OffeneUrteileSuche
Urteil

IV ZR 353/15

BGH, Entscheidung vom

7mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG beginnt mit Zugang der Widerrufsbelehrung und der dort genannten Unterlagen auch wenn der Versicherer die Informationen erst nach Abgabe der Vertragserklärung übersandt hat. • Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und der Zugang der weiteren Unterlagen können den Widerruf des Versicherungsnehmers fristunwirksam machen. • Verletzungen der Informationspflichten nach § 7 VVG können einen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Vertrages nach §§ 280, 311 BGB begründen; die Widerrufsregelungen stehen dem nicht zwangsläufig entgegen. • Für einen auf Rückabwicklung gerichteten Schadensersatzanspruch genügt jeder wirtschaftliche Nachteil; der Kläger muss aber grundsätzlich darlegen oder gegebenenfalls beweisen, dass er bei rechtzeitiger Information den Vertrag nicht geschlossen hätte.
Entscheidungsgründe
Widerruf, Informationspflichten nach VVG und Schadensersatz wegen verspäteter Unterrichtung • Die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG beginnt mit Zugang der Widerrufsbelehrung und der dort genannten Unterlagen auch wenn der Versicherer die Informationen erst nach Abgabe der Vertragserklärung übersandt hat. • Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und der Zugang der weiteren Unterlagen können den Widerruf des Versicherungsnehmers fristunwirksam machen. • Verletzungen der Informationspflichten nach § 7 VVG können einen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Vertrages nach §§ 280, 311 BGB begründen; die Widerrufsregelungen stehen dem nicht zwangsläufig entgegen. • Für einen auf Rückabwicklung gerichteten Schadensersatzanspruch genügt jeder wirtschaftliche Nachteil; der Kläger muss aber grundsätzlich darlegen oder gegebenenfalls beweisen, dass er bei rechtzeitiger Information den Vertrag nicht geschlossen hätte. Die Klägerin schloss auf ihren Antrag vom 21.7.2009 bei dem beklagten Versicherungsverein eine Rentenversicherung; der Versicherer übersandte am 24.7.2009 den Versicherungsschein mit einer fettgedruckten Widerrufsbelehrung. Die Klägerin zahlte Beiträge und erklärte am 19.3.2013 Widerruf bzw. hilfsweise Kündigung; der Beklagte leistete eine Auszahlung von 7.552,12 €. Die Klägerin verlangt Rückzahlung der gezahlten Beiträge abzüglich dieser Zahlung in Höhe von 2.427,11 €. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hielt den Widerruf für verspätet, weil Belehrung und Unterlagen mit dem Versicherungsschein zugegangen seien. Die Klägerin rügt weiterhin, dass ihr Übersenden der Vertragsbedingungen erst nach Vertragsschluss eine Pflichtverletzung darstellen und Schadensersatz begründen könne. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. • Widerrufsfrist: Der Senat hat klargestellt, dass die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung und der dort genannten Unterlagen beginnt, auch wenn der Versicherer die Vertragsbestimmungen erst nach Abgabe der Vertragserklärung übersandt hat; danach war der von der Klägerin erklärte Widerruf verfristet. • Feststellungen zum Zugang: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin eine inhaltlich und drucktechnisch ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sowie die in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG genannten Unterlagen mit dem Versicherungsschein erhalten hat; diese Feststellungen sind von der Revision nicht angegriffen. • Schadensersatz statt Widerruf: Der BGH weist darauf hin, dass eine Verletzung der Informationspflichten nach § 7 VVG einen Schadensersatzanspruch auf Aufhebung des Vertrags nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründen kann und die Widerrufsregelungen dem nicht notwendigerweise entgegenstehen. • Erforderliche Prüfung nach Zurückverweisung: Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob der verspätete Zugang der Vertragsbedingungen einen solchen Schadensersatzanspruch begründet. Der Versicherer trägt nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB die Vermutung des Verschuldens und hätte dazu vortragen können. • Vermögensschaden und Kausalität: Für einen Rückabwicklungsanspruch ist ein Vermögensschaden erforderlich; dies kann jeder wirtschaftliche Nachteil sein. Zudem muss der Kläger darlegen, dass er bei rechtzeitiger Information den Vertrag nicht geschlossen hätte; die Möglichkeit, sich auf eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens zu berufen, hängt vom Inhalt der verspäteten Information ab. • Verfahrensfolge: Mangels abschließender Prüfung dieser Anspruchsgrundlagen hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; den Parteien ist Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben. Der Revision der Klägerin wurde teilweise stattgegeben: Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zwar war der erklärte Widerruf nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG verfristet, weil Belehrung und Unterlagen mit dem Versicherungsschein zugegangen sind; das schließt jedoch nicht ohne Weiteres einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Mitteilung der Vertragsbestimmungen nach § 7 VVG aus. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch nicht geprüft; insbesondere sind Vermögensschaden und Kausalität zu eruieren und der Versicherer müsste gegebenenfalls sein Verschulden entkräften. Das Berufungsgericht muss nun die Voraussetzungen eines auf Rückabwicklung gerichteten Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 311, 241 BGB prüfen und den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme geben. Damit bleibt die materielle Entscheidung über die Rückzahlung noch offen; die Klägerin erhält die Chance, ihren Schadensersatzvortrag zu ergänzen und zu konkretisieren.