Leitsatz
XII ZB 287/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:100118BXIIZB287
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:100118BXIIZB287.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 287/17 vom 10. Januar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 124 Abs. 1 Nr. 2, 118 Abs. 2 Satz 4; FamFG § 76 Abs. 1 a) Der Sanktionscharakter einer wegen unrichtiger Angaben erfolgten Aufhe- bung der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe hindert nicht deren anschließende erneute Beantragung mit zutreffenden Angaben (Fort- führung von Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15 - FamRZ 2015, 1874). b) Die erneute Bewilligung kann in diesem Fall nur mit Wirkung ab der erneuten Antragstellung erfolgen. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 287/17 - OLG München AG Augsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be- schluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge- richts München vom 15. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: bis 10.000 € Gründe: I. Das Familiengericht bewilligte der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des gegen sie an- hängig gemachten Scheidungsverfahrens. Mit Beschluss vom 29. November 2016 hob es die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf, weil die Antrags- gegnerin absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, insbesondere ih- ren Grundbesitz in Ungarn nicht angegeben habe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. 1 - 3 - Am 27. Dezember 2016 hat die Antragsgegnerin erneut Verfahrenskos- tenhilfe beantragt, dabei ihr Grundvermögen in Ungarn angegeben und darge- legt, dass dieses nicht verwertbar sei. Das Familiengericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24. Februar 2017 abgelehnt, das Oberlandesgericht die Be- schwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre zu- gelassene Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe geht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 282/12 - FamRZ 2013, 1390 Rn. 7 mwN). Sie ist auch im Übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei der Aufhebung der ersten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe habe im Hinblick auf die falschen Angaben der Sanktionscharakter im Vordergrund ge- standen. Dabei sei es nicht darauf angekommen, ob die erste Bewilligung auf den falschen Angaben beruhe. Es genüge vielmehr, dass diese generell geeig- net seien, die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe zu beeinflussen. Konsequent müsse damit auch eine Neubewilligung nach erfolgter Aufhebung 2 3 4 5 6 - 4 - ausscheiden, weil ansonsten der Sanktionscharakter der gesetzlichen Rege- lung unterlaufen würde. b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Durch den Antrag vom 27. Dezember 2016 ist ein neues Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Gang gesetzt worden. Das neue Verfahren erfordert grundsätzlich eine neue Prüfung der Bewilligungsvoraus- setzungen. bb) Dem steht auch nicht die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vom 29. November 2016 entgegen. Denn ein die Verfahrenskostenhilfe versa- gender Beschluss erlangt zwar formelle, aber keine materielle Rechtskraft. Al- lerdings kann es ausnahmsweise an einem Rechtschutzbedürfnis für die erneu- te Antragstellung fehlen, wenn auf der Grundlage desselben Lebenssachver- halts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen oder nach- träglich aufgehoben worden ist und ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wegen Fristablaufs nicht mehr eingelegt werden kann oder die eingelegten Rechtsbehelfe keinen Erfolg hatten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15 - FamRZ 2015, 1874 Rn. 10 f. mwN). Hier ist jedoch die erste Bewilligung aufgehoben worden, weil die An- tragsgegnerin im ersten Bewilligungsverfahren falsche Angaben über ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse gemacht hatte. Im Rahmen ihres erneuten Antrags sind derartige Falschangaben nicht festgestellt; insbesondere hat die Antrags- gegnerin den in ihrem ersten Antrag nicht aufgeführten ungarischen Grundbe- sitz jetzt angegeben. Somit liegt dem neuen Antrag ein anderer Sachverhalt zugrunde. 7 8 9 10 - 5 - cc) In der Sache hat das Oberlandesgericht den mit der Aufhebung der Erstbewilligung verbundenen Sanktionscharakter zu Unrecht auf das erneute Bewilligungsverfahren übertragen. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann eine Verwirkung des Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe nicht mit einer ana- logen Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO begründet werden (Senatsbe- schluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15 - FamRZ 2015, 1874 Rn. 13). (1) Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufheben, wenn der Beteiligte absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persön- lichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs hat diese Vorschrift vor allem Sanktionscharak- ter. Daher kann das Gericht die Verfahrenskostenhilfebewilligung bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben des Antragstel- lers auch dann aufheben, wenn die Bewilligung nicht auf diesen Angaben be- ruht, sofern die falschen Angaben jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe zu beeinflussen. Wird eine bewil- ligte Verfahrenskostenhilfe in Anwendung dieser Vorschrift widerrufen, wirkt sich der Sanktionscharakter dahin aus, dass die staatliche Leistung nachträg- lich entzogen wird und der Antragsteller zur Erstattung der Kosten und Ausla- gen herangezogen werden kann (Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15 - FamRZ 2015, 1874 Rn. 18). (2) Unter welchen Voraussetzungen ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unabhängig von der Bedürftigkeit allein wegen Mit- wirkungsverschuldens des Antragstellers abgelehnt werden kann, regelt § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Danach lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe insoweit ab, als der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht ge- setzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- 11 12 13 - 6 - se nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend be- antwortet hat. Eine weitergehende Regelung, die es ermöglicht, nach Aufhe- bung einer zuvor bewilligten Verfahrenskostenhilfe einen erneut gestellten An- trag abzulehnen, enthält das Gesetz hingegen nicht. Sie ergibt sich auch weder aus Verwirkung noch aus dem Rechtsgedanken des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. (a) Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), später auch unter ausdrücklicher Berufung auf den Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG), die Forderung nach einer "weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes" abgeleitet. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Un- bemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter (BVerfGE 122, 39 = FamRZ 2008, 2179 Rn. 30 ff. mwN). (b) Dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz besteht grundsätz- lich auch für einen Beteiligten, der sich durch vorangegangenes Fehlverhalten gegen die Rechtsordnung gestellt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15 - FamRZ 2015, 1874 Rn. 19 ff. zu vorangegangenen Falschangaben und vom 30. März 2011 - XII ZB 212/09 - FamRZ 2011, 872 Rn. 14 ff. zur Aufhebung einer Scheinehe). Würde man indessen den Sanktionscharakter des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch auf ein nachfolgendes Bewilligungsverfahren ausdehnen und Verfah- renskostenhilfe allein wegen der ursprünglich im Erstverfahren gemachten fal- schen Angaben versagen, ergäbe sich die weitreichende Folge, dass das be- absichtigte Verfahren - etwa ein Scheidungsverfahren - nicht fortgeführt werden 14 15 16 - 7 - kann, letztendlich also der Zugang zum Rechtsschutz versagt bleibt (vgl. Se- natsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15 - FamRZ 2015, 1874 Rn. 19). (c) Durch eine mögliche Neubewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf den am 27. Dezember 2016 neu gestellten Antrag blieben die vorherigen Falschangaben auch nicht sanktionslos. Die erneute Verfahrenskostenhilfe wä- re nämlich nur ab neuer Antragstellung, also mit Wirkung ab dem 27. Dezember 2016 zu bewilligen (vgl. Zapf FamRZ 2015, 375, 379; Musielak/Voit/Fischer ZPO 14. Aufl. § 124 Rn. 11; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 124 Rn. 5; Prütting/ Gehrlein/Zempel/Völker ZPO 9. Aufl. § 124 Rn. 28; vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 2009, 242; BeckOKZPO/Kratz [Stand: 15. September 2017] § 124 Rn. 32 und zur begrenzten Rückwirkung BGH Beschlüsse vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 223/83 - NJW 1985, 921 f. und vom 16. Februar 1970 - NJW 1970, 757 f.). Von der erneuten Bewilligung würden also die bis dahin angefal- lenen Kosten nicht erfasst, sondern nur die ab dem erneuten Antrag neu anfal- lenden Kosten. Der Sanktionscharakter des Aufhebungsbeschlusses bliebe mithin mit Blick auf die bis zur erneuten Antragstellung bereits angefallenen Kosten erhalten. 17 - 8 - 3. Danach hat das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin die nachge- suchte Verfahrenskostenhilfe zu Unrecht allein wegen eines nachwirkenden Sanktionsinteresses versagt. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurück- zuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), um diesem in eigener tatrichterlicher Verantwortung eine abschließende Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzun- gen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu ermöglichen (§ 115 ZPO). Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 24.02.2017 - 412 F 2617/15 - OLG München, Entscheidung vom 15.05.2017 - 4 WF 465/17 - 18