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Leitsatz

X ZR 42/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:281117UXZR42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:281117UXZR42.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 42/16 Verkündet am: 28. November 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Bj, Ci, Cl a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens für ein Flug- prämienprogramm, bei dem die Mitglieder Status- und Prämienmeilen sammeln und dabei verschiedene Statuskategorien ("Ivory", "Silver", "Gold", "Platinum") erringen können, benachteiligen die Klauseln "Für Ivory-Mitglieder haben Prämienmeilen eine Gültigkeit von 20 Monaten." und "Hat ein Mitglied in einem Zeitraum von 20 Monaten keine die Gültigkeit verlängernden Aktivitä- ten erbracht, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Prämienmeilen zu streichen." die Mitglieder entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind unwirksam. b) Die Kündigungsklauseln in solchen Teilnahmebedingungen "Bei Empfang der Karte muss die Gesellschaft die Mitgliedschaft aufheben, woraufhin ein Mit- glied ab Aufhebungsdatum sechs Monate Zeit hat, um alle angesammelten Prämienmeilen ein- zulösen." und "Wenn die Gesellschaft den Vertrag kündigt, erlöschen alle Status- und Prämienmei- len mit Ablauf von sechs Monaten nach der Benachrichtigung über die Kündigung." benachteiligen die Mitglieder entgegen den Geboten von Treu und Glauben auch dann unangemessen und sind unwirksam, wenn Prämienflugtickets längere Zeit ab Ausstellungsdatum gültig bleiben und Prämienmeilen auch gegen andere Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden können (Weiterführung von BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - Xa ZR 37/09, NJW 2010, 2046). BGH, Urteil vom 28. November 2017 - X ZR 42/16 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Dr. Richterin Kober-Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2016 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2015 wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Luftfahrtgesellschaft bietet gemeinsam mit einem nieder- ländischen Luftfahrtunternehmen unter der Bezeichnung "F. B. " (FB) ein Flugprämienprogramm an, bei dem die Mitglieder Status- und Prämienmeilen sammeln können und für das Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ("All- gemeine Bestimmungen des F. -B. -Programms", im Folgenden nur: All- gemeine Bestimmungen). Zur Inanspruchnahme der im FB-Programm angebotenen Dienstleistun- gen und Vergünstigungen sind die Mitglieder berechtigt, die nach Annahme ih- 1 2 - 3 - res Aufnahmeantrags eine Mitgliedskarte erhalten haben. Sie werden zunächst in den Basisstatus (Ivory-Status) eingegliedert, an den sich die höheren Sta- tuskategorien "Silver", "Gold" und "Platinum" anschließen. Auf den Status wer- den "Statusmeilen" angerechnet. Diese können auf Flügen der Beklagten, von K. oder näher bestimmten anderen Fluggesellschaften ("Sky-Team-Partner"), aber auch durch andere dafür qualifizierte Aktivitäten gesammelt werden. Den Status "Silver" erwerben Mitglieder mit Anschrift in Frankreich oder Monaco bei 25.000 Statusmeilen oder 15 anerkannten Flügen innerhalb eines Kalenderjah- res, die übrigen Mitglieder bei 30.000 Statusmeilen oder 15 anerkannten Flügen im gleichen Zeitraum. Am Ende jedes Jahres wird anhand der in seinem Verlauf gesammelten Statusmeilen oder anerkannten Flüge der für das folgende Jahr geltende Programmstatus eines Mitglieds bestimmt. Hat es in einem Jahr keine Statusmeilen angesammelt, wird es auf den Basisstatus zurückgesetzt; hat es zwar Statusmeilen gesammelt, aber nicht genug, um den aktuellen Status zu erhalten, wird es um eine Klasse zurückgestuft (Abschnitt 1.2.8 der Allgemeinen Bestimmungen). Der Kläger, ein nach § 4 UKlaG als qualifizierte Einrichtung anerkannter Verbraucherschutzverband, hat von der Beklagten verlangt, die Verwendung mehrerer Klauseln der Allgemeinen Bestimmungen zu unterlassen. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind noch vier Bestimmungen, die die Gültigkeit der Prämienmeilen während der Programm-Mitgliedschaft und nach deren Kündi- gung betreffen. Abschnitt 1.2.9 der Allgemeinen Bestimmungen, dessen Sätze 1 und 3 der Kläger angreift, lautet: "1Für Ivory-Mitglieder haben Prämienmeilen eine Gültigkeit von 20 Mona- ten. 2Ausschließlich das Sammeln von Meilen auf Flügen von A. , K. , Sky Team-Partnern oder andere, in der FB- Kommunikation bezeichnet als die Gültigkeit verlängernde, qualifizierte Aktivitäten, werden als solche begriffen. 3Hat ein Mitglied in einem Zeit- raum von 20 Monaten keine die Gültigkeit verlängernden Aktivitäten er- bracht, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Prämienmeilen zu streichen." 3 - 4 - Abschnitt 1.2.2 betrifft die Beendigung der Mitgliedschaft. Jede Partei kann die vertragliche Vereinbarung jederzeit kündigen. Kündigt das Mitglied den Vertrag, muss es die Mitgliedskarte durchgeschnitten an die Gesellschaft zu- rückschicken. In Abschnitt 1.2.2 Satz 4 ist in diesem Zusammenhang geregelt: "Bei Empfang der Karte muss die Gesellschaft die Mitgliedschaft aufhe- ben, woraufhin ein Mitglied ab Aufhebungsdatum sechs Monate Zeit hat, um alle angesammelten Prämienmeilen einzulösen." Satz 5 bestimmt schließlich: "Wenn die Gesellschaft den Vertrag kündigt, erlöschen alle Status- und Prämienmeilen mit Ablauf von sechs Monaten nach der Benachrichtigung über die Kündigung." Das Landgericht hat der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmit- teln untersagt, die vier angegriffenen Klauseln im Verhältnis zu Verbrauchern zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffenen Klau- seln wichen nicht im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligten die Ver- tragspartner der Beklagten auch sonst nicht entgegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Der Kunde erhalte eine unentgeltliche Zusatzleistung, die er auf vielfältige Weise selbstbestimmt nutzen könne. Die Gültigkeit der Flugprä- mien sei im Streitfall schon während des laufenden Programms grundsätzlich auf 20 Monate beschränkt; die Prämienmeilen könnten außerdem nicht nur durch Anrechnung auf den Preis eines neu zu buchenden Fluges der Beklagten 4 5 6 - 5 - eingelöst werden, sondern auch bei zahlreichen anderen international tätigen Fluggesellschaften und seien zudem unentgeltlich auf Dritte übertragbar; zu- dem werde eine Fülle alternativer Einlösungsmöglichkeiten angeboten, wie et- wa für zusätzlichen Service oder Komfort auf Flügen, Hotelaufenthalte, Mietwa- genanmietungen, Geschenkboxen, Sportveranstaltungen, den Kauf von zahl- reichen Artikeln wie Bekleidung, Schmuck, Lederwaren, Unterhaltungselektro- nik oder das Spenden von Meilen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu be- anstanden, wenn die Fluggesellschaft nach Aufhebung der Mitgliedschaft oder deren Kündigung binnen eines Zeitraumes von sechs bzw. 20 Monaten die Ab- wicklung beendet sehen möchte. Der Kunde könne sich darauf in Anbetracht der großen Bandbreite von Einlösungsmöglichkeiten auch einstellen. Zugunsten der Beklagten falle ins Gewicht, dass mit einer längeren Bevorratung ein erheb- licher Verwaltungsaufwand einhergehe, der sich auch bei der späteren Einlö- sung der Prämien manifestiere. II. Gegen diese Beurteilung wendet die Revision sich mit Erfolg. Die Verwendung der angegriffenen Klauseln benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). 1. Entgegen der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Klauseln in den Sätzen 1 und 3 des Abschnitts 1.2.9 (oben Rn. 3) der Allgemeinen Bestimmungen der Inhaltskontrolle unterlie- gen. a) Der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind nicht nur solche Allgemeine Geschäftsbedingungen unterworfen, die von Rechtsvor- schriften im engeren Sinne abweichen, sondern - insbesondere beim Fehlen einschlägiger dispositiver Gesetzesregelungen - auch Klauseln, die wesentli- che, sich aus der Natur des Vertrages ergebende Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners einschränken oder sonst gegen allgemein aner- kannte Rechtsgrundsätze verstoßen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, 7 8 9 - 6 - Urteil vom 28. Oktober 2014 - X ZR 79/13, NJW 2015, 687 Rn. 23; Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 20). Von der Inhaltskon- trolle ausgenommen sind lediglich Bestimmungen über den unmittelbaren Ge- genstand der Hauptleistung. Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind Regelungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung so festlegen, dass der wesentliche Inhalt des Vertrages bestimmt oder bestimmbar wird (BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78), während Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind (BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09, BGHZ 185, 359 Rn. 26). b) Danach unterliegen die genannten Klauseln der Inhaltskontrolle. aa) Wie der Bundesgerichtshof in Bezug auf ein vergleichbares Flug- prämienprogramm bereits entschieden hat, kann der Verwender im Rahmen solcher Kundenbindungsprogramme mangels eines gesetzlich geregelten Leit- bilds und entsprechender Vorgaben hierfür autonom bestimmen, welche Anrei- ze er zur Bindung seiner Kunden an sein Unternehmen setzen will (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - X ZR 79/13, NJW 2015, 687 Rn. 25). Das schließt Festlegungen zur Gültigkeitsdauer des Rückvergütungsversprechens zur Einlösung der Prämienmeilen grundsätzlich durchaus ein (BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - Xa ZR 37/09, NJW 2010, 2046 Rn. 16). bb) Das Hauptleistungsversprechen bestand in jenem Fall darin, dass der teilnehmende Kunde mit jeder Buchung eines Fluges bei der dortigen Be- klagten eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten gutgeschrieben bekam und sich diese innerhalb von fünf Jahren nach Flugdatum beim Erwerb eines Prämientickets auf den Flugpreis anrechnen lassen konnte. Davon unter- scheidet sich die Regelung in Abschnitt 1.2.9 Satz 3 der Allgemeinen Bestim- mungen, so wie diese aus der maßgeblichen Sicht verständiger und redlicher Vertragspartner und unter Berücksichtigung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, 10 11 12 - 7 - NJW-RR 2016, 526 Rn. 17; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14) verstanden wird, in einem entscheidenden Punkt. Die Prämienmei- len eines Mitglieds sind danach zunächst für einen Zeitraum von 20 Monaten vorbehaltlos gültig. Sie verfallen auch nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht ohne Weiteres, selbst wenn keine Meilen auf Flügen der Beklagten, von K. bzw. Sky Team-Partnern Meilen gesammelt oder andere in der FB-Kommunikation als gültigkeitsverlängernde Ereignisse anerkannte Aktivitäten entfaltet werden (Abschnitt 1.2.9 Satz 2 der Allgemeinen Bestimmungen), sondern erst dadurch, dass die Beklagte die Prämienmeilen streicht. Die Klausel gestattet den Mitgliedern also im Ausgangspunkt die Einlö- sung von Prämienmeilen auf unbestimmte Zeit und der Beklagten das Recht, dieses umfassende Leistungsversprechen nachträglich einzuschränken. Jeden- falls wegen dieses Vorbehalts ist sie der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB unterworfen, auch wenn die Einschränkungsmöglichkeit fakultativ ausge- staltet ist und nicht auf alle betroffenen Vertragspartner gleichermaßen zur An- wendung kommen mag. 2. Bei seiner Annahme, Abschnitt 1.2.9 Satz 3 der Allgemeinen Best- immungen benachteilige die Mitglieder nicht entgegen Treu und Glauben unan- gemessen, hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass das bürgerliche Recht für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im All- gemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung kennt, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlussfristen (BGHZ 148, 74, 82) und dass eine unangemes- sene Benachteiligung im Zweifel auch anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Verjährungsregelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). So verhält es sich im Streitfall. a) Ansprüche auf Einlösung der in einem Flugprämienprogramm der vorliegenden Art gesammelten Prämienmeilen unterliegen ohne Weiteres, wo- 13 14 15 - 8 - von auch die Parteien übereinstimmend ausgehen, der regelmäßigen Verjäh- rungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Für deren Beginn ist der Schluss des Jahres maßgeblich, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung könnte ein Mitglied die Einlösung von Prämienmeilen deshalb in einem Zeitraum von drei Jahren, fak- tisch aber, je nach dem konkreten Tag des Prämienmeilenanfalls im Verlauf eines Jahres, bis zu vier Jahre lang erwarten. b) Die Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts (BGH, Urteil vom 21. April 2015 - XI ZR 200/14, BGHZ 205, 83 Rn. 17). Ihr ist deshalb bei der Inhaltskontrolle Leitbildfunktion im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB beizulegen. Abweichungen sind nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen (vgl. Palandt/Ellenberger, 76. Aufl., § 202 Rn. 13). Dabei sind aber die für die Ausgestaltung vertraglicher Beziehungen durch vorformulierte Bedingungen allgemein geltenden Dispositionsgrundsätze und -grenzen zu beachten. Danach ist eine formularmäßige Vertragsbestim- mung unangemessen, wenn der Verwender eigene Interessen einseitig auf Kosten derjenigen seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dass dessen Benachteiligung durch höherrangige oder zumindest gleichwertige ei- gene Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04, NJW 2005, 1774, 1775). Bei der hieran orientier- ten Bewertung erweist sich die angegriffene Regelung als unangemessen. aa) Ob und inwieweit die Verjährungsfrist für ein (Mengen-)Rabattver- sprechen, als das die Gutschrift von Prämienmeilen bei Flugprämienprogram- men der vorliegenden Art der Sache nach anzusehen ist (BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 16), verkürzt werden darf, kann je nach Art, Gegenstand und finanzi- eller Größenordnung der Geschäfte, auf die sich das Versprechen bezieht, un- terschiedlich zu beantworten sein. 16 17 - 9 - Im Streitfall geht es in erster Linie um die Rabattgewährung auf Linien- flüge der Beklagten und der mit ihr kooperierenden Luftfahrtunternehmen (Ab- schnitt 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen). Dabei handelt es sich um Leistun- gen, die einerseits nach ihrer durchschnittlichen finanziellen Größenordnung und dem durchschnittlichen Bedarf für ihre Inanspruchnahme deutlich aus dem für Geschäfte des täglichen Bedarfs zu steckenden Rahmen fallen. Anderer- seits muss der Fluggast sie aber doch in einem gewissen Umfang wiederholt in Anspruch genommen haben, bevor er die für die Einlösung einer attraktiven Prämie notwendige Anzahl von Prämienmeilen angesammelt hat. Die berech- tigten Erwartungen der Mitglieder gehen in Anbetracht der Höhe der danach für den Erwerb von Prämienmeilen einzusetzenden eigenen Mittel dahin, die Mög- lichkeit zur Einlösung der Prämienmeilen in einem angemessenen Zeitraum gewahrt zu sehen. Dem wird die angegriffene Regelung nicht gerecht. Dass die angesammelten Prämienmeilen nach 20 Monaten Inaktivität verfallen, wenn die Beklagte von ihrem Streichungsrecht Gebrauch macht, wirkt sich in der Sache vielmehr als eine die gesetzliche Verjährungsfrist empfindlich verkürzende Re- gelung aus. Daran ändert nichts, dass Meilengutschriften auch durch andere anerkannte kommerzielle Aktivitäten der Mitglieder ausgelöst werden können. bb) Die Abstriche von der Länge des von den Mitgliedern erwarteten Nutzungszeitraums, welche die Beklagte sich mit Abschnitt 1.2.9 Satz 3 ihrer Allgemeinen Bestimmungen ausbedingt, sind nicht durch höherrangige oder zumindest gleichwertige eigene Interessen gerechtfertigt. (1) Durch den Streichungsvorbehalt sollen die Mitglieder im Interesse der Absatzsteigerung dazu animiert werden, "rechtzeitig" in dem vorgegebenen Zeitintervall Aktivitäten zu entfalten, die die Gültigkeit ihrer Prämienmeilen er- halten, namentlich weitere Flüge zu buchen. (2) Entgegen dem Berufungsgericht und der Revisionserwiderung ist es für die Bewertung der beteiligten Interessen nicht von erheblicher Bedeu- tung, dass die Prämienmeilen unentgeltlich und freiwillig gutgeschrieben wer- 18 19 20 21 - 10 - den. Die Beklagte gewährt sie zwar, wie jeden Rabatt freiwillig, gleichwohl aber eigennützig (BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 16). Der Flugpreis mag für Mitglieder nicht höher sein als für außenstehende Vertragspartner der Beklagten, dennoch muss die Rabattgewährung mit den Einkünften aus allen Flugbuchungen erwirt- schaftet werden. Auf die Höhe der dafür kalkulierten Preise kann es sich nur dämpfend auswirken, dass nicht alle Vertragspartner der Beklagten zugleich Mitglieder des FB-Programms und damit prämienberechtigt sind. Ein Grund dafür, der Beklagten das Recht einzuräumen, den Mitgliedern die Vorteile die- ses Rabatts in dem Umfang zu nehmen, wie sie sich dies mit Klausel 1.2.9 Satz 3 ermöglicht, ist deshalb nicht ersichtlich (vgl. BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 16). (3) Zu Recht rügt die Revision auch, dass das Berufungsgericht den mit längerfristiger Bevorratung von Prämien einhergehenden Verwaltungsauf- wand als Rechtfertigungsgrund für die Gültigkeitsverkürzung der Prämienmeilen anerkannt hat. Die Beklagte bietet für den Einsatz von Prämienmeilen zahlreiche Leis- tungen und Güter an. Soweit damit ein erhöhter Verwaltungsaufwand einher- geht, ist dieser durch ihre eigene, ersichtlich wettbewerbsorientierte Grundent- scheidung veranlasst, das Prämienangebot attraktiv zu gestalten, und insoweit nicht bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigungsfä- hig. Ins Gewicht fallen könnte dies hier nur, wenn daraus, dass die Verfallfrist während der laufenden Mitgliedschaft nicht auf 20 Monate, und, worauf zurück- zukommen sein wird, nach Kündigung nicht auf sechs Monate begrenzt ist, un- zumutbarer zusätzlicher Bevorratungsaufwand entstünde. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich und die Revisionserwiderung zeigt auch keinen in den Vo- rinstanzen gehaltenen, aber unbeachtet gebliebenen Sachvortrag auf, der eine entsprechende Prognose tragfähig stützen könnte. Sie räumt ein, dass die Be- reitstellung zusätzlicher Flugkapazitäten nicht in Rede steht und die Mitglieder sich damit abfinden müssen, wenn einzelne Leistungen als Wunschprämien 22 23 - 11 - nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen, sondern verweist insoweit auf ihre generelle Pflicht, diese Leistungen überhaupt erst zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht beruht aber, wie aufgezeigt, im Wesentlichen auf der im Interesse des eigenen Wettbewerbs vorgenommenen Ausgestaltung des Prämienange- bots. 3. Für die Unwirksamkeit von Abschnitt 1.2.9 Satz 1 der Allgemeinen Bestimmungen, wonach die Prämienmeilen von Ivory-Mitgliedern eine Gültigkeit von 20 Monaten haben, gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß. Nach dem eigenen Verständnis der Beklagten gilt auch in Bezug auf die- se Regelung, dass sich die Gültigkeit der Prämienmeilen durch Aktivitäten in- nerhalb eines Zeitintervalls von 20 Monaten verlängert. Danach schränkt auch diese Klausel eine umfassende Hauptleistung nachträglich ein. Das Gleiche gilt im Übrigen auch deshalb, weil Mitglieder den Basisstatus nicht nur unmittelbar nach dem Beitritt erhalten, sondern auch durch Rückstufung bei unzureichender Ansammlung von Meilen im Referenzzeitraum (oben Rn. 2) und folglich auch Prämienmeilen betroffen sind, die sie in einem höheren Status und damit jeden- falls im Ausgangspunkt unbefristet erworben haben. 4. Die Regelungen in den weiter angegriffenen Klauseln 1.2.2 Satz 4 und 5, wonach ein Mitglied nach eigener Kündigung sechs Monate Zeit hat, alle angesammelten Prämienmeilen einzulösen, und bei Kündigung durch die Be- klagte alle Status- und Prämienmeilen im gleichen Zeitraum verfallen, benach- teiligt die Mitglieder entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes- sen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dafür kann dahingestellt bleiben, ob dies vor dem Hintergrund des vor- stehend Ausgeführten ohne Weiteres schon deshalb gilt, weil diese Regelungen wie eine nochmalige Verkürzung der Verjährungsfrist zu bewerten sind, oder ob Bestimmungen zur Verjährungserleichterung in einem anderen Licht zu sehen 24 25 26 27 - 12 - sein könnten, wenn sie an die Zäsur einer Kündigung des Vertragsverhältnisses anknüpfen. Die Klausel ist ungeachtet dessen unwirksam. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klau- sel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens für dessen Flugprämienprogramm unwirksam, nach der die Prämieneinheiten in- nerhalb von sechs Monaten ab Zugang der Kündigung durch das Unternehmen oder des Teilnehmers verfallen, wenn die reguläre vertragliche Verfallfrist für die Prämieneinheiten auf 60 Monate bemessen ist (BGH, NJW 2010, 2046). b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung rechtfertigen die im Streitfall zu berücksichtigenden Gesamtumstände keine abweichende Beur- teilung. aa) Soweit der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung hervorgehoben hat, dass der Verfallzeitraum für die Prämieneinheiten nach Kündigung auf ein Zehntel der regulären Laufzeit verkürzt wurde (BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 12, 15), besagt dies nichts darüber, inwieweit diese Kündi- gungsfrist bei einem kürzeren Referenzzeitraum als angemessen zu bewerten sein könnte. Soweit das Berufungsgericht die Kündigungsfrist im Streitfall für unbedenklich gehalten hat, weil die Gültigkeit der Prämienmeilen von vornhe- rein auf 20 Monate begrenzt sei, beruht dies auf der unzutreffenden Prämisse, dass diese Begrenzungsregelung der Inhaltskontrolle standhält. bb) Eine von dem genannten Fall abweichende Bewertung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Prämien nach Kündigung lediglich innerhalb ei- nes halben Jahres beantragt werden müssen, bei Wahl eines Prämientickets die betreffende Flugreise aber noch während eines längeren Zeitraums danach angetreten werden kann. Dies ändert nichts daran, dass die Vertragspartner vor die Notwendigkeit gestellt werden, die Disposition über ihre Prämienmeilen in- nerhalb der für den Kündigungsfall eingeräumten Frist zu treffen und sich grundsätzlich für ein bestimmtes Reiseziel zu entscheiden, das danach nur 28 29 30 31 - 13 - noch unter bestimmten Bedingungen geändert werden kann (Abschnitt 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen). Die Notwendigkeit, solche Auswahlentscheidungen innerhalb der einge- räumten Frist in die weitere Zukunft hinein planen zu müssen, kann die Ver- tragspartner bei ihren Auswahlentscheidungen über den Einsatz ihrer Prämi- enmeilen deshalb sinnwidrig und ohne dass dem erhebliche Interessen der Be- klagten gegenüberstünden, unter Druck setzen. Das gilt in gesteigertem Maße dann, wenn angesammelte Prämienmeilen für mehrere Einlösungsmöglichkei- ten ausreichen. Soweit die Revisionserwiderung unter den vielfältigen alternati- ven Möglichkeiten für deren Verwertung auf Hotelübernachtungen und Mietwa- gen verweist, ändert das nichts daran, dass die Vertragspartner auch insoweit, nur um dem Verfall der Prämienmeilen vorzubeugen, Dispositionen treffen müssen, deren Geeignetheit für die eigenen Zwecke sie ohne den durch die angegriffenen Klauseln ausgelösten zeitlichen Entscheidungsdruck möglicher- weise anders eingeschätzt hätten. Das gilt in vergleichbarer Weise auch für die weiteren von der Revisionserwiderung angeführten Einlösungsmöglichkeiten wie den Erwerb von Kleidung, Accessoires oder von Unterhaltungselektronik. III. Das angefochtene Urteil kann nach alldem keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers entschieden hat und ist insoweit aufzuheben. Der Senat kann insgesamt in der Sache selbst entschei- den (§ 563 Abs. 2 ZPO), weil der Rechtsstreit auf der Grundlage der getroffe- nen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. 32 33 - 14 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Gröning Grabinski Bacher Kober-Dehm Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.06.2015 - 2-24 O 138/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.03.2016 - 16 U 160/15 - 34