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Beschluss

2 ARs 524/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für nachträgliche Entscheidungen während der Führungsaufsicht ist örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der Verurteilte aufhält. • Das Ruhen der Führungsaufsicht während eines anderen Jugendstrafvollzugs schließt nicht generell aus, dass währenddessen Entscheidungen über die Führungsaufsicht zu treffen sind. • Aus Gründen der Vollzugsnähe kann es sachdienlich und zulässig sein, die Entscheidungen einem orts- und vollzugsnahen Jugendrichter zu übertragen, dem auch die Vollstreckung der neuen Jugendstrafe obliegt.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen der Führungsaufsicht bei Vollzugsnähe • Für nachträgliche Entscheidungen während der Führungsaufsicht ist örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der Verurteilte aufhält. • Das Ruhen der Führungsaufsicht während eines anderen Jugendstrafvollzugs schließt nicht generell aus, dass währenddessen Entscheidungen über die Führungsaufsicht zu treffen sind. • Aus Gründen der Vollzugsnähe kann es sachdienlich und zulässig sein, die Entscheidungen einem orts- und vollzugsnahen Jugendrichter zu übertragen, dem auch die Vollstreckung der neuen Jugendstrafe obliegt. Der Verurteilte erhielt Jugendstrafen wegen schwerer Straftaten und verbüßte mehrere Freiheitsstrafen in verschiedenen Justizvollzugsanstalten. Nach vollständiger Verbüßung einer vierjährigen Jugendstrafe ordnete das Amtsgericht Iserlohn zweijährige Führungsaufsicht mit Weisungsbindung und setzte die Vollstreckungsleitung einem Jugendrichter zu. Der Verurteilte wurde später erneut inhaftiert und hielt sich zwischenzeitlich in verschiedenen Orten auf. Das Amtsgericht Iserlohn gab die für die Führungsaufsicht erforderlichen Entscheidungen an das Amtsgericht Neuss ab; dieses änderte die Zuständigkeit wieder, und schließlich übertrug Iserlohn die Entscheidungen an den Jugendrichter in Heinsberg, weil der Verurteilte sich dort aufhalte. Der Jugendrichter in Heinsberg lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, die Führungsaufsicht ruhe während des Strafvollzugs. Das Amtsgericht Heinsberg erklärte sich für unzuständig und legte die Frage der Zuständigkeit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. • maßgeblich ist der Aufenthaltsort des Verurteilten; nach §§ 58 Abs. 3, 85 Abs. 5 JGG sowie in Verbindung mit verfahrensrechtlichen Vorschriften kann die Abgabe an das örtlich zuständige Gericht erfolgen, das die Vollstreckungsnähe gewährleistet. • Das Ruhen der Führungsaufsicht nach § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB bezweckt die Vermeidung paralleler Betreuung, hindert jedoch nicht generell entlassungsvorbereitende Betreuung oder die Notwendigkeit nachträglicher Entscheidungen während des Vollzugs. • Es bestehen konkrete Fälle, in denen Entscheidungen nachträglich auch während eines anderen Jugendstrafvollzugs erforderlich sein können, etwa nach § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 68e Abs. 2 StGB oder im Hinblick auf eine Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach § 88 JGG und § 68g StGB. • Aus Gründen der Vollzugsnähe und Einheitlichkeit der Entscheidungspraxis ist es sachdienlich, die Zuständigkeit dem Jugendrichter zu übertragen, dem nach § 85 Abs. 2 JGG auch die Vollstreckung einer neuen Jugendstrafe obliegt; die ursprüngliche Vollstreckungsleitung kann nach Entlassung wieder übernommen werden. Der Senat hält die Übertragung der nachträglichen Entscheidungen während der Führungsaufsicht an den Jugendrichter des Amtsgerichts Heinsberg für örtlich zuständig. Das Ruhen der Führungsaufsicht während eines anderen Jugendstrafvollzugs schließt nicht aus, dass während dieses Zeitraums Entscheidungen zu treffen sind; es können entlassungsvorbereitende Maßnahmen und weitere Maßnahmen erforderlich werden. Zur Gewährleistung von Vollzugsnähe und einheitlicher Entscheidungspraxis ist die Abgabe an das orts- und vollzugsnahe Gericht sachgerecht, zumal dieses auch die Vollstreckung einer neuen Jugendstrafe übernehmen kann. Nach Beendigung des Vollzugs kann die ursprüngliche Vollstreckungsleitung wieder tätig werden und eine erneute Abgabe nach den gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen.