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Entscheidung

IX ZB 52/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:071217BIXZB52
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:071217BIXZB52.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 52/17 vom 7. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 7. Dezember 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2017 wird auf Kos- ten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe ableh- nenden Beschluss vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Anders als die Beklagte meint, ist dem angegriffenen Beschluss sogar ausdrücklich zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht keinen Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ge- sehen hat. Diese Entscheidung ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Re- vision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). 1 - 3 - Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Beklagte sich entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 30.06.2017 - 15 O 140/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2017 - 19 W 36/17 - 2