.4 aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Schuldspruch in Fall II.2 teilweise stattgegeben und diesen dahingehend geändert, dass der Angeklagte auch des Bestimmens des minderjährigen K. zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit weiteren Taten schuldig ist. Die Einzelstrafe für diesen Tatkomplex, der Gesamtstrafenausspruch und die Festlegung des Vorwegvollzugs wurden aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Zugleich wurde die Revision des Angeklagten in den Fällen II.3 und II.4 erfolgreich, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten beim Nichtweiterhandeln enthielt; diese Schuldsprüche und die zugehörigen Feststellungen wurden aufgehoben und ebenfalls zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die weiteren Rügen blieben unbeachtet; die übrigen Teile des Urteils wurden bestätigt.