Beschluss
4 StR 539/17
BGH, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Urteilsformel ist mit den tatsächlichen rechtlichen Wertungen der Urteilsgründe in Einklang zu bringen; offensichtliche Formulierungsfehler sind durch das Revisionsgericht zu berichtigen.
• Kommt als Möglichkeit ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB in Betracht, hat das Gericht dies von Amts wegen zu prüfen und hierzu Feststellungen zu treffen.
• Fehlen Feststellungen zur inneren Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung, insbesondere zur Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch und zur Frage des freiwilligen Rücktritts, kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden und ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Formulierungsfehler berichtigen und Rücktrittsprüfung bei unbeendetem Versuch erforderlich • Die Urteilsformel ist mit den tatsächlichen rechtlichen Wertungen der Urteilsgründe in Einklang zu bringen; offensichtliche Formulierungsfehler sind durch das Revisionsgericht zu berichtigen. • Kommt als Möglichkeit ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB in Betracht, hat das Gericht dies von Amts wegen zu prüfen und hierzu Feststellungen zu treffen. • Fehlen Feststellungen zur inneren Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung, insbesondere zur Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch und zur Frage des freiwilligen Rücktritts, kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden und ist aufzuheben. Nach Trennung von seiner Lebensgefährtin kam es wiederholt zu Drohungen und Übergriffen durch den Angeklagten; die Nebenklägerin erwirkte einen Gewaltschutzbeschluss, der dem Angeklagten zugestellt wurde. Am 23. Oktober 2016 erkannte der Angeklagte die Nebenklägerin in einem Fahrzeug und verfolgte dieses auf der Autobahn bis über die Grenze nach Luxemburg. Er setzte sein Fahrzeug neben das des Geschädigten und rammte dessen Wagen bei hoher Geschwindigkeit, um ihn abzudrängen. Daraufhin überschlug sich der Pkw des Angeklagten; der Angeklagte schlug anschließend durch die geöffnete Tür mehrfach auf den Geschädigten ein und trat gegen dessen Kopf. Die Nebenklägerin und die Kinder erlitten Schock- bzw. Schleudertraumata. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer Straftaten, darunter versuchte Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie Bedrohungen; das BGH überprüfte die Revision des Angeklagten. • Das Landgericht hat in den Urteilsgründen vier eigenständige Fälle der Bedrohung festgestellt, bewertete sie aber in der Urteilsformel nicht korrekt; dieser offensichtliche Formulierungsfehler wurde vom Senat berichtigt. • Die Verurteilung wegen dreifacher versuchter Körperverletzung im Fall II.6 kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte nach § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend vom unbeendeten Versuch zurückgetreten ist. • Nach den Feststellungen war die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts nicht fernliegend: Das Anhalten des Fahrzeugs des Geschädigten oder ein vorrangig gegen diesen gerichtetes Angriffsziel schließen einen freiwilligen Rücktritt nicht aus; dennoch fehlen konkrete Feststellungen zur inneren Vorstellung des Angeklagten nach der letzten Ausführungshandlung. • Weil das Urteil keine Erwägungen zum Rücktritt enthält und keine Feststellungen zur erforderlichen Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch getroffen wurden, ist die Verurteilung in diesem Teil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. • Der neu berufene Tatrichter hat zudem zu prüfen, ob die Körperverletzungen vollendet sind; insbesondere ist angesichts des Schleudertraumas einer Tochter und des Schocks bei den übrigen Opfern eine Vollendung nicht ausgeschlossen. • Rechtliche Grundlagen und Maßstäbe: § 24 Abs. 1 StGB (Rücktritt vom Versuch), Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch nach ständiger Rechtsprechung des BGH, strafrechtliche Bewertung gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB. • Soweit die Revision keinen Erfolg hatte, wurde sie verworfen; im Umfang der Aufhebung ist an eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen. Der Revision des Angeklagten wurde teilweise stattgegeben: Die Urteilsformel ist berichtigt worden, und die Verurteilung im Fall II.6 (dreifache versuchte Körperverletzung tateinheitlich) sowie der damit verbundene Gesamtstrafenbeschluss wurden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als schwurgerichtliche Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, damit dort insbesondere geprüft wird, ob ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB vorliegt und ob die Körperverletzungen vollendet sind. Im Übrigen ist die Revision verworfen, sodass die übrigen Verurteilungen weiter Bestand haben, bis das Gericht in der neuen Verhandlung darüber erneut entscheidet.