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Beschluss

XII ZB 335/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ausschöpfung einer Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag hat der Prozessbevollmächtigte erhöhte Sorgfalt zu beachten; er muss ein Zeitpolster für Übertragungsstörungen einplanen. • Bei Übermittlung per Telefax gilt die Frist als gewahrt, wenn die Übertragung so rechtzeitig begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit Abschluss vor 24:00 Uhr zu rechnen ist. • Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen; liegt solches vor, ist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu versagen. • Eine behauptete kurzfristige Verhinderung des Prozessbevollmächtigten ist nur entscheidungserheblich, wenn sie erklärt, warum nicht dennoch ausreichend Zeitreserven eingeplant wurden.
Entscheidungsgründe
Versäumte Berufungsbegründungsfrist trotz Faxübermittlung; Wiedereinsetzung wegen Anwaltsverschuldens abgelehnt • Bei Ausschöpfung einer Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag hat der Prozessbevollmächtigte erhöhte Sorgfalt zu beachten; er muss ein Zeitpolster für Übertragungsstörungen einplanen. • Bei Übermittlung per Telefax gilt die Frist als gewahrt, wenn die Übertragung so rechtzeitig begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit Abschluss vor 24:00 Uhr zu rechnen ist. • Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen; liegt solches vor, ist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu versagen. • Eine behauptete kurzfristige Verhinderung des Prozessbevollmächtigten ist nur entscheidungserheblich, wenn sie erklärt, warum nicht dennoch ausreichend Zeitreserven eingeplant wurden. Die Parteien waren nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft streitig über die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 122.000 €. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung; hiergegen legte sie Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist wurde bis zum 7. März 2017 verlängert. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten sandte die Begründung per Fax und behauptet, die Übertragung habe gegen 23:52 Uhr begonnen. Das Empfangsjournal des Oberlandesgerichts weist den Zugang jedoch erst am 8. März 2017 nach. Das Oberlandesgericht verwies die Berufung als unzulässig zurück und lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die Beklagte legte Rechtsbeschwerde ein, die vom Bundesgerichtshof verworfen wurde. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, nicht jedoch zulässig nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil keine Entscheidungserforderlichkeit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht und kein Verstoß gegen rechtliches Gehör vorliegt. • Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die vollständige Berufungsbegründung erst nach Ablauf der Frist am 8. März 2017 einging; maßgeblich sind die Eintragungen im Empfangsjournal des Faxgeräts. • Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Rechtsanwalt bei Ausschöpfung der Frist bis zum letzten Tag erhöhte Sorgfalt walten zu lassen; bei Faxversand muss er ein Zeitpolster einplanen und die Belegung des Empfangsgeräts berücksichtigen (Grundsätze zu Fristwahrung bei Faxübermittlung). • Die Beklagte konnte Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO nicht erhalten, weil das Versäumnis der Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO) und diese nicht die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen traf. • Das Vorbringen der Beklagten, die Anwältin sei wegen eines unerwarteten Krankheitsfalls ihrer Tochter kurzfristig abwesend gewesen, ist nicht entscheidungserheblich, weil nicht dargelegt wird, weshalb anschließend nur eine sehr knappe Zeitreserve verblieb und warum nicht früher mit der Übermittlung begonnen wurde. • Da das Berufungsgericht keine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit übergangen hat und die Sorgfaltspflichten verletzt wurden, ist die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags und die Verwerfung der Berufung rechtmäßig. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten wurde verworfen; die Entscheidung des Oberlandesgerichts bleibt bestehen. Die Berufung war unzulässig, weil die Berufungsbegründung nach Ablauf der Frist beim Gericht einging. Ein Wiedereinsetzungsanspruch nach § 233 ZPO wurde versagt, weil das Versäumnis auf das Verschulden der Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist und dieses der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde. Insgesamt hat das Gericht damit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gefolgt und die Rechtsmittel der Beklagten erfolglos gelassen.