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Entscheidung

III ZA 12/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:080118BIIIZA12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:080118BIIIZA12.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 12/17 vom 8. Januar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2018 durch die Richter Hucke, Tombrink und Dr. Remmert, die Richterin Pohl sowie den Richter Dr. Klein beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 23. Oktober 2017 gegen die Richter Tombrink und Dr. Remmert, die Richterin Pohl sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer wird ebenso wie seine Ge- genvorstellung vom selben Tag gegen den Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2017 als unzulässig verworfen. Die außerdem gegen diesen Senatsbeschluss erhobene Anhö- rungsrüge des Klägers vom 24. Oktober 2017 wird auf seine Kos- ten ebenfalls als unzulässig verworfen. Der Kläger kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 hat der Senat unter Mitwirkung der Richter Tombrink und Dr. Remmert, der Richterin Pohl sowie der Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer ein gegen die an dem Senatsbeschluss vom 10. Au- gust 2017 beteiligten Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch als unbegründet 1 - 3 - zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger die an dem Beschluss vom 10. Ok- tober mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und gegen diesen Beschluss weiter sowohl Gegenvorstellung als auch Anhörungs- rüge erhoben. II. 1. Das erneute Ablehnungsgesuch gegen die Richter Tombrink und Dr. Remmert, die Richterin Pohl sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es enthält keine ernsthaften und nachvollziehbaren Ausführungen, die die Besorgnis der Befan- genheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in deren per- sönlichen Beziehungen zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Der Um- stand, dass das erste Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen worden ist, begründet allein keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit und Un- abhängigkeit der mitwirkenden Richter. Gegenteilige Anhaltspunkte sind dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Vielmehr erschöpft es sich in der durch nichts gerechtfertigten Annahme, die beanstandete Entscheidung könne im Hinblick auf seinen bisherigen Vortrag im Prozess nur auf unsachgemäßen Erwägungen beruhen und die beteiligten Richter wollten mit ihrer Entscheidung eine erkennbar rassistische Verschwörung gegen ihn "decken". 2. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 10. Okto- ber 2017 stimmt wörtlich mit dem Ablehnungsgesuch überein und ist deshalb ebenso unzulässig; auch sie entbehrt jeglicher Substanz. 3. Letztlich ist die außerdem erhobene Anhörungsrüge gegen den Be- schluss vom 10. Oktober 2017, die lediglich das erste Ablehnungsgesuch wie- derholt und wiederum nur unsachliche Vorwürfe und abwegige Unterstellungen 2 3 4 - 4 - enthält, unzulässig. Es fehlt an der vorgeschriebenen Darlegung einer ent- scheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Kläger zeigt kein Vorbringen auf, das übergangen worden sein soll. Vielmehr enthält auch die Anhörungsrüge lediglich die mehrfach wiederholte, unhaltbare Behauptung einer gegen ihn ge- richteten Verschwörung. 4. Da das Ablehnungsgesuch des Klägers, wie dargestellt, offensichtlich unzulässig ist, können auch davon betroffene Richter an den vorstehenden Entscheidungen mitwirken (s. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 45 Rn. 4 und 47 Rn. 2 aE mwN). Hucke Tombrink Remmert Pohl Klein Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 02.11.2016 - 4 O 200/15 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.03.2017 - 2 U 38/16 - 5