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Entscheidung

III ZR 542/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:071217BIIIZR542
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:071217BIIIZR542.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 542/16 vom 7. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 32. Zivil- senat - vom 20. Oktober 2016 - 32 U 777/16 - wird zurückgewie- sen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: bis 40.000 € Gründe: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzun- gen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Fehlerhaftigkeit des bei den Bei- trittsverhandlungen verwendeten Prospekts bejaht, soweit darin das besondere, aus dem Finanzierungskonzept des Fonds folgende Risiko der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung (gezielt) verschleiert wird. Durch die Ausführungen auf S. 56 des Prospekts ("Die Beteiligungsmodalitäten") wird dem durchschnitt- lichen Anleger der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass die Zahlungen auf die Inhaberschuldverschreibungen durch "abgesicherte Zahlungsströme aus der Beteiligung" erfolgten und "weitere Barmittel" seitens des Anlegers zur Be- 1 2 - 3 - dienung der Beteiligungsfinanzierung nicht erforderlich seien. Unerwähnt bleibt, dass der Anleger mit einer Inanspruchnahme aus den Inhaberschuldverschrei- bungen rechnen muss, wenn diese aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen nicht vollständig bedient werden können, weil zum Beispiel die Schuldner der so genannten Distributionsgarantiezahlungen (teilweise) ausfallen oder der Wechselkurs des US-Dollars sinkt. Damit wird das wesentliche Risiko im Zu- sammenhang mit der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung verschwie- gen. 2. Daran vermögen auch die Hinweise auf S. 46 des Prospekts zu den Währungs- und Wechselkursrisiken nichts zu ändern. Darin wird lediglich aus- geführt, dass Währungsschwankungen sich negativ auf die Erlöse der Fonds- gesellschaft auswirken können und diese und damit letztlich die Anleger inso- weit ein entsprechendes Fremdwährungs- und Wechselkursrisiko tragen. Dass die Anleger - entgegen den Prospektangaben auf S. 56 - gegebenenfalls weite- re erhebliche Barmittel zur Bedienung der Inhaberschuldverschreibungen auf- wenden müssen, wird nicht klargestellt und erschließt sich einem durchschnittli- chen Anleger auch nicht bei sorgfältiger Prospektlektüre. Die Prospektangaben auf S. 45 zum "Fremdfinanzierungsrisiko" befassen sich nicht mit dem Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht aus den Zahlungsströmen der Beteiligung bedient werden können, sondern betreffen ganz andere Konstel- lationen (Fehlschlagen der Refinanzierung bzw. Insolvenz der E. P. A. GmbH, vorzeitige Fälligstellung der Inhaberschuldverschreibung auf Grund von Umständen, die aus der Sphäre des Anlegers kommen). 3. Die Fehlerhaftigkeit des Prospekts war im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätskontrolle für die Beklagte bereits bei der zu fordernden sorgfältigen Lektüre des Prospektinhalts erkennbar. Es handelte sich um eine zentrale Fra- ge des gesamten Finanzierungskonzepts. Dementsprechend hätte die Beklagte 3 4 - 4 - die Augen nicht davor verschließen dürfen, dass der Prospekt dieses für sie als erfahrene Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrollerin mit Hän- den zu greifende Risiko gezielt verschleierte. 4. Nach alledem kommt es auf die vom Berufungsgericht angenommenen weiteren Prospektfehler (unzureichende Darstellung der Rechtsfolgen der §§ 793 ff BGB, des Wiederauflebens der Haftung der mittelbaren Kommanditis- ten und des Insolvenzrisikos der Fondsgesellschaft) nicht mehr an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.01.2016 - 22 O 11949/15 - OLG München, Entscheidung vom 20.10.2016 - 32 U 777/16 - 5 6