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Beschluss

1 StR 368/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vor einer Verständigung nach § 257c StPO, die eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in Aussicht stellt, muss das Gericht auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hinweisen. • Bewährungsauflagen nach § 56b Abs.1 StGB dienen der Genugtuung und sind Bestandteil der Rechtsfolgenerwartung; ihre mögliche Verhängung muss offengelegt werden, damit die Angeklagten autonom entscheiden können. • Unterbleibt ein hinreichender Hinweis auf solche Bewährungsauflagen, liegt ein Verfahrensfehler vor, der das Tatgerichtsurteil aufheben kann.
Entscheidungsgründe
Hinweispflicht über konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen bei Verständigung (§ 257c StPO) • Vor einer Verständigung nach § 257c StPO, die eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in Aussicht stellt, muss das Gericht auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hinweisen. • Bewährungsauflagen nach § 56b Abs.1 StGB dienen der Genugtuung und sind Bestandteil der Rechtsfolgenerwartung; ihre mögliche Verhängung muss offengelegt werden, damit die Angeklagten autonom entscheiden können. • Unterbleibt ein hinreichender Hinweis auf solche Bewährungsauflagen, liegt ein Verfahrensfehler vor, der das Tatgerichtsurteil aufheben kann. Die Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung und Verletzung der Buchführungspflicht verhandelt. Vor der Hauptverhandlung führte der Vorsitzende Vorgespräche, in denen eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten bis zu einem Jahr und drei Monaten sowie als mögliche Bewährungsauflage eine Arbeitsauflage oder Geldzahlung genannt wurden. Am 10. März 2017 wurde eine Verständigung nach § 257c StPO getroffen; die Verständigung nannte eine Geldzahlung als angedachte Abgeltungsklausel. Die Angeklagte und ihre Verteidigung stimmten der Verständigung zu; die Angeklagte räumte die verbleibenden Vorwürfe ein. Im Urteil und Bewährungsbeschluss wurde neben der Schadenswiedergutmachung zusätzlich eine gemeinnützige Arbeitsauflage verhängt, obwohl die Angeklagte eine Arbeitsauflage zuvor abgelehnt hatte. Die Angeklagte rügte, sie sei nicht hinreichend über die konkret in Betracht kommenden Bewährungsauflagen belehrt worden. • Rechtsgrundlagen: § 257c StPO, § 56b StGB, § 56c StGB relevant für Abgrenzung; Verfahrensrüge nach § 349 Abs.4 StPO führte zur Revisionserfolg. • Der BGH stellt auf seine Rechtsprechung ab: Bei Verständigungen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht stellen, muss das Gericht offenlegen, welche Bewährungsauflagen nach § 56b Abs.1 StGB konkret in Betracht kommen, weil diese als Genugtuungsmaßnahmen strafähnlichen Charakter haben und die Entscheidungsfreiheit des Angeklagten berühren. • Im konkreten Fall genügte der Hinweis des Vorsitzenden, eine Bewährungsauflage sei ‚angedacht‘, nicht. Insbesondere nachdem die Angeklagte eine Arbeitsauflage ausdrücklich ablehnte, war die Verhängung einer solchen Auflage in diesem Umfang nicht vorhersehbar und nicht Gegenstand der Verständigung. • Mangels Offenlegung des vollen Umfangs der Rechtsfolgenerwartung vor Abschluss der Verständigung liegt ein Verfahrensfehler vor. Der BGH kann nicht ausschließen, dass die Angeklagte die Verständigung bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht angenommen hätte. • Folge: Das Urteil und der Bewährungsbeschluss beruhen auf diesem Rechtsfehler; daher ist die Aufhebung erforderlich und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der BGH aufgehoben das Urteil bezüglich der Angeklagten wegen eines Verfahrensfehlers beim Zustandekommen der Verständigung. Die Verständigung war mangelhaft, weil das Gericht nicht hinreichend über konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen nach § 56b StGB informierte; der bloße Hinweis, eine Bewährungsauflage sei ‚angedacht‘, war unzureichend. Da die Angeklagte eine Arbeitsauflage zuvor abgelehnt hatte, konnte deren Verhängung nicht vorhergesehen werden; deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie der Verständigung bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht zugestimmt hätte. Das Urteil und der Bewährungsbeschluss wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.