Urteil
3 StR 378/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Veterinärbescheinigungen für den Export nach Ukraine sind nicht ohne gesonderte Rechtsgrundlage als öffentliche Urkunden im strafrechtlichen Sinne anzusehen.
• Für die erhöhte Beweiskraft einer behördlichen Urkunde bedarf es einer Rechtsvorschrift, die die Beurkundung durch die Behörde regelt; bloße Verwaltungsvereinbarungen oder E‑Mails genügen nicht.
• Fehlt die rechtliche Grundlage für öffentlichen Glauben an die Ausstellung der Urkunden, scheidet eine Verurteilung wegen (mittelbarer) Falschbeurkundung nach § 271 StGB aus.
• Soweit keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Lebensmittelqualität bestehen, kommt auch eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine öffentliche Urkunde ohne gesetzliche Grundlage; Freispruch bei fehlendem öffentlichen Glauben • Veterinärbescheinigungen für den Export nach Ukraine sind nicht ohne gesonderte Rechtsgrundlage als öffentliche Urkunden im strafrechtlichen Sinne anzusehen. • Für die erhöhte Beweiskraft einer behördlichen Urkunde bedarf es einer Rechtsvorschrift, die die Beurkundung durch die Behörde regelt; bloße Verwaltungsvereinbarungen oder E‑Mails genügen nicht. • Fehlt die rechtliche Grundlage für öffentlichen Glauben an die Ausstellung der Urkunden, scheidet eine Verurteilung wegen (mittelbarer) Falschbeurkundung nach § 271 StGB aus. • Soweit keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Lebensmittelqualität bestehen, kommt auch eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) nicht in Betracht. Die Firma V. lieferte zwischen Mai 2010 und Dezember 2011 Schweinerückenspeck an ein ukrainisches Unternehmen mit Importlizenz. Da die Eigenproduktion nicht ausreichte, kaufte V. Ware von Drittanbietern und lagerte sie in einem Tiefkühlhaus, wo Amtstierärzte Kontrollen durchführten. Um die Herkunft zu verschleiern, veranlasste der Geschäftsführer V., unzutreffende Umlagerungslieferscheine zu verwenden; R. führte diese Anweisungen in 55 von 57 Fällen aus. Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen stellten die Tierärzte Veterinärbescheinigungen aus, die als Schlachtbetrieb die Firma V. auswiesen und der Ware Unbedenklichkeit bescheinigten. Die Strafkammer verurteilte die Angeklagten wegen (mittelbarer) Falschbeurkundung; der BGH hob das Urteil auf und sprach die Angeklagten frei. • Rechtsdogmatischer Ausgangspunkt: Öffentliche Urkunden im Sinne des § 271 Abs.1 StGB setzen voraus, dass die Urkunde von einer Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnis oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person im zugewiesenen Geschäftskreis in vorgeschriebener Form errichtet ist und für den Verkehr nach außen volle Beweiswirkung entfaltet. • Es fehlt an einer spezifischen Rechtsgrundlage, die den Veterinärbescheinigungen für den Export in ein Drittland die erhöhte Beweiskraft und damit den öffentlichen Glauben verleiht; allgemeine lebensmittelrechtliche Überwachungsaufgaben der Landkreise begründen diese Beweiskraft nicht von selbst (§ 38, § 39 LFGB; Art.12 VO (EG) 178/2002 wurden berücksichtigt). • Die bilaterale Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium und dem ukrainischen Veterinärdienst sowie die E‑Mails des Bundesministeriums sind keine inländischen Rechtsvorschriften, die eine solche Beurkundungswirkung begründen; sie sind verwaltungsinterne Abmachungen bzw. Hinweise ohne Gesetzeswirkung. • Zweck und Systematik der Übereinkunft sprechen gegen die Annahme, die Zertifikate sollten Dritten gegenüber volle Beweiswirkung entfalten; das Muster diente primär der Dokumentation gegenüber ukrainischen Behörden zur Erleichterung des Handels. • Mangels öffentlicher Urkunde scheidet eine Verurteilung wegen Falschbeurkundung (§ 271 StGB) aus; weitere Straftatbestände kommen nicht in Betracht, insbesondere Betrug (§ 263 StGB), weil keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Lieferungen lebensmittelrechtlich bedenklich waren. • Mangels strafbarer Tatbestand hat der Senat gemäß § 354 Abs.1 StPO die Sache entschieden und die Angeklagten freigesprochen. Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Angeklagten freigesprochen. Die ausgestellten Veterinärbescheinigungen galten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne des Strafrechts, weil es an einer gesetzlichen Grundlage fehlte, die ihnen öffentliche Glaubwürdigkeit und damit erhöhte Beweiskraft für und gegen jedermann verleiht. Verwaltungsebene abgeschlossene Mustervereinbarungen und interne Mitteilungen des Bundesministeriums begründen diese Beweiskraft nicht. Da damit der Tatbestand der (mittelbaren) Falschbeurkundung (§ 271 StGB) nicht erfüllt war und auch keine anderen verwerflichen Tatbestände mit den Feststellungen belegt werden konnten, war die Verurteilung nicht tragfähig. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.