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Urteil

VII ZR 101/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufnahme eines durch Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits richtet sich nach dem am Gerichtsort geltenden Recht und kann wirksam durch den Prozessgegner erklärt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. • Bei gemischtlieferungs-/Werkverträgen ist zu prüfen, ob CISG oder deutsches Werkvertragsrecht anwendbar ist; Werklieferungsverträge können dem UN-Kaufrecht unterfallen, Werkverträge nicht. • Technische Anlagen können als Bauwerke im Sinn längerer Verjährungsfristen gelten; bei solchen Werkverträgen verjähren Schadensersatzansprüche wegen Mängeln nach fünf Jahren. • Zur Feststellung der Berechtigung von Ersatzvornahme- oder Erstattungsansprüchen müssen Tatsachen, etwa zur Zahlung an Subunternehmer, vom Berufungsgericht geprüft werden; fehlende Feststellungen führen zur Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Aufnahme des Verfahrens bei ausländischem Insolvenzverfahren, Vertragscharakter und Verjährung von Mängelansprüchen • Die Aufnahme eines durch Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits richtet sich nach dem am Gerichtsort geltenden Recht und kann wirksam durch den Prozessgegner erklärt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. • Bei gemischtlieferungs-/Werkverträgen ist zu prüfen, ob CISG oder deutsches Werkvertragsrecht anwendbar ist; Werklieferungsverträge können dem UN-Kaufrecht unterfallen, Werkverträge nicht. • Technische Anlagen können als Bauwerke im Sinn längerer Verjährungsfristen gelten; bei solchen Werkverträgen verjähren Schadensersatzansprüche wegen Mängeln nach fünf Jahren. • Zur Feststellung der Berechtigung von Ersatzvornahme- oder Erstattungsansprüchen müssen Tatsachen, etwa zur Zahlung an Subunternehmer, vom Berufungsgericht geprüft werden; fehlende Feststellungen führen zur Zurückverweisung. Die Klägerin, Herstellerin von Kartoffelchips, beauftragte im Juni 2000 die niederländische Schuldnerin mit Lieferung und Montage einer neuen Produktionslinie sowie Erweiterungsarbeiten für 5,9 Mio. DM. Nach Montage traten Qualitäts- und Betriebsmängel auf; die Klägerin beanstandete insbesondere Schälverluste, zu hohen Wasserverbrauch und überschrittene Restfeuchte und forderte Nacherfüllung. Die Schuldnerin leistete keine Nachbesserung; die Klägerin erklärte Schadensersatzansprüche. Es kam zu Klage und Widerklage; die Prozesse wurden durch deutsche Gerichte entschieden und teilweise zugunsten der Beklagten (Verwalter in niederländischer Insolvenz) entschieden. Während des Revisionsverfahrens wurde über das Vermögen der Schuldnerin in den Niederlanden Insolvenz eröffnet; die Klägerin erklärte die Aufnahme des Rechtsstreits im Insolvenzverfahren. Streitpunkt sind u.a. die Wirksamkeit der Aufnahme, die Rechtsnatur des Vertrags (Werk/Lieferung) und die Verjährungsfristen sowie Erstattungsansprüche für Zahlungen an einen Subunternehmer. • Das fortzuführende Revisionsverfahren kann von der Klägerin aufgenommen werden; Art.15 EuInsVO verweist auf das Recht des Gerichtsorts, sodass die Wirksamkeit der Aufnahme nach deutschem Prozessrecht und den einschlägigen InsO-Vorschriften zu prüfen ist (§§85 ff., §180 Abs.2 InsO, §240 ZPO). • Bei wechselseitigen Klage- und Widerklageansprüchen ist gesondert zu prüfen, ob es sich jeweils um Aktiv- oder Passivprozesse handelt; maßgeblich ist, ob über eine Massepflicht gestritten wird. Die Klägerin konnte das Verfahren insgesamt aufnehmen, weil die streitgegenständlichen Ansprüche in der Insolvenz angemeldet, geprüft und bestritten wurden und der Verwalter dies nicht substantiiert bestritten hat; ein beglaubigter Tabellenauszug war mangels niederländischer Erteilung nicht erforderlich, da andere Nachweise erbracht wurden. • Zum Vertragsverhältnis: Es ist deutsches Recht anwendbar, wobei das CISG als spezielles internationales Kaufrecht vorrangig sein kann. Der vorliegende Vertrag ist als Werkvertrag über Arbeiten an einem Bauwerk zu qualifizieren; damit besteht keine handelsrechtliche Rügeobliegenheit nach §377 HGB, und die Anspruchsverjährung richtet sich nach dem Werkvertragsrecht. • Technische Merkmale und Einbindung der Anlage in die bestehende Produktionsstätte sprechen dafür, die Anlage als Bauwerk zu behandeln; deshalb sind Schadensersatzansprüche wegen Mängeln nach §638/§635 BGB a.F. in fünf Jahren verjährt, nicht nach der kurzen sechsmonatigen Frist. • Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Rügeobliegenheit und kurze Verjährung träfen zu; es hat außerdem nicht hinreichend geprüft, ob die Klägerin Ersatzvornahme- oder Erstattungsansprüche geltend machen kann, insbesondere hinsichtlich der Zahlung an die Subunternehmerin M. GmbH und möglicher Tilgungs- oder Bereicherungsansprüche. • Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zu den Erstattungsansprüchen und zur Rechtsfolgenprüfung sind weitere Ermittlungen und Feststellungen durch das Berufungsgericht erforderlich; deshalb ist Zurückverweisung geboten. • Der Verwalter ist nach niederländischem Recht richtiger Beklagter; Art.15 EuInsVO verlangt aber Prüfung nach dem am Gerichtsort geltenden Recht, die der Senat vorgenommen und für ausreichend befunden hat. Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg: Das Berufungsurteil ist aufgehoben insofern, als über einen Teilbetrag von 29.803,46 € hinaus zum Nachteil der Klägerin entschieden wurde; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist unter Berücksichtigung der Aufnahme des Insolvenzverfahrens fortzuführen; die Klägerin durfte den Prozess insgesamt aufnehmen, da die Anmeldung, Prüfung und das Bestreiten ihrer Forderungen im niederländischen Insolvenzverfahren substantiiert dargelegt wurden. Der Vertrag ist als Werkvertrag über Arbeiten an einem Bauwerk einzuordnen, sodass keine handelsrechtliche Rügeobliegenheit nach §377 HGB besteht und Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Mängeln einer fünfjährigen Verjährung unterliegen. Das Berufungsgericht hat weitergehende Feststellungen zu den Erstattungsansprüchen (Zahlungen an Subunternehmer) zu treffen; wegen dieser unvollständigen Feststellungen kann der Senat nicht selbst entscheiden.