Beschluss
5 StR 454/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwertung von Einlassungen eines Angeklagten aus einem gegen ihn geführten Verfahren ist in einem anderen Verfahren unzulässig, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (§ 252 StPO).
• § 252 StPO verbietet über den Wortlaut hinaus auch die Vernehmung von Personen, die bei der Vernehmung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Beteiligten zugegen waren, wenn deren Angaben auf diese Teilnahme zurückgehen.
• Ein Verfahrensfehler nach § 252 StPO kann unbeachtlich sein, soweit das Urteil auch ohne die unzulässig verwerteten Angaben tragfähig begründet werden kann; ist dies für einzelne Taten nicht auszuschließen, ist aufzuheben und zurückzuverweisen.
• Bei der Frage der handelsmäßigen Mengenbemessung ist genauer Tatsachennachweis erforderlich; Schätzungen auf Grundlage belegbarer Telefongespräche und nicht zeugnisverweigerungsberechtigter Zeugenaussagen können ausreichend sein.
• Die Nichtanwendung von § 46b StGB ist zu prüfen, wobei der Zeitpunkt und die Verwertung einer Einlassung des Angeklagten für die Vernehmung von Berichterstattern relevant sein können.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung des § 252 StPO bei verwerteten Einlassungen • Die Verwertung von Einlassungen eines Angeklagten aus einem gegen ihn geführten Verfahren ist in einem anderen Verfahren unzulässig, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (§ 252 StPO). • § 252 StPO verbietet über den Wortlaut hinaus auch die Vernehmung von Personen, die bei der Vernehmung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Beteiligten zugegen waren, wenn deren Angaben auf diese Teilnahme zurückgehen. • Ein Verfahrensfehler nach § 252 StPO kann unbeachtlich sein, soweit das Urteil auch ohne die unzulässig verwerteten Angaben tragfähig begründet werden kann; ist dies für einzelne Taten nicht auszuschließen, ist aufzuheben und zurückzuverweisen. • Bei der Frage der handelsmäßigen Mengenbemessung ist genauer Tatsachennachweis erforderlich; Schätzungen auf Grundlage belegbarer Telefongespräche und nicht zeugnisverweigerungsberechtigter Zeugenaussagen können ausreichend sein. • Die Nichtanwendung von § 46b StGB ist zu prüfen, wobei der Zeitpunkt und die Verwertung einer Einlassung des Angeklagten für die Vernehmung von Berichterstattern relevant sein können. Der Angeklagte gehörte einer von seinem Bruder geführten Bande an, die in Lübeck mit Kokain handelte. Der Bruder bestellte Kokain bei Lieferanten, verkaufte größere Mengen und portionierte Reste für Straßenverkauf. Der Angeklagte nahm telefonisch Bestellungen entgegen, leitete Lieferaufträge an Läufer weiter und koordinierte Treffen zwischen Kunden und Läufern. Zwei Neffen transportierten portioniertes Kokain in eine Bunkerwohnung und übergaben Einnahmen an den Bruder. Gegen den Angeklagten wurden vier Tatkomplexe verfolgt, darunter ein Fall mit 600 g Kokain (Tat II.2) und ein sichergestellter Kilogramm-Bestand (Fall 4). In den gegen Bruder und Neffen geführten Verfahren machten diese teilweise von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch; ihre Einlassungen wurden dennoch durch Vernehmung einer Berichterstatterin in das Verfahren gegen den Angeklagten eingeführt. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens und Beihilfe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. • Das Landgericht hat mit der Verwertung der Einlassungen des Bruders und der beiden Neffen durch Vernehmung der Berichterstatterin gegen § 252 StPO verstoßen; deren Aussagen durften nicht in die Hauptverhandlung eingeführt werden, nachdem sie als Angeklagte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten. • Der Verfahrensfehler ist jedoch nicht durchgängig tatbezogen wirksam: Für die Taten II.1, II.3 und II.4 ließ sich das Urteil auch ohne die unzulässig verwerteten Angaben tragen. Die Rolle des Angeklagten innerhalb der Bande ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung und den Aussagen der ermittelnden Polizeibeamten; teils bestätigten die unzulässig verwerteten Angaben lediglich bereits belegte Umstände. • Die Feststellungen zu Mengenangaben stützen sich dort, wo sie auf belastbaren, zulässigen Anknüpfungstatsachen beruhen, etwa auf der Anzahl nachgewiesener Telefonate und auf einem sichergestellten Kilogrammbestand. Für Fall II.2 (600 g im Zeitraum 8.4.–10.5.2016) kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Mengenfeststellung allein auf den unzulässig verwerteten Angaben des Bruders beruht. • Soweit die Revision die Nichtanwendung von § 46b StGB rügt, war zu berücksichtigen, dass eine nachfolgende Einlassung des Angeklagten zwei Tage nach den Einlassungen der Mitbeteiligten lediglich in die Verfahrensakten genommen wurde und daher die Vernehmung der Berichterstatterin zulässig war. • Aufgrund des verbleibenden Tatkomplexes, für den ein Verfahrensfehler ursächlich sein kann, ist die Aufhebung des Urteils in den entsprechenden Teilen und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung geboten. Die Revision des Angeklagten war im Umfang der angegebenen Beschlussformel teilweise erfolgreich. Das Urteil des Landgerichts Lübeck wurde im Fall II.2 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie in dem betreffenden Einzelstrafausspruch aufgehoben; die Sache ist in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision wurde als unbegründet verworfen. Begründend ist, dass das Landgericht unzulässig Einlassungen eines als Angeklagten beteiligten Bruders und zweier Neffen verwertet hat, was einen Verstoß gegen § 252 StPO darstellt; dieser Fehler wirkt sich auf die Feststellung der in Tat II.2 gehandelten Menge aus, nicht aber auf alle angefochtenen Taten, weshalb nur teilweise Aufhebung und Rückverweisung erfolgten.