Entscheidung
3 StR 6/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:301117U3STR6
2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:301117U3STR6.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 6/17 vom 30. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 2017, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Dr. Berg als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kleve vom 6. Oktober 2016 wird auf Antrag des General- bundesanwalts die Einziehung auf die sichergestellten Betäu- bungsmittel beschränkt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Einziehung des sichergestellten Be- täubungsmittels sowie des der Ehefrau des Angeklagten gehörenden PKW Daimler-Benz E 280 CDI angeordnet und einen Bargeldbetrag für verfallen er- klärt. Die Nachprüfung dieses Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat jedoch mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Ausspruch über die Einziehung auf die sicher- gestellten Rauschmittel (§ 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG aF) beschränkt und die weite- 1 - 4 - ren Gegenstände nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Strafverfolgung ausge- nommen. Der geringe Erfolg des Rechtsmittels lässt es als nicht unbillig erschei- nen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belas- ten. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 2