Leitsatz
XII ZB 333/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:201217BXIIZB333
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:201217BXIIZB333.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 333/17 vom 20. Dezember 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1773 Abs. 1, 1882; EGBGB Art. 7 Abs. 1, 24 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 99 Abs. 1; Brüssel IIa-VO Art. 8 Abs. 1; KSÜ Art. 2, 5, 6, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1; ErwSÜ Art. 1 Abs. 1, 13 Abs. 1; GFK Art. 12 Abs. 1 a) Kind im Sinne des § 99 FamFG kann auch eine Person sein, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, wenn diese nach dem insoweit an- wendbaren Recht noch minderjährig ist. b) Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vor- mundschaft beendet ist, maßgeblich, so handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist. c) Auch wenn das deutsche Gericht seine internationale Zuständigkeit bei An- ordnung einer Vormundschaft auf Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO stützt, ist die hypothetische Zuständigkeit nach Art. 5 und 6 KSÜ ausreichend dafür, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ deutsches Recht zur Anwendung kommt (im An- schluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 407/10 - FamRZ 2011, 796). d) Die Regelung in Art. 12 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst auch die Frage der Volljährigkeit eines Flüchtlings, so dass sie die Staatsangehö- rigkeitsanknüpfung des Art. 7 Abs. 1 EGBGB verdrängt. - 2 - e) Der Anwendungsbereich des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens ist nur für Schutzmaßnahmen eröffnet, die die Hilfsbedürftigkeit wegen einer psychischen oder körperlichen Behinderung oder Krankheit auffangen sollen, nicht aber bei der Vormundschaft wegen Minderjährigkeit. f) Zu den Anforderungen an die Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem Recht (hier der Republik Guinea). BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - OLG Hamm AG Bochum - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Wert: 3.000 € Gründe: A. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, wann die Vormundschaft für einen als minderjähriger unbegleiteter Flüchtling nach Deutschland eingereisten Staatsangehörigen der Republik Guinea endet. Der im Juni 1997 geborene Betroffene ist Staatsangehöriger der Repub- lik Guinea. Nachdem er unbegleitet nach Deutschland eingereist war, stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Mai 2014 das Ruhen der elterlichen Sor- ge fest, ordnete die Vormundschaft an und wählte die Beteiligte zu 1, eine Rechtsanwältin, als Vormund aus. Über eine Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling ist noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Vormundschaft beendet sei, weil der Betroffene mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden sei. Die vom Vormund namens des Be- 1 2 3 - 4 - troffenen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der zugelassenen Rechtsbeschwer- de. B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlan- desgericht. I. Dieses hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die interna- tionale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO, weil der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe und sich für das Fortbestehen der Vormundschaft auf seine Minderjährigkeit berufe. Die Vormundschaft habe aber gemäß §§ 1773, 1882 BGB kraft Gesetzes mit Vollendung des 18. Lebensjahres geendet. Anordnung wie Beendigung der Vormundschaft richteten sich nach deutschem Recht, weil der Betroffene bei der Anordnung noch 16 Jahre alt gewesen und damit gemäß Art. 15 Abs. 1 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) deutsches Recht anwendbar ge- wesen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus der Brüssel IIa-VO und nicht aus Art. 5 ff. KSÜ folge. Die Vorfrage der Volljährigkeit des Betroffenen sei hingegen gemäß Art. 7 EGBGB nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem der Betroffene angehöre. Eine vorrangige Bestimmung ergebe sich zum einen nicht aus den Bestimmungen des Haager Kinderschutzübereinkommens. Zum anderen hinde- re auch Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht die Anwendbarkeit 4 5 6 - 5 - von Art. 7 EGBGB, weil dieses Übereinkommen die Frage der Volljährigkeit ebenfalls nicht regele. Das dort genannte Personalstatut sei mit demjenigen in Art. 5 EGBGB nicht gleichzusetzen und erfasse daher nicht zwingend die Voll- jährigkeit. Eine Anknüpfung auch dieser Frage an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Konvention würde den Rechtsverkehr von und mit Flüchtlingen er- heblich erschweren, weil bis zu deren bestandskräftiger öffentlich-rechtlicher Anerkennung oftmals Jahre vergingen und bis dahin alle Gerichte gehalten wä- ren, die Flüchtlingseigenschaft inzident - unter Umständen auch mit aufwändi- gen Beweisaufnahmen - zu prüfen. Erhebliche Probleme ergäben sich so bei- spielsweise für Arbeitgeber und Vermieter von Flüchtlingen, was dem Sinn und Zweck der Genfer Flüchtlingskonvention, nämlich der Förderung der Integration von Flüchtlingen, zuwider laufen würde. Daher sei die Frage der Volljährigkeit des Betroffenen nach dem Recht der Republik Guinea zu beurteilen. Aus Art. 168 des Code de l´Enfant der Re- publik Guinea ergebe sich, dass die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintrete. Denn diese Vorschrift aus dem Jahr 2008 besage, dass ein Kind unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inha- bers der elterlichen Gewalt Verträge abschließen könne, woraus zu folgern sei, dass es mit 18 eigenverantwortlich handeln könne. Art. 443 des Code Civil der Republik Guinea aus dem Jahr 1983, wonach die Volljährigkeit erst mit Vollen- dung des 21. Lebensjahres eintrete, stehe dem nicht entgegen. Denn nach Art. 6 Code Civil könne ein neueres Gesetz ein früheres auch stillschweigend aufheben. Bestätigt habe diese Rechtslage das Ministerium für Auswärtige An- gelegenheiten der Republik Guinea (auf Anfrage der Deutschen Botschaft in Conakry) mit Schreiben vom 3. Mai 2016 und die Botschaft der Republik Gui- nea in ihrer offiziellen, auf Grundlage der Rechtsauskunft ihres Justizministeri- ums abgegebenen Stellungnahme vom 30. September 2016. Damit habe sie ihre anderslautende Auskunft (Volljährigkeit mit Vollendung des 7 - 6 - 21. Lebensjahres) vom 19. September 2016 korrigiert. Andere Erkenntnisquel- len zur Feststellung des ausländischen Rechts stünden nicht zur Verfügung. Der in Aussicht genommene Sachverständige habe als Ergebnis seiner Vorer- mittlungen mitgeteilt, dass nach seiner Meinung die Gesetzeslage klar und die in der Stellungnahme der Botschaft vom 30. September 2016 mitgeteilte Rechtsauffassung richtig sei. Gerichtsentscheidungen aus Guinea zur Frage der Volljährigkeit habe er nicht gefunden. Vor dem Hintergrund des ganz erheb- lichen Gewichts der offiziellen Verlautbarung der Botschaft der Republik Guinea bestünden keine Zweifel, dass nach dem Recht in Guinea die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintrete. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Im Ergebnis zu Recht ist das Oberlandesgericht von der internationa- len Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prü- fen ist (Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 11). a) Dabei kann zum einen offen bleiben, ob sich - wie das Oberlandesge- richt angenommen hat (ebenso etwa OLG Bremen FamRZ 2017, 1227, 1228; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1820, 1822; zweifelnd OLG Karlsruhe Beschluss vom 7. September 2017 - 18 WF 62/17 - juris Rn. 11 f.) - die internationale Zu- ständigkeit aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll- streckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 8 9 10 - 7 - Nr. 1347/2000 (ABl. EU Nr. L 338 S. 1; im Folgenden: Brüssel IIa-VO) ergibt. Hierfür müsste auch ein Minderjähriger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, als Kind im Sinne dieser Norm einzustufen sein, was streitig ist (bejahend etwa OLG Koblenz FamRZ 2017, 1229; verneinend etwa Johannsen/Henrich Fami- lienrecht 6. Aufl. § 99 FamFG Rn. 7; MünchKommFamFG/Gottwald 2. Aufl. Art. 8 EWG VO 2201/2003 Rn. 3; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. Art. 8 EuEheVO Rn. 1; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 38. Aufl. Art. 8 EuEheVO Rn. 1a; MünchKommBGB/Siehr 6. Aufl. Art. 8 EuEheVO Rn. 3; Siehr IPrax 2010, 583, 584 f.; v. Hein FamRZ 2015, 1822). Zum anderen bedarf keiner Klärung, ob sich die internationale Zustän- digkeit für die Aufhebung der auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstre- ckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Kinder- schutzübereinkommen - KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602, 603) angeordneten Maß- nahme aus Art. 5 und 6 iVm Art. 3 lit. c ergibt, obwohl dieses Abkommen ge- mäß Art. 2 KSÜ nur auf Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzuwenden ist. Schließlich kann dahinstehen, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 5 und 6 iVm Art. 3 lit. c des Haager Übereinkom- mens über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (Erwachsenenschutzübereinkommen - ErwSÜ; BGBl. 2007 II S. 323, 324) folgt. Dessen Anwendungsbereich bestimmt Art. 1 Abs. 1 ErwSÜ dahingehend, dass das Übereinkommen bei internationalen Sachverhalten auf den Schutz von Er- wachsenen anzuwenden ist, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Un- zulänglichkeit ihrer persönlichen Eigenschaften nicht in der Lage sind, ihre Inte- ressen zu schützen. 11 12 - 8 - b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt nämlich selbst dann, wenn die nach § 97 FamFG vorrangigen völkerrechtlichen Verein- barungen und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht eingreifen, je- denfalls aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 151 Nr. 4 FamFG (vgl. auch OLG Karlsruhe Beschluss vom 7. September 2017 - 18 WF 62/17 - juris Rn. 14). Der Betroffene hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und mit der Vormundschaft geht es um eine der von § 99 FamFG erfassten Kindschaftssa- chen. Kind im Sinne der Vorschrift kann auch eine Person sein, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, sofern nach dem insoweit - etwa gemäß Art. 7 EGBGB - anwendbaren Recht damit nicht das Ende der Minderjährigkeit verbunden ist (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 7. September 2017 - 18 WF 62/17 - juris Rn. 14; BeckOK FamFG/Sieghörtner [Stand: 1. Oktober 2017] § 99 Rn. 23 mwN; Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 21 EGBGB Rn. 145; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. Art. 8 EuEheVO Rn. 1; ohne Begründung aA Haußleiter/Gomille FamFG 2. Aufl. § 99 Rn. 2; Prütting/Helms/Hau FamFG 4. Aufl. § 99 Rn. 34). Denn die Kindschaftssachen im Sinne des § 99 FamFG stellen nicht auf die Vollendung des 18. Lebensjahres, sondern jeweils auf die Minderjährigkeit ab, wobei die Vorfrage des Eintritts der Geschäftsfähigkeit grundsätzlich gemäß Art. 7 Abs. 1 EGBGB wiederum selbständig an das Recht des Staates anzuknüpfen ist, dem die Person angehört. Dass der Begriff der Kindschaftssachen des § 99 FamFG enger - nämlich auf Personen unter 18 Jahren begrenzt - sein soll als der des § 151 FamFG, ist nicht ersichtlich. Wann für den Betroffenen die Volljährigkeit eintritt, ist mithin sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die verfahrensgegenständliche ma- teriell-rechtliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich. Es han- delt sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, so dass im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist (vgl. 13 14 15 - 9 - BGHZ 212, 318 = NJW 2017, 827 Rn. 22 mwN; Keidel/Sternal FamFG 19. Aufl. § 3 Rn. 41; zur davon abzugrenzenden Frage, ob ein ausländischer Staat der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, vgl. BGHZ 209, 290 = MDR 2016, 903 Rn. 23 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht die Beschwer- de des Betroffenen für zulässig gehalten und dabei insbesondere die hierfür nach § 59 FamFG erforderliche Beschwer bejaht hat. Diese scheitert nicht da- ran, dass jedenfalls nach deutschem Recht die Vormundschaft mit Eintritt der Volljährigkeit von Gesetzes wegen endet (§§ 1882, 1773 Abs. 1 BGB) und der amtsgerichtliche Beschluss, in dem dies bejaht wird, das Ende lediglich deklara- torisch feststellt. Denn wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, ist der Betroffene durch die mit der gerichtlichen Feststellung verbundene Rechts- scheinwirkung in seinen Rechten beeinträchtigt, so dass ihm der Rechtsmittel- zug zur Verfügung stehen muss, um diese Wirkung zu beseitigen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1820, 1822; Erman/Schulte-Bunert BGB 15. Aufl. § 1882 Rn. 5; MünchKommBGB/Spickhoff 7. Aufl. § 1882 Rn. 16; aA Staudin- ger/Veit BGB [2014] §1882 Rn. 22). b) Von Rechtsfehler beeinflusst ist hingegen die Annahme des Oberlan- desgerichts, das Ende der Vormundschaft richte sich nach deutschem Recht. Vielmehr erscheint möglich, dass mangels vorrangiger Verweisung in das deut- sche Recht insoweit gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das Recht der Re- publik Guinea zur Anwendung kommen muss. aa) Anders als das Oberlandesgericht meint, führt der Umstand, dass der Betroffene bei Anordnung der Vormundschaft dem Haager Kinderschutz- übereinkommen gemäß dessen Artikel 2 unterfiel, nicht ohne weiteres dazu, 16 17 18 19 - 10 - dass sich auch der Zeitpunkt des Endes der Vormundschaft nach deutschem Recht richtet. Unerheblich ist hierfür, ob das Amtsgericht seine internationale Zustän- digkeit bei Anordnung der Vormundschaft auf Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO ge- stützt hat. Denn die sogenannte hypothetische Zuständigkeit nach Art. 5 und 6 KSÜ war ausreichend dafür, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ deutsches Recht zur Anwendung kam (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 407/10 - FamRZ 2011, 796 Rn. 12, 30 ff.; Palandt/Thorn BGB 77. Aufl. Anh. Art. 24 EGBGB Rn. 21 mwN auch zur Gegenmeinung; Staudinger/v. Hein BGB [2014] Vorbem zu Art. 24 EGBGB Rn. 2c mwN). Das Erlöschen der elterlichen Ver- antwortung - zu der gemäß Art. 1 Abs. 2 KSÜ auch das durch die Vormund- schaft begründete Sorgeverhältnis gehört - kraft Gesetzes bestimmt sich dann grundsätzlich gemäß Art. 16 Abs. 1 KSÜ nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Die vom Haager Kinderschutzübereinkommen hier- durch vorgenommene Verweisung in das deutsche Recht endete aber mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, weil dieser Zeitpunkt nach Art. 2 KSÜ den Anwendungsbereich des Übereinkommens insgesamt begrenzt. Die letztlich auf das Haager Kinderschutzübereinkommen gestützte Annahme des Oberlandes- gerichts, das Ende der Vormundschaft richte sich nach §§ 1882, 1773 Abs. 1 BGB, wäre daher nur zutreffend, wenn die Minderjährigkeit des Betroffenen in eben diesem Zeitpunkt geendet hätte. Dann nämlich fielen Vormundschaftsen- de und zeitliches Ende der Verweisung des Art. 16 Abs. 1 KSÜ zusammen, was für die Anwendbarkeit des aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen folgenden deutschen Rechts ausreichend wäre. Die Frage, ob die Minderjährigkeit des Betroffenen mit Vollendung des 18. Lebensjahres geendet hat, ist aber nach internationalem Privatrecht selb- 20 21 - 11 - ständig anzuknüpfen und lässt sich auf der Grundlage der tatrichterlichen Fest- stellungen nicht bejahen. (1) Der Eintritt der Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres folgt danach für den Betroffenen nicht aus § 2 BGB iVm - ggf. über § 2 Abs. 1 AsylG - Art. 12 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK; BGBl. 1953 II S. 559, 560), das für das Personalstatut eines Flüchtlings in das Recht seines Wohnsit- zes und in Ermangelung eines solchen seines Aufenthaltslandes verweist. Anders als das Oberlandesgericht meint, erfasst die Regelung in Art. 12 Abs. 1 GFK allerdings die Frage der Volljährigkeit des Flüchtlings. Richtig ist zwar, dass der Begriff des Personalstatuts in der Konvention selbst nicht defi- niert ist. Die Geschäftsfähigkeit und insbesondere die Frage der Volljährigkeit gehören jedoch sowohl aus deutscher Sicht als auch bei konventionsautonomer Auslegung zum Kernbereich des Personalstatuts (vgl. zum Ganzen v. Hein FamRZ 2015, 1822, 1823 mwN), so dass Art. 12 Abs. 1 GFK die Staatsangehö- rigkeitsanknüpfung des Art. 7 Abs. 1 EGBGB verdrängt (OLG Hamm Beschluss vom 3. Mai 2017 - 10 UF 6/17 - juris Rn. 12 ff.; v. Hein FamRZ 2015, 1822, 1823; Böhmer/Siehr/Verschraegen Das gesamte Familienrecht [Stand: August 2017] Art. 7 EGBGB Rn. 18 und Art. 5 EGBGB Rn. 24; Erman/Hohloch BGB 15. Aufl. Art. 7 EGBGB Rn. 2; MünchKommBGB/Lipp 6. Aufl. Art. 7 EGBGB Rn. 34; Palandt/Thorn BGB 77. Aufl. Anh. Art. 5 EGBGB Rn. 23; Staudinger/ Hausmann BGB [2013] Art. 7 EGBGB Rn. 20; aA OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1820, 1821; jurisPK-BGB/Ludwig [Stand: 1. März 2017] Art. 7 EGBGB Rn. 7). Dass dies zur Folge hat, dass der Tatrichter in Fällen wie dem vorliegenden die Flüchtlingseigenschaft eigenständig prüfen muss (Senatsurteil BGHZ 169, 240 = FamRZ 2007, 109), kann nicht ausschlaggebend dafür sein, die mit Art. 12 Abs. 1 GFK bezweckte rechtliche Entkoppelung des Flüchtlings von dem Natio- 22 23 - 12 - nalstaat, der ihm zur Flucht Anlass gegeben hat, nicht umzusetzen (vgl. auch Staudinger/Bausback BGB [2013] Anhang IV zu Art. 5 EGBGB Rn. 68). Mit der Genfer Flüchtlingskonvention sollten Flüchtlinge möglichst weitgehend integriert und den Einwohnern des Wohnsitzstaates praktisch gleichgestellt werden. Dies bedingt aber auch, die Frage ihrer Volljährigkeit nach dem Recht des Wohnsitz- bzw. Aufenthaltslandes zu beurteilen (vgl. Staudinger/Bausback BGB [2013] Anhang IV zu Art. 5 EGBGB Rn. 47). Eine nicht staatenlose Person wie der Betroffene des vorliegenden Ver- fahrens ist Flüchtling nach Art. 1 Abschnitt A Abs. 2 GFK iVm dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293, 1294), wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung we- gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozi- alen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in An- spruch nehmen will (vgl. auch § 3 Abs. 1 AsylG). Feststellungen dazu, ob dies auf den Betroffenen zutrifft, hat das Oberlandesgericht - von seinem Rechts- standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht getroffen. (2) Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Volljährigkeit des Betroffe- nen ergebe sich aus dem wegen Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen Recht der Republik Guinea als dem Heimatrecht des Betroffenen, hält den Rü- gen der Rechtsbeschwerde nicht stand. (a) Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Rechtsbe- schwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht gestützt werden. Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Freibeweises zu er- 24 25 26 - 13 - mitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit auf entsprechende Verfahrensrüge nur, ob der Tatrichter sein Ermes- sen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnis- quellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend aus- geschöpft hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzu- wendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und bei klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 f. mwN). (b) Gemessen hieran ist das Oberlandesgericht ohne ausreichende Er- mittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Volljährigkeit (auch) nach dem Recht der Republik Guinea mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eintrete. Welches Volljährigkeitsalter nach dem Recht der Republik Guinea gilt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Wäh- rend einige Oberlandesgerichte von der Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres ausgehen (OLG Karlsruhe Beschluss vom 7. September 2017 - 18 WF 62/17 - juris Rn. 28 ff.; OLG Brandenburg StAZ 2017, 111; OLG Bre- men Beschluss vom 23. Februar 2016 - 4 UF 186/15 - juris Rn. 9 ff.), stimmen andere mit der angefochtenen Entscheidung überein (OLG Oldenburg Be- schluss vom 5. September 2017 - 13 WF 76/17 - juris Rn. 14; OLG Hamm [10. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 3. Mai 2017 - 10 UF 6/17 - juris Rn. 17 ff.). Dabei ist der Ausgangspunkt jeweils identisch, wonach gemäß dem - bislang nicht ausdrücklich aufgehobenen - Art. 443 des Code Civil der Repub- lik Guinea die Volljährigkeit auf das vollendete 21. Lebensjahr festgesetzt wird (vgl. auch Henrich/Arnold in Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kind- 27 28 - 14 - schaftsrecht [Stand: 1. März 2006] „Guinea“ S. 14, 33). Unterschiedlich wird hingegen eingeschätzt, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus dem im Jahr 2008 eingeführten Code de l´Enfant der Republik Guinea und insbesonde- re aus dessen Art. 168 ergeben, der nach den tatrichterlichen Feststellungen besagt, dass ein Kind unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Gewalt Verträge abschließen kann. Teilweise wird der Code de l´Enfant allein als Gesetzeswerk gesehen, das die Rechte von Kindern in Guinea näher regele, nur Anwendung auf Personen unter 18 Jahren finde und keine Regelungen über den Eintritt der Volljährigkeit enthalte (vgl. OLG Bremen Beschluss vom 23. Februar 2016 - 4 UF 186/15 - juris Rn. 11). Demgegenüber wird zur Begründung einer mit diesem Gesetzeswerk verbun- denen - nach Art. 6 Code Civil möglichen - stillschweigenden Änderung des Volljährigkeitsalters darauf verwiesen, dass das Gesetz unter anderem in Art. 271 ff. Bestimmungen zur Entlassung aus der elterlichen Sorge enthalte, die diejenigen im Code Civil zu dieser Materie ersetzten und zum Teil von ihnen abwichen (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 5. September 2017 - 13 WF 76/17 - juris Rn. 13). Das Oberlandesgericht hat sich auf die Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Guinea vom 3. Mai 2016 und der Botschaft der Republik Guinea vom 30. September 2016 gestützt. Allerdings hatte Letztere noch unter dem 19. September 2016 erklärt, die Volljährigkeit werde „laut Zivilgesetzbuch mit 21 Jahren erreicht“. Angesichts dieser aus sich heraus unklaren Gesetzeslage, die zu divergierenden Beurteilungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung geführt hat, und den unterschiedlichen Aus- künften der Behörden Guineas durfte sich das Oberlandesgericht nicht mit der ersichtlich auf einer vorläufigen Einschätzung beruhenden Auskunft des in Aus- sicht genommenen Gutachters begnügen, ihm scheine die Gesetzeslage klar zu sein. Vielmehr sind bei dieser Sachlage an die Ermittlungspflicht höhere An- 29 - 15 - forderungen zu stellen, die es gebieten, ein aussagekräftiges Sachverständi- gengutachten einzuholen. bb) Die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf das Ende der Vormund- schaft ergibt sich auch nicht aus Art. 13 Abs. 1 ErwSÜ, weil der Anwendungs- bereich des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens in einem Fall wie dem vorliegenden nicht eröffnet ist (aA v. Hein FamRZ 2015, 1822). Nach Art. 1 Abs. 1 ErwSÜ ist dieses Übereinkommen bei internationalen Sachverhalten auf den Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Eigenschaf- ten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen. Zwar ist gemäß Art. 2 Abs. 1 ErwSÜ Erwachsener eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und können die von Artikel 1 in Bezug genommenen Maßnahmen laut Art. 3 lit. c ErwSÜ auch die Vormundschaft umfassen. Gleichwohl ist der Anwen- dungsbereich hier nicht eröffnet. Denn die Vormundschaft für den Betroffenen ist nicht wegen einer Beeinträchtigung oder Unzulänglichkeit iSd Art. 1 Abs. 1 ErwSÜ angeordnet worden. Die dort genannten Fähigkeiten sind nur persön- lich, wenn sie zur Psyche oder zum Körper des Erwachsenen gehören, so dass nur Schutzmaßnahmen erfasst sind, die die Hilfsbedürftigkeit wegen einer psy- chischen oder körperlichen Behinderung oder Krankheit auffangen sollen (vgl. Lagarde BT-Drucks. 16/3250 S. 33; MünchKommBGB/Lipp 6. Aufl. Art. 1-4 ErwSÜ Rn. 11; Palandt/Thorn BGB 77. Aufl. Anh. Art. 24 EGBGB Rn. 2; Helms FamRZ 2008, 1995, 1996 und 1999; OLG Brandenburg StAZ 2017, 111; in die- sem Sinn auch OLG Karlsruhe Beschluss vom 7. September 2017 - 18 WF 62/17 - juris Rn. 13). Um eine solche Hilfsbedürftigkeit handelt es sich bei der Minderjährigkeit jedoch nicht. 30 31 - 16 - Nichts anderes folgt aus Art. 2 Abs. 2 ErwSÜ, der die Anwendung des Übereinkommens auf Maßnahmen sicherstellt, die hinsichtlich eines Erwachse- nen zu einem Zeitpunkt getroffen worden sind, in dem er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (aA offensichtlich Staudinger/v. Hein BGB [2014] Vorbem zu Art. 24 EGBGB Rn. 35a). Auch insoweit geht es allein um Maßnah- men in dem von Art. 1 Abs. 1 ErwSÜ umschriebenen Rahmen. Denn mit Art. 2 Abs. 2 ErwSÜ soll der Fall geregelt werden, dass die zuständigen Behörden in Anwendung des Haager Kinderschutzübereinkommens Maßnahmen getroffen haben, die auf den Schutz eines behinderten Kindes abzielen, wobei sie vorse- hen, dass diese Maßnahmen nach der Volljährigkeit des Kindes weiterhin durchgeführt werden oder mit seiner Volljährigkeit wirksam werden (Lagarde BT-Drucks. 16/3250 S. 33 f.); nach deutschem Recht kommen insoweit etwa eine gemäß § 1908 a BGB für einen 17-Jährigen eingerichtete, erst mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit wirksam werdende Betreuung, oder ein nach dieser Norm vor Vollendung des 18. Lebensjahres angeordneter Einwilligungsvorbe- halt in Betracht. c) Selbst wenn - wozu das Oberlandesgericht keine Feststellungen ge- troffen hat - das für das Ende der für den Betroffenen angeordneten Vormund- schaft ggf. gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anwendbare Recht der Repub- lik Guinea eine den §§ 1882, 1773 Abs. 1 BGB vergleichbare Regelung enthal- ten sollte (vgl. dazu OLG Karlsruhe Beschluss vom 7. September 2017 - 18 WF 62/17 - juris Rn. 23, 25: Vormundschaft endet mit dem Eintritt der Voll- jährigkeit), kann die angefochtene Entscheidung keinen rechtlichen Bestand haben. Denn in jedem Fall hält die Annahme des Oberlandesgerichts, dass der Betroffene mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden sei, recht- licher Nachprüfung nicht stand. 32 33 - 17 - 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Oberlan- desgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen auf der Grundlage ausreichender Ermittlungen zu treffen haben wird. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 28.10.2016 - 58 F 316/16 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.05.2017 - II-6 UF 175/16 - 34