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Entscheidung

XI ZR 769/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:121217BXIZR769
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:121217BXIZR769.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 769/16 vom 12. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil- dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschiedene Frage, ob eine an den gesetzlichen Vorgaben orientierte Sammel- belehrung grundsätzlich auch dann zulässig sei, wenn verbundene Verträge nicht vorliegen (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 49 ff.; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9 ff.), ist für den Rechtsstreit nicht entscheidungsrelevant. Das Berufungsge- richt hat in den Gründen des Berufungsurteils festgestellt, die Be- klagte habe unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" die bei- den Varianten des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung durch die Konjunktion "und" und nicht durch die Konjunktion "oder" verbunden. Diese Feststellung ist nicht wegen einer konkreten Bezugnahme auf anderslautende Aktenteile als widersprüchlich unbeachtlich (BGH, Urteile vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, WM 2015, 1562 Rn. 48 und vom - 3 - 22. Dezember 2015 - VI ZR 101/14, juris Rn. 49 mwN). Das Zitat "Bl. 5 ff. d. A." des Landgerichts betrifft nur den Vertragsschluss als solchen, so dass auch die Bezugnahme des Berufungsgerichts gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO "auf die tatsächlichen Fest- stellungen des landgerichtlichen Urteils" nicht zu einem beachtli- chen Widerspruch führt. Die Beweiskraft des Tatbestands ist we- der durch das Sitzungsprotokoll entkräftet noch hat die Beklagte die Feststellung des Berufungsgerichts zu der Fassung der Wider- rufsbelehrung unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" mit ei- nem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen. Damit ist in drit- ter Instanz davon auszugehen, die Beklagte habe die Kläger durch einen fehlerhaften Zusatz unwirksam über ihr Widerrufsrecht be- lehrt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verwir- kung des Widerrufsrechts lassen hinreichend erkennen, dass es sich sowohl an der ihm bereits bekannten Rechtsprechung des Senats orientieren wollte als auch die besonderen Umstände des Einzelfalls hinreichend in den Blick genommen hat. Soweit das Berufungsgericht in ersichtlich ungewolltem Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37; vgl. auch Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30 und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27) für das Zeitmoment nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt hat, sind seine Ausfüh- rungen, weil es schon das Umstandsmoment verneint hat, nicht tragend. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.11.2015 - 4 O 274/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2016 - I-16 U 5/16 -