Entscheidung
II ZA 10/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:090118BIIZA10
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:090118BIIZA10.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 10/17 vom 9. Januar 2018 in der Handelsregistersache - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der beabsichtigten Rechtsbeschwerde fehlt die hinreichende Erfolgsaus- sicht (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbe- schwerde wäre zwar infolge der Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG), je- doch ist die Rechtsbeschwerdefrist (§ 71 Abs. 1 FamFG) nicht gewahrt. Ein Gesuch der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Ein- legung der Rechtsbeschwerde (§ 17 Abs. 1 FamFG) verspricht keinen Erfolg. Einem Beteiligten, der nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung ei- nes Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn er innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Ver- fahrenskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in seinen Kräften Ste- hende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist 1 2 - 3 - nicht nur der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erfor- derlichen Nachweise vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2 mwN). Die Antragstellerin hat innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist keinen Ver- fahrenskostenhilfeantrag gestellt. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist ihrem Liquidator am 4. August 2017 zugestellt worden. Der Prozesskostenhilfe- antrag ist erstmals am 5. September 2017 als Mailanhang, am 6. September 2017 per Telefax und damit jeweils nicht mehr innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 1 FamFG beim Bundesgerichtshof eingegangen. Eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin lag nicht bei, sondern ging noch später erst am 8. September 2017 ein. Die Antragstellerin war auch nicht ohne ihr Verschulden an der Einhal- tung der Frist gehindert, weil ihr eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin auf eine Mailanfrage vom 4. September 2017, 23.19 Uhr am 5. September 2017 mitteilte: "Sollten Sie keine Kanzlei finden, welche bereit ist, noch am heutigen Tag die Rechtsbeschwerde einzulegen … ." Diese Mitteilung lässt ohne Vorlage der Mailanfrage schon nicht erkennen, dass der Rechtsan- wältin das zutreffende Zustellungsdatum bekannt gegeben worden war und die Antragstellerin deshalb von einem Fristablauf am 5. September 2017 ausgehen 3 4 - 4 - durfte. Eine unzutreffende Auskunft wäre für die Fristversäumung darüber hin- aus nicht ursächlich, weil die Rechtsbeschwerdefrist am Tag der Auskunft be- reits abgelaufen war. Drescher Born Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 11.03.2014 - HRB 22479 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.07.2017 - 20 W 112/14 -