Entscheidung
2 ARs 434/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:090118B2ARS434
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:090118B2ARS434.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 434/17 2 AR 248/17 vom 9. Januar 2018 in der Anzeigesache gegen 1. 2. wegen des Vorwurfs der falschen uneidlichen Aussage hier: Anhörungsrüge Antragstellerin: Az.: 4 Ws 205/17 Oberlandesgericht Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2018 beschlossen: 1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 11. November 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten verworfen. 2. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter am Bundesgerichts- hof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl und Zeng werden als unzulässig verworfen. 3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiord- nung eines Rechtsbeistandes wird abgelehnt. Gründe: 1. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Gleichwohl war mit Blick auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ihr Rechtsmittel als unzulässig zu verwer- fen. Der Senat hat auch keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Antrag- stellerin, der der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vor Erlass der angefochtenen Entscheidung des Senats zugeleitet worden war, nicht gehört worden wäre. 2. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, nachdem der Senat mit Be- schluss vom 26. Oktober 2017 über die Beschwerde der Antragstellerin ent- schieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer 1 2 - 3 - Gehörsrüge verbunden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214). 3. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein unzulässiges Rechts- mittel kommt nicht in Betracht. 4. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden. Krehl Eschelbach Zeng 3 4