OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 StR 541/17

BGH, Entscheidung vom

15mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen zahlreicher Sexual- und Gewalttaten wird verworfen; die Verfahrensrüge war unzulässig, weil der Vorwurf der pauschalen Geständnisabgabe nicht wahrheitsgemäß vorgetragen wurde. • Einwilligung der Opfer war aufgrund ihres Alters bzw. aufgrund von Zwangsandrohungen rechtlich ohne Bedeutung; erhebliche körperliche und seelische Folgen rechtfertigen Strafschärfung. • Bei der Strafzumessung kann die gemeinsame Wirkung mehrerer Taten auf das Opfer nicht beliebig mehrfach als Erschwerungsgrund verwertet werden; hier jedoch überwiegen gewichtige Erschwerungsgründe, sodass die ausgesprochenen Einzelstrafen im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens liegen.
Entscheidungsgründe
Verwerfung der Revision nach umfassender Bestätigung von Verurteilungen wegen Kindesmissbrauchs und gefährlicher Körperverletzung • Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen zahlreicher Sexual- und Gewalttaten wird verworfen; die Verfahrensrüge war unzulässig, weil der Vorwurf der pauschalen Geständnisabgabe nicht wahrheitsgemäß vorgetragen wurde. • Einwilligung der Opfer war aufgrund ihres Alters bzw. aufgrund von Zwangsandrohungen rechtlich ohne Bedeutung; erhebliche körperliche und seelische Folgen rechtfertigen Strafschärfung. • Bei der Strafzumessung kann die gemeinsame Wirkung mehrerer Taten auf das Opfer nicht beliebig mehrfach als Erschwerungsgrund verwertet werden; hier jedoch überwiegen gewichtige Erschwerungsgründe, sodass die ausgesprochenen Einzelstrafen im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens liegen. Der Angeklagte wurde wegen zahlreicher Taten – u. a. sexueller Missbrauch von Kindern, sexueller Missbrauch Schutzbefohlener, gefährliche Körperverletzung, Nötigung und sexuelle Nötigung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; sechs Monate wurden wegen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. Er hatte seine minderjährigen Kinder mit Würgehandlungen, Einsatz von Stricken, Schals oder Lederbändern misshandelt, die Vorgänge teils fotografiert und gefilmt und die Tochter zur Mitwirkung unter Androhung schwerer Gewalt gezwungen. Die Taten traten in zwei Serien auf; bei der zweiten setzte er Scheinidentitäten ein und drohte mit schweren Verletzungen und Ersticken, um weitere Aufnahmen zu erzwingen. Die Nebenklägerin erlitt erhebliche körperliche und seelische Schäden, darunter Depressionen, Suizidgedanken und stationäre Behandlung. Der Angeklagte rügte Verfahrensfehler und die Strafzumessung; die Revision wurde vom Generalbundesanwalt beanstandet und vom BGH geprüft. • Unzulässigkeit der Verfahrensrüge: Der Vortrag des Beschwerdeführers, der Angeklagte habe nur ein pauschales Geständnis abgegeben, ist unwahr und lässt die Angriffsrichtung der Rüge nicht klar erkennen; Protokoll, Urteilsgründe und dienstliche Äußerung belegen eine umfassende Einlassung des Angeklagten. • Einwilligungsunfähigkeit und Zwang: Nach herrschender Rechtsprechung fehlt den Kindern (zehn bzw. höchstens zwölf Jahre) das Urteilsvermögen, um einer lebensgefährlichen Würgehandlung wirksam zuzustimmen; daher ist die Mitwirkung rechtlich irrelevant. Bei der späteren Tatserie war die Tochter durch real empfundene Drohungen zur Mitwirkung gezwungen, was die Relevanz ihrer Beteiligung ebenfalls ausschließt. • Tatfolgen und Strafzumessung: Die vom Landgericht festgestellten schweren körperlichen und seelischen Folgen für die Nebenklägerin liegen vor; grundsätzlich dürfen Wirkungen, die Folge aller Taten sind, nicht mehrfach in voller Höhe bei den Einzelstrafen angesetzt werden, können jedoch bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden. Hier überwiegen die erschwerenden Umstände so deutlich, dass die verhängten Einzelstrafen am unteren Ende des zulässigen Spielraums anzusehen sind. • Gewicht der Erschwernisse: Besondere Verwerflichkeit ergibt sich aus Ausnutzung väterlicher Autorität, Täuschung und Menschenverachtung sowie aus der planvollen Begehung zahlreicher Taten und der Erstellung/Verwertung von Aufnahmen; eine vom Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigte Abnahme der Hemmschwelle kann nicht entlastend wirken, wenn die Taten geplant waren. • Ergebnis der Revision: Der Generalbundesanwalt konnte keinen aufhebenden Rechtsfehler begründen; ein Beruhen des Urteils auf den gerügten Punkten ist ausgeschlossen, sodass die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne Erfolg blieb. Der BGH weist die Revision des Angeklagten zurück und bestätigt die Verurteilung zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe (davon sechs Monate als vollstreckt). Die Verfahrensrüge war unzulässig, weil der Vortrag des Angeklagten nicht mit den Sitzungsprotokollen und Urteilsfeststellungen übereinstimmt. Die Feststellungen tragen die Verurteilung; Einwilligungen der Kinder waren wegen Alters und aufgrund von Zwangsandrohungen rechtlich ohne Bedeutung. Schwere körperliche und seelische Folgen der Nebenklägerin sprechen für erhebliche Straferschwerung, sodass die Einzel- und Gesamtstrafen trotz verfahrensrechtlicher Bedenken im Ergebnis tragfähig bleiben. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.