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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 2/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:100118BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:100118BANWZ.BRFG.2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2/17 vom 10. Januar 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Anfechtung der Vorstandswahl 2015 der Antragsgegnerin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Kau am 10. Januar 2018 beschlossen: Auf Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das am 26. Okto- ber 2016 verkündete Urteil und das am 30. August 2017 verkün- dete Ergänzungsurteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Ber- lin zugelassen. Der Gegenstandswert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Festsetzung durch den Anwaltsgerichts- hof auf jeweils 15.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Kläger begehren, die Wahl der Beigeladenen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer B. in der Kammerversammlung am 11. März 2015 für ungültig zu erklären. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit am 26. Oktober 2016 verkünde- tem Urteil abgewiesen. Dieses Urteil hat er mit am 30. August 2017 verkünde- tem Urteil dahingehend ergänzt, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 2 und 4 bis 8 tragen und die Beigeladene zu 3 ihre außergerichtlichen Kosten selbst 1 2 - 3 - trägt. Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen das am 26. Oktober 2016 verkündete Urteil und das am 30. August 2017 verkündete Ergänzungsurteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Rechtssache hat grund- sätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die - entscheidungserhebliche - Rechtsfrage, ob Mitglieder einer Rechts- anwaltskammer, deren Tätigkeit als Syndikusanwalt für ein Unternehmen den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, die Voraussetzungen der Wähl- barkeit zum Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gemäß § 65 Nr. 2 BRAO erfüllen, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht geklärt und angesichts ihrer unterschiedlichen Beantwortung in Recht- sprechung und Schrifttum klärungsbedürftig. Sie kann sich - ungeachtet der Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte durch das gleichnamige Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2517) - noch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen und berührt deshalb das abstrakte Interesse der All- gemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (vgl. zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung: BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren von den Klägern geltend gemachten Gründe angezeigt ist. 3 4 5 - 4 - III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO in Ver- bindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist mithin die Bedeutung der Sache aus Sicht der Kläger. Diese bemisst der Senat im Falle der vorliegenden Anfechtung von Vor- standswahlen einer Rechtsanwaltskammer mit 15.000 € (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 29 i.V.m. AGH Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 8. November 2013, BeckRS 2013, 22250 [unter B IV]). Bei der Anfechtung von Vorstandswahlen einer Rechtsanwaltskammer wird ein einheitlicher Streitwert festgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie mit dem Hilfsantrag der Kläger - die gesamte Vorstandswahl oder - wie mit dem Hauptantrag der Kläger - die Wahl einzelner Vorstandsmitglieder angefochten wird (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2010 - AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09, juris Rn. 1: Anfechtung einer Neuwahl von neun Mitgliedern des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer). Dementsprechend werden in dem (nicht verbindlichen) Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Kommunalwahlen einheitliche Streitwerte unabhängig von der Zahl der Ge- wählten bestimmt (Ziff. 22.1 ff. des Streitwertkatalogs; abgedruckt bei W.-R. Schenke/Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., Anhang zu § 164). Die Änderung der Streitwertfestsetzung des Anwaltsgerichtshofs beruht auf § 194 Abs. 3 Halbsatz 2 BRAO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. 6 7 8 - 5 - IV. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesge- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungs- frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten so- wie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrün- de). Wegen der Verpflichtung sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung un- zulässig. Kayser Bünger Remmert Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 26.10.2016 - I AGH 7/15 - 9