Beschluss
VI ZR 184/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Berufungsgericht, wesentliche, prozessbestimmende Vorbringen der Parteien in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten.
• Unterlässt das Berufungsgericht die Auseinandersetzung mit einer qualifizierten fachlichen Stellungnahme der Partei zum eingeholten Gutachten, liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor.
• Ein Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Berücksichtigung des Vortrags das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung durch Unterlassen der Auseinandersetzung mit fachlicher Gegenstellungnahme zum Gutachten • Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Berufungsgericht, wesentliche, prozessbestimmende Vorbringen der Parteien in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten. • Unterlässt das Berufungsgericht die Auseinandersetzung mit einer qualifizierten fachlichen Stellungnahme der Partei zum eingeholten Gutachten, liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. • Ein Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Berücksichtigung des Vortrags das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Der Kläger macht nach einem Verkehrsunfall vom 11.11.2005 gegenüber Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer Schadensersatz geltend; die grundsätzliche Haftung ist unstreitig. Vor dem Unfall war über das Vermögen des Klägers am 29.06.2004 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger behauptet anhaltende Folgen der Halswirbelsäulen-Distorsion und verlangt insbesondere Verdienstausfall für mehrere Jahre, Ersatz sonstiger Sachschäden und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Das Landgericht gewährte nur einen Teilbetrag und wies die Klage im Übrigen ab; das Oberlandesgericht bestätigte dies. In der Berufungsinstanz legte der Kläger eine 33-seitige klinisch-psychologische Stellungnahme zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen vor, mit der er das Gutachten in mehreren Punkten bestritten und die Unfallursächlichkeit der chronischen Schmerzen bekräftigt. • Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass das Gericht den Vortrag der Parteien zur Kenntnis nimmt und in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt; wesentliche Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen verarbeitet werden. • Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung auf das Gutachten des Dr. U., wonach die chronischen Beschwerden ab 2007 wahrscheinlicher durch wirtschaftliche und seelische Belastungen infolge der Insolvenz verursacht seien. • Der Kläger brachte mit Schriftsatz vom 12.06.2015 eine ausführliche klinisch-psychologische Stellungnahme (Anlage K 56) vor, die das Gutachten des Sachverständigen in mehreren Punkten für unrichtig hielt und die Unfallursächlichkeit der andauernden Schmerzstörung bejahte. • Das Berufungsurteil erwähnt diese qualifizierte Gegenstellungnahme nicht und hat sich damit nicht mit einem zum Kernvortrag des Klägers gehörenden Beweisantritt auseinandergesetzt, sodass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt. • Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Berücksichtigung der Stellungnahme und ggf. ergänzender Beweisaufnahme eine andere Bewertung des ursächlichen Zusammenhangs getroffen worden wäre. • Das Revisionsgericht hebt daher das Urteil auf und verweist die Sache gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück; dieses kann auch das während des Nichtzulassungsverfahrens vorgebrachte weitere Vorbringen berücksichtigen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Oberlandesgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Begründend hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt, weil das Berufungsgericht die vom Kläger vorgelegene 33-seitige klinisch-psychologische Stellungnahme zum Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht erwähnt und nicht substantiiert behandelt hat. Dieser Verfahrensmangel ist entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei gebotener Auseinandersetzung mit dem Vorbringen oder ergänzter Beweisaufnahme zu einer anderen Würdigung des ursächlichen Zusammenhangs und damit zu einem anderen Urteil gelangt wäre. Das Berufungsgericht hat nun die Gelegenheit, die Stellungnahme sowie gegebenenfalls weiteres Vorbringen zu prüfen und die Beweiswürdigung neu vorzunehmen.