Entscheidung
IX ZR 290/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:090118BIXZR290
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:090118BIXZR290.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 290/16 vom 9. Januar 2018 in dem Erinnerungsverfahren - 2 - hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Richter Meyberg als Einzelrichter am 9. Januar 2018 beschlossen: Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Ge- richtskosten mit Kostenrechnungen vom 17. Juli 2017, Kassenzei- chen 780017135355, und vom 9. August 2017, Kassenzeichen 780017139118 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 6. Juli 2017 zurückgewiesen und den Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 2. Au- gust 2017 verworfen. Gegen den Ansatz der im Tenor bezeichneten Gerichts- kosten hat sich der Kostenschuldner mit einem an das Bundesamt für Justiz gerichtetem Schreiben (gefaxt am 30. November 2017) und einem Schreiben vom 2. Januar 2018 gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Er- innerung nach § 8 Abs. 1 JBeitrG, § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgehol- fen. 2. Die vorbezeichneten Schreiben des Kostenschuldners sind als Erinne- rung gegen den Kostenansatz auszulegen und als solche zulässig, insbesonde- re statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG). Die Erinnerung, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 1 2 - 3 - Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, Rn. 3 ff), nachdem der Kos- tenbeamte dieser nicht abgeholfen hat, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Auch als Antrag nach § 21 GKG, der nach Zugang einer Kostenrechnung eben- falls als Erinnerung zu behandeln ist, ist die Eingabe unbegründet. Die angesetzten Gebühren nach Nr. 1242 und Nr. 1700 des Kostenver- zeichnisses (Anlage 1 zum GKG) sind angefallen. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen eine Verletzung des Kostenrechts richten, nicht jedoch gegen die Kostenbelastung der Partei als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5 beide mwN). Auch Einwendungen gegen die zwangsweise Einziehung der Gerichtskosten durch das Bundesamt für Jus- tiz als Vollstreckungsbehörde können nicht im Rahmen einer Erinnerung gel- tend gemacht werden (vgl. § 2 Abs. 2, § 6 JBeitrG). 3 - 4 - 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Meyberg Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 17.09.2015 - 6 O 1595/12 (1) - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.10.2016 - 8 U 2120/15 - 4