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Beschluss

KVZ 41/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein pauschales Verbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen durch Händler in einem selektiven Vertriebssystem beschränkt zumindest den passiven Verkauf an Endverbraucher und stellt eine Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 Buchst. c Vertikal-GVO dar, wenn es unabhängig von konkreten Qualitätskriterien gilt. • Die Feststellung des Bundeskartellamts, dass die Anwendung eines Vertriebssystems mit einer solchen Klausel rechtswidrig ist, rechtfertigt die Aufrechterhaltung dieser Feststellung bereits dann, wenn mindestens eine Klausel als Kernbeschränkung einzustufen ist und keine Einzelfreistellung vorliegt. • Die (...) Ausführungen der Europäischen Kommission in einem Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung E-commerce stehen einer solchen Beurteilung nicht entgegen. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 74, 75 GWB) nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Pauschales Verbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen als Kernbeschränkung • Ein pauschales Verbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen durch Händler in einem selektiven Vertriebssystem beschränkt zumindest den passiven Verkauf an Endverbraucher und stellt eine Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 Buchst. c Vertikal-GVO dar, wenn es unabhängig von konkreten Qualitätskriterien gilt. • Die Feststellung des Bundeskartellamts, dass die Anwendung eines Vertriebssystems mit einer solchen Klausel rechtswidrig ist, rechtfertigt die Aufrechterhaltung dieser Feststellung bereits dann, wenn mindestens eine Klausel als Kernbeschränkung einzustufen ist und keine Einzelfreistellung vorliegt. • Die (...) Ausführungen der Europäischen Kommission in einem Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung E-commerce stehen einer solchen Beurteilung nicht entgegen. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 74, 75 GWB) nicht erfüllt sind. Die Beklagte ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der A.-Gruppe und wollte ein selektives Vertriebssystem ("Vertriebssystem 1.0") einführen. Die Verträge enthielten unter anderem ein generelles Verbot, Preisvergleichsmaschinen zu unterstützen, das Verbot, Dritten die Nutzung von A.-Markenzeichen zur Weiterleitung von Kunden zu erlauben, sowie Beschränkungen für Verkäufe oder Werbung über Drittplattformen. Das Bundeskartellamt leitete ein Prüfverfahren wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs.1 AEUV und §1 GWB ein und stellte fest, dass die Anwendung des Vertriebssystems gegenüber in Deutschland ansässigen Händlern rechtswidrig sei. Die Beklagte gab das System auf und nutzte seitdem ein geändertes selektives Vertriebssystem. Das OLG D. bestätigte die Feststellung und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Gegen diese Nichtzulassungsentscheidung richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Betroffenen vor dem BGH. • Anwendbarkeit: Das Vertriebssystem unterfällt dem Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB. • Kernbeschränkung: Ein pauschales Verbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen durch Bereitstellung technischer Schnittstellen bewirkt, dass das Online-Angebot des Händlers über solche Suchmaschinen nicht auffindbar ist und beschränkt damit wesentlich die Möglichkeiten des passiven Verkaufs. Unter diesen Umständen ist eine solche Klausel als Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 Buchst. c Vertikal-GVO zu qualifizieren. • Abgrenzung zu Leitlinien/Kommissionsbericht: Die Ausführungen der Kommission in der Sektoruntersuchung E-commerce stellen keine gegenteilige verbindliche Bewertung dar; sie sehen vor, dass nicht an Qualitätskriterien anknüpfende Verbote die Nutzung des Internets als Vertriebskanal beschränken können. • Rechtsprechung des EuGH: Vorherige EuGH-Entscheidungen (z. B. P. F., C.) begründen keine Zweifel an der vorliegenden Beurteilung, weil die hier einschlägige Klausel anders wirkt und zusätzlich mit weiteren Beschränkungen kombiniert ist, sodass der Zugang der Kunden zum Händlerangebot erheblich eingeschränkt wird. • Ergebnisqualifikation: Es reicht, dass das Vertriebssystem mindestens eine Klausel enthält, die als Kernbeschränkung einzustufen ist und nicht freigestellt werden kann; hinsichtlich der Frage der Gesamtnichtigkeit eines Vertrags mit einer solchen Klausel lässt der Senat offen, da sie für die Entscheidung nicht erforderlich ist. • Verfahrensrecht: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 74 Abs.2, § 75 Abs.1 GWB liegen nicht vor; die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher unbegründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Betroffenen gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der BGH bestätigt, dass das Vertriebssystem 1.0 wegen mindestens einer Kernbeschränkung (pauschales Verbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen) rechtswidrig ist, und sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung und keine Vorlagepflicht an den EuGH im Sinne der betreffenden Normen ersichtlich sind. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Bundeskartellamts; der Streitwert wird auf 3 Millionen Euro festgesetzt. Damit bleibt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vertriebssystems in Kraft, weil eine freistellende Ausnahme nicht gegeben ist.