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Beschluss

XII ZB 426/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ordensgemeinschaft als juristische Person ist im Betreuungsverfahren nicht als Beteiligte nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder § 7 Abs. 3 FamFG hinzuzuziehen, weil sie nicht unmittelbar betroffen ist. • Die Aufzählung der Kann-Beteiligten in § 274 Abs. 4 FamFG ist abschließend und umfasst nur natürliche Personen; eine analoge Anwendung auf juristische Personen ist nicht geboten. • Interessen einer Ordensgemeinschaft können im Verfahren durch Hinzuziehung eines eng verbundenen Ordensmitglieds als Vertrauensperson (§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG) berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Beteiligung juristischer Ordensgemeinschaften im Betreuungsverfahren (XII ZB 426/17) • Eine Ordensgemeinschaft als juristische Person ist im Betreuungsverfahren nicht als Beteiligte nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder § 7 Abs. 3 FamFG hinzuzuziehen, weil sie nicht unmittelbar betroffen ist. • Die Aufzählung der Kann-Beteiligten in § 274 Abs. 4 FamFG ist abschließend und umfasst nur natürliche Personen; eine analoge Anwendung auf juristische Personen ist nicht geboten. • Interessen einer Ordensgemeinschaft können im Verfahren durch Hinzuziehung eines eng verbundenen Ordensmitglieds als Vertrauensperson (§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG) berücksichtigt werden. Die Ordensgemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) begehrt die Beteiligung an einem Betreuungsverfahren für eine 1929 geborene Ordensschwester, die 1952 das Ordensgelübde abgelegt hat. Die Betroffene erteilte 2013 zwei natürlichen Bevollmächtigten eine Gesundheitsvollmacht. Diese beantragten 2016 die Bestellung eines Betreuers; das Amtsgericht stellte das Verfahren zunächst ein. Die Ordensgemeinschaft suchte Akteneinsicht und beantragte Beteiligung; das Amtsgericht gewährte Akteneinsicht, lehnte aber die Beteiligung ab und nahm später Ermittlungen wieder auf. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde der Ordensgemeinschaft zurück; diese erhob Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof, der über die Beteiligtenfähigkeit der Ordensgemeinschaft zu entscheiden hatte. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 7 Abs.5 FamFG, 574 ZPO). • Materielle Prüfung: Nach § 7 Abs.2 Nr.1 FamFG sind als Beteiligte hinzuzuziehen, deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen werden; wirtschaftliche oder ideelle Interessen genügen nicht. Die Ordensgemeinschaft ist nicht unmittelbar betroffen, da eine Anordnung oder Ablehnung der Betreuung für ein Ordensmitglied dessen eigene Rechtsstellung betrifft, nicht aber unmittelbar Rechte der Gemeinschaft. • Kann-Beteiligung: § 7 Abs.3 i.V.m. § 274 Abs.4 FamFG erlaubt die Hinzuziehung weiterer Personen nur, soweit das Gesetz dies vorsieht. § 274 Abs.4 FamFG nennt abschließend natürliche Personen (Ehegatte, Eltern, Geschwister, Person des Vertrauens). Eine juristische Person wie die Ordensgemeinschaft fällt nicht darunter. • Analogie und Gesetzesauslegung: Eine analoge Anwendung von § 274 Abs.4 Nr.1 FamFG auf juristische Personen scheidet aus. Gesetzeswortlaut, Systematik, Regelungszweck und Gesetzgebungsgeschichte zeigen, dass der Gesetzgeber nur natürliche Personen als Vertrauenspersonen im Blick hatte. • Praktische Lösung: Relevante Interessen aus der Zugehörigkeit zu einer Ordensgemeinschaft können berücksichtigt werden, indem das Gericht ein konkretes, dem Betroffenen eng verbundenes Ordensmitglied als Vertrauensperson nach § 274 Abs.4 Nr.1 FamFG hinzuzieht. • Abgrenzung: Die Frage, ob ein anderes Ordensmitglied Betreuer werden kann oder ob das Verhalten der Bevollmächtigten die Wünsche der Betroffenen unzulänglich berücksichtigte, ist für die Beteiligtenfähigkeit der Ordensgemeinschaft ohne Belang. Die Rechtsbeschwerde der Ordensgemeinschaft wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die Beteiligung der Ordensgemeinschaft am Betreuungsverfahren abgelehnt, da es an einer gesetzlichen Grundlage für ihre Beteiligtenstellung fehlt. § 7 Abs.2 Nr.1 FamFG verlangt eine unmittelbare Betroffenheit, die hier nicht vorliegt; § 274 Abs.4 FamFG nennt abschließend natürliche Personen als Kann-Beteiligte, sodass eine analoge Ausdehnung auf juristische Personen nicht möglich ist. Gleichwohl können die Interessen eines Ordensmitglieds durch Hinzuziehung eines eng verbundenen Ordensmitglieds als Vertrauensperson berücksichtigt werden. Die Entscheidung der Vorgerichte bleibt damit in vollem Umfang bestehen und die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.