Urteil
V ZR 296/16
BGH, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei investiven Veräußerungen gemäß InVorG endet das treuhandähnliche Verhältnis des Verfügungsberechtigten zum Berechtigten; die Regelung des § 16 InVorG ersetzt die Auskehrungs- und Separierungspflichten des VermG.
• § 681 Satz 2, § 668 BGB sind auf Zahlungen nach § 16 Abs. 1 InVorG nicht entsprechend anwendbar, weil keine planwidrige Regelungslücke und keine Separierungspflicht bestehen.
• Ansprüche auf Verzinsung des nach § 16 InVorG zu zahlenden Betrags können weder aus § 16 Abs. 1 InVorG noch in entsprechender Anwendung des Auftragsrechts oder aus §§ 280, 286 BGB hergeleitet werden, wenn Zahlung fristgerecht erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Verzinsung von Ausgleichszahlungen nach InVorG bei investiver Veräußerung (BGH V ZR 296/16) • Bei investiven Veräußerungen gemäß InVorG endet das treuhandähnliche Verhältnis des Verfügungsberechtigten zum Berechtigten; die Regelung des § 16 InVorG ersetzt die Auskehrungs- und Separierungspflichten des VermG. • § 681 Satz 2, § 668 BGB sind auf Zahlungen nach § 16 Abs. 1 InVorG nicht entsprechend anwendbar, weil keine planwidrige Regelungslücke und keine Separierungspflicht bestehen. • Ansprüche auf Verzinsung des nach § 16 InVorG zu zahlenden Betrags können weder aus § 16 Abs. 1 InVorG noch in entsprechender Anwendung des Auftragsrechts oder aus §§ 280, 286 BGB hergeleitet werden, wenn Zahlung fristgerecht erfolgt ist. Die Klägerin machte Restitutionsansprüche geltend für einen Aktienanteil an einer Gesellschaft, dem ein Grundstück in Berlin gehörte, das 1949 Volkseigentum wurde. Die Beklagte (Bundesrepublik) veräußerte das Grundstück 1997 aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids an einen Investor. Im Restitutionsverfahren wurden der Klägerin anteilige Ansprüche festgestellt; die Beklagte zahlte zwei Teilbeträge des Ausgleichs, zuletzt am 21.11.2014 einen zweiten Betrag. Die Klägerin verlangte 4% Zinsen jährlich auf die gezahlten Beträge für die Zeit ab Vereinnahmung des Kaufpreises durch die Beklagte bis zur Zahlung. Das Landgericht wies die Klage ab, das Kammergericht stattete die Klägerin hinsichtlich der Zinsen auf den zweiten Betrag aus. Die Beklagte legte Revision ein. Streitpunkt ist, ob bei investiver Veräußerung die Zahlungen nach § 16 InVorG der Separierungs- und Verzinsungspflicht nach analogem Auftragsrecht unterliegen. • Die Zahlung nach § 16 Abs. 1 InVorG tritt zwar an die Stelle des veräußerten Vermögenswerts, ersetzt aber nach Gesetzeszweck und Systematik das bisherige treuhandähnliche Verhältnis; die Vorschriften des § 3 Abs. 3 bis 5 VermG gelten nach § 2 InVorG nicht mehr für investive Veräußerungen. • Eine analoge Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB setzt voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die Anwendung dem Gesetzesplan entspricht; eine solche Lücke besteht nicht, weil § 16 InVorG den Ausgleich in Geld abschließend regelt und andere Regelungszwecke verfolgt. • Die Besonderheit des § 16 InVorG besteht darin, dass der Berechtigte durch den Ausgleich besser gestellt wird (Zahlung aller Geldleistungen oder Verkehrswert), weshalb keine Verpflichtung zur Separierung der eingenommenen Gelder besteht; damit fehlt die Voraussetzung für Verzinsung nach § 681 Satz 2, § 668 BGB. • Die Regelung des Investitionsvorrangbescheids sieht stattdessen Sicherheiten oder andere Bescheidsauflagen vor (§ 8 Abs. 2 Nr. d InVorG), was zeigt, dass der Gesetzgeber nicht die Separierung, sondern andere Sicherungsformen vorgesehen hat. • Ein Verzinsungsanspruch kann auch nicht aus § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen Verzuges (§§ 280, 286 BGB) hergeleitet werden, weil die Beklagte den zweiten Betrag fristgerecht gezahlt hat. • Mangels anderer einschlägiger Anspruchsgrundlagen ist die Klage hinsichtlich der Zinsen auf den zweiten Betrag unbegründet; die Rechtsprechung, die bei nichtinvestiven Veräußerungen Verzinsung annimmt, bleibt für solche Fälle unberührt. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Kammergerichts insoweit aufgehoben, als diesem die Beklagte zur Zahlung von Zinsen auf den zweiten Betrag verurteilt worden war. Die Klage der Klägerin auf Verzinsung dieses Betrags ist unbegründet, weil bei investiven Veräußerungen nach InVorG das treuhandähnliche Verhältnis und damit die Auskehrungs- und Separierungspflichten entfallen und § 16 InVorG den Ausgleich abschließend regelt. Eine analoge Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Lücke besteht und keine Separierungspflicht vorliegt. Andere Anspruchsgrundlagen wie § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG oder Schadensersatz wegen Verzuges greifen nicht; die Beklagte hat den zweiten Betrag fristgerecht bezahlt. Die Klägerin verliert damit in der Sache; die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat sie zu tragen.