Entscheidung
3 StR 497/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:090118B3STR497
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:090118B3STR497.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 497/17 vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Januar 2018 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Juli 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Entscheidung des - nicht sachverständig beratenen - Landgerichts, von einer Unterbringung des Angeklagten S. in einer Ent- ziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Die Strafkammer hat zwar die nach § 246a Satz 2 StPO gebotene Hinzuziehung eines Sachverständigen rechtsfehlerhaft durch Berufung auf eigene Sachkunde ersetzt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Juni 1999 - 4 StR 231/99, juris Rn. 4; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 246a Rn. 2). Sie hat auch einen Hang des Angeklagten S. , be- rauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ebenso mit rechtlich nicht tragfähiger Begründung verneint wie die Erfolgsaussicht einer Be- handlung im Sinne von § 64 Satz 2 StGB. Die Erwägungen, die ihrer Entscheidung zugrunde liegen, "auch im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach dem ihr nunmehr im Rahmen des § 64 StGB ein- geräumten (beschränkten) Ermessens" davon abzusehen, die Unter- bringung des Angeklagten S. in einer Entziehungsanstalt anzu- ordnen, stoßen hier indes nicht auf rechtliche Bedenken (vgl. zur Be- schränkung des dem Gericht gemäß § 64 StGB eingeräumten Ermes- sens auf Ausnahmefälle LR/Becker, aaO Rn. 8 mwN). Becker Gericke Spaniol Tiemann Hoch