OffeneUrteileSuche
Leitsatz

IX ZR 45/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:071217UIXZR45
12Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:071217UIXZR45.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 45/16 Verkündet am: 7. Dezember 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 278 Satz 1, § 675 Wird der Anwalt als Erfüllungsgehilfe eines Beraters tätig, haftet er dem Vertragspartner des Geschäftsherrn in der Regel nicht. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - IX ZR 45/16 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2016 im Kos- tenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Be- klagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2014 wird zurückgewie- sen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisions- verfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin beabsichtigte, in Rumänien eine Milchviehanlage zu erwer- ben, zu modernisieren und zu erweitern und dazu EU-Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Sie schloss mit einer unter der Bezeichnung "e. " firmie- renden Gesellschaft (fortan: Gesellschaft) einen Vertrag, nach welchem diese 1 - 3 - sie bei dem Vorhaben gegen ein Erfolgshonorar von 1,2 Mio. € zuzüglich Um- satzsteuer beraten und unterstützen sollte. Die anwaltliche Beratung sollte dem Vertrag nach ausschließlich durch den Beklagten erfolgen. Die Klägerin schloss sodann einen Darlehensvertrag mit der H. Ltd., einer Genossenschaftsbank mit Sitz in London (fortan: H. ). Die Gesamtinvestitionssumme von 15.570.000 € sollte zu 45 v.H. aus nicht rückzahlbaren EU-Fördermitteln stammen und zu 45 v.H. mit einem Kredit der H. finanziert werden. Voraussetzung der Auszah- lung des Darlehens war der Erwerb von Genossenschaftsanteilen an der H. . Der Eigenanteil der Klägerin von 10 v.H. sollte mit Hilfe eines Ei- genwechsels der Klägerin aufgebracht werden. Der Beklagte eröffnete ein An- derkonto, auf welches die Klägerin Beträge von 116.025 € für Wechselspesen und 78.750 € für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen an der H. überwies. Auf Weisung der H. leitete er das Geld an einen Dr. A. weiter. Wenige Tage später wurde ein Darlehensvertrag zwi- schen der Klägerin und der H. geschlossen. Die Darlehensvaluta wurden nicht ausgezahlt. Auch die Fördermittel wurden nicht bewilligt. Die Klä- gerin verwirklichte ihr Projekt anderweitig. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin vom Beklagten Rück- zahlung der auf das Anderkonto überwiesenen 194.775 € nebst Zinsen. Sie hat behauptet, mit dem Beklagten vereinbart zu haben, dass das Geld erst dann an die H. weitergeleitet werden dürfe, wenn die Fördermittel bewilligt und das Darlehn ausgezahlt worden seien. Das Landgericht, das eine entspre- chende Vereinbarung nach Erhebung der angebotenen Beweise nicht hat fest- stellen können, hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. 2 3 - 4 - Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederher- stellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Vertragliche Beziehungen hätten nur zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten bestanden. Zwischen den Prozessparteien sei kein gesonderter Vertrag zustande gekommen, weder ein Beratungs- noch ein Treuhandvertrag. Der Treuhandvertrag zwischen dem Be- klagten und der Gesellschaft habe auch keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfaltet. Wegen der besonderen Umstände des Falles stelle jedoch der Anwaltsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin dar. Die Gesellschaft sei verpflichtet gewesen, die Interessen der Klägerin zu wahren, woraus - für den Beklagten er- kennbar - sowohl die Leistungsnähe der Klägerin als auch das Einbeziehungs- interesse der Gesellschaft hinsichtlich der Beratungsleistungen des Beklagten folge. Die Pflichtverletzung des Beklagten liege darin, dass er die Klägerin nicht vor den Risiken einer ungesicherten Vorleistung gewarnt habe. Im Falle eines entsprechenden Hinweises hätte die Klägerin auf einer Treuhandabrede im Verhältnis zum Beklagten und auf Treuhandbedingungen bestanden, die ihre Interessen wahrten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht 4 5 6 - 5 - feststellen, dass die Klägerin auf Schadensersatzansprüche gegen alle Beteilig- ten verzichtet habe. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht ge- gen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Das Berufungsgericht hat nicht einen Anspruch zugesprochen, den die Klägerin nicht geltend gemacht hat. a) Gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Gericht ist insbesonde- re an den geltend gemachten prozessualen Anspruch (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gebunden. Es ist nicht berechtigt, den verlangten Geldbetrag aus einem ande- ren als dem erhobenen Anspruch zuzusprechen. Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebens- sachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herlei- tet (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03, BGHZ 168, 179 Rn. 15; vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn. 24; vom 17. März 2016 - IX ZR 142/14, WM 2016, 2091 Rn. 17). Der Streitgegenstand einer Haftpflichtklage wegen fehlerhafter Beratungsleistungen wird wesentlich durch die Pflichtverlet- zung bestimmt, welche der klagende Mandant dem Berater zur Last legt, und den Schaden, welchen die behauptete Pflichtverletzung nach Darstellung des Klägers verursacht hat und welcher nunmehr ersetzt verlangt wird (BGH, Urteil vom 17. März 2016, aaO Rn. 18). 7 8 9 - 6 - b) Die Klägerin hat dem Beklagten erstinstanzlich die im Widerspruch zu einer von ihr behaupteten Treuhandabrede stehende Weiterleitung der von ihr eingezahlten Gelder vorgeworfen, bevor die Fördermittel bewilligt und das Dar- lehen ausgezahlt gewesen seien. Im Berufungsverfahren hat sie ihren Vortrag zur Treuhandabrede wiederholt und daneben die Ansicht vertreten, der Beklag- te habe sie nicht zur Unterzeichnung eines Darlehensvertrages drängen dürfen, dessen Bedingungen mit der von ihr behaupteten Treuhandvereinbarung nicht im Einklang gestanden hätten. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass diejenigen Bestimmungen des Darlehensvertrages, die eine Vorleistung der Klägerin vorsahen, geändert wurden. Jedenfalls im Beru- fungsverfahren hat die Klägerin die Klage also auch auf die ihrer Ansicht nach mangelhafte Vertragsgestaltung und ein fehlendes Eingreifen des Beklagten gestützt. 2. Die Klägerin kann jedoch keine Ansprüche aus dem zwischen der Ge- sellschaft und dem Beklagten geschlossenen Beratungsvertrag herleiten. Die- ser Vertrag entfaltete keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin. a) Auch Verträge über anwaltliche Leistungen können Schutzwirkungen für Dritte entfalten. Voraussetzung der Einbeziehung Dritter in den Schutzbe- reich eines Vertrages ist, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der vom An- walt geschuldeten Leistung in Berührung kommt, dass der Vertragspartner des Anwalts ein eigenes Interesse an der Einbeziehung des Dritten hat, dass der Anwalt die Leistungsnähe des Dritten und das Einbeziehungsinteresse seines Vertragspartners erkennen kann und dass der Dritte wegen des Fehlens eige- ner Ansprüche schutzbedürftig ist. Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Rechts- schutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständli- chen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 10 11 12 - 7 - Rn. 11; vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15, WM 2016, 1562 Rn. 26; Men- nemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl., Rn. 362 f). Ob der Anspruch finanziell durchsetzbar ist, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1828; Mennemeyer, aaO Rn. 363). Durch die Einbeziehung des Dritten ändern sich die Pflichten nicht, welche der Anwalt dem Mandanten gegenüber übernommen hat. b) Die Klägerin ist nicht schutzbedürftig. Ihr steht wegen der von ihr be- anstandeten Beratungsfehler gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch ge- gen die Gesellschaft zu, als deren Erfüllungsgehilfe der Beklagte tätig war. aa) Nicht geprüft haben die Vorinstanzen, ob der Vertrag zwischen der Klägerin und der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nichtig ist. Ein nach § 3 RDG verbotener Vertrag ist auch dann verboten und nichtig, wenn der Verpflichtete sich der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient (BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 260/07, WM 2008, 1609 Rn. 19 f; vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, WM 2009, 1953 Rn. 22 ff). Da gegenteiliger Vortrag und gegenteilige Feststel- lungen fehlen, geht der Senat jedoch von einem gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG wirksamen Beratungsvertrag aus. bb) Die Gesellschaft hatte die Beratung und Unterstützung der Klägerin im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb der Milchviehanlage in Ru- mänien einschließlich der Finanzierung und der Beantragung der Fördermittel übernommen. Der Beklagte war nicht Partei dieses Vertrages. Dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Gesellschaft zufolge sollte der Beklagte „die an- waltliche Beratung bezüglich der Vertragsgestaltung des Projekts“ übernehmen, jedoch nicht aufgrund eines mit der Klägerin geschlossenen Anwaltsvertrages, sondern aufgrund eines Auftrags der Gesellschaft. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung war die rechtliche Beratung also nicht ausschließlich vom 13 14 15 - 8 - Beklagten geschuldet. Der Beklagte hatte zwar alle auftretenden rechtlichen Fragen zu klären und die Verträge zu gestalten. Im Verhältnis zur Klägerin schuldete jedoch ausschließlich die Gesellschaft die genannten Leistungen. Dem eigenen Vortrag der Klägerin nach bezahlte die Gesellschaft die Bera- tungsleistungen, die der Beklagte zu erbringen hatte; sie gab diese Kosten im Rahmen des ihr zustehenden Honorars an die Klägerin weiter. cc) Gemäß § 278 Satz 1 BGB hat der Geschäftsherr ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in glei- chem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden. Berücksichtigten die Verträge, welche die von der Gesellschaft unterstützte und beratene Klägerin im Zusammenhang mit der Finanzierung schloss, nicht hinreichend die Interes- sen der Klägerin, sahen sie etwa ungesicherte Vorleistungen vor, war der Rückzahlungsanspruch der Klägerin im Falle eines Scheiterns des Antrags auf Fördermittel oder des Darlehensvertrages nicht hinreichend gesichert oder war der Vertragspartner erkennbar unseriös, hat die Gesellschaft für daraus ent- standene Schäden einzustehen. Gleiches gilt, wenn die Beratungsleistungen der Gesellschaft unzulänglich waren, etwa weil sie die Klägerin nicht über die mit den ungesicherten Vorleistungen oder der fehlenden Absicherung des Rückzahlungsanspruchs verbundenen Risiken aufgeklärt hat. Eines zusätzli- chen Anspruchs gegen den Beklagten als den Erfüllungsgehilfen der Gesell- schaft bedarf es nicht. Nach allgemeinen Grundsätzen haftet der Erfüllungsge- hilfe dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn nicht unmittelbar (Pa- landt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 278 Rn. 40). Das gilt auch dann, wenn der Vertragspartner den Erfüllungsgehilfen mit ausgewählt hat oder sich - wie hier - ausdrücklich mit dem Einsatz eines bestimmten Erfüllungsgehilfen einverstan- den erklärt hat. 16 - 9 - III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eige- ne Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2014 - 1 O 233/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.02.2016 - I-24 U 182/14 - 17