Beschluss
3 StR 272/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schuldspruch darf im Tenor nicht Angaben enthalten, die nur strafzumessende oder rechtliche Qualifikationen (z. B. "gemeinschaftlich", "in einem besonders schweren Fall") darstellen.
• Eine Vernehmungsniederschrift im Sinne des § 251 StPO aF kann auch in indirekter Rede und ohne Unterschrift verlesen werden, wenn Inhalt und Entstehungsumstände dies erkennen lassen.
• Bei im Ausland wohnenden Zeugen sind die zumutbaren Bemühungen um Ladung im Rahmen einer Abwägung von Aufklärungspflicht und Beschleunigungsinteresse zu bestimmen.
• Gehilfenvorsatz erfordert nur, dass der Hilfeleistende den Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung der Haupttat wenigstens für möglich hält; dies schließt abweichende rechtliche Einordnungen (z. B. Untreue statt Betrug) nicht aus.
• Fehlerhafte rechtliche Würdigung des Strafrahmens führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, Feststellungen können jedoch erhalten bleiben.
Entscheidungsgründe
Verlesung ausländischer Vernehmungsniederschrift und Grenzen der Tenorkonkretisierung • Schuldspruch darf im Tenor nicht Angaben enthalten, die nur strafzumessende oder rechtliche Qualifikationen (z. B. "gemeinschaftlich", "in einem besonders schweren Fall") darstellen. • Eine Vernehmungsniederschrift im Sinne des § 251 StPO aF kann auch in indirekter Rede und ohne Unterschrift verlesen werden, wenn Inhalt und Entstehungsumstände dies erkennen lassen. • Bei im Ausland wohnenden Zeugen sind die zumutbaren Bemühungen um Ladung im Rahmen einer Abwägung von Aufklärungspflicht und Beschleunigungsinteresse zu bestimmen. • Gehilfenvorsatz erfordert nur, dass der Hilfeleistende den Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung der Haupttat wenigstens für möglich hält; dies schließt abweichende rechtliche Einordnungen (z. B. Untreue statt Betrug) nicht aus. • Fehlerhafte rechtliche Würdigung des Strafrahmens führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, Feststellungen können jedoch erhalten bleiben. Die Verfahren gegen die Angeklagten S. und H. wurden verbunden. S. hatte wiederholt wegen Betrugs und H. wegen Beihilfe gehandelt; sie organisierten vermeintliche Verkäufe von zehn Lkw an litauische Gesellschaften, wobei die Lieferungen nicht beabsichtigt waren. Die litauische Leasinggesellschaft zahlte den Kaufpreis in zwei Tranchen an einschlägig beteiligte Firmen; die Lkw wurden nicht geliefert. H. betrieb eine Firma, die als Verkäuferin auftrat und Konten bereitstellte; S. war in die Angebotserstellung und Tatplanung eingebunden. Im Revisionsverfahren beanstandeten beide Angeklagten materielle Rechtsfehler; H. erhob zudem Verfahrensrügen, weil ein in Litauen wohnender Zeuge (Ne.) nicht persönlich vor Gericht erschien und stattdessen eine Vernehmungsniederschrift verlesen wurde. Das Landgericht verurteilte S. und H. zu Bewährungsstrafen; der BGH überprüfte Tenor, Beweiserhebung und Strafrahmen. • Tenorkorrektur: Begriffe wie "gemeinschaftlich" und die Strafzumessungsformel "in einem besonders schweren Fall" gehören nicht in den Schuldspruch (§ 260 Abs. 4 StPO). • Verlesbarkeit der Niederschrift: Ein zur Verlesung verwendetes Schriftstück kann Urkunde über eine Vernehmung im Sinne des § 251 Abs. 1 StPO aF sein, auch ohne Unterschrift und in indirekter Rede, wenn Inhalt und Umstände auf eine Vernehmung schließen lassen. • Zumutbare Ladungsbemühungen bei Auslandssachverhalten: Gericht muss abwägen zwischen Bedeutung der Aussage und Beschleunigungsinteresse; es sind keine starren Formerfordernisse für die Ladung vorgeschrieben, einfache Postzustellung in Übersetzung kann genügen, ergänzende Kontaktaufnahmen sind zu prüfen (Art.5 EU-RhÜbk, § 48 Abs.2 StPO). • Im vorliegenden Fall genügten die Erkundigungen des Vorsitzenden und die bisherigen umfangreichen Rechtshilfe- und Übersetzungsmaßnahmen, außerdem widersprachen die litauischen Aussagen dem Beweisantrag; daher durfte die Strafkammer die Vernehmungsniederschrift verlesen und die persönliche Vernehmung ablehnen. • Gehilfenvorsatz: Für H. genügte bedingter Vorsatz, er hielt den Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung der Haupttat für möglich und billigte diese; eine abweichende Vorstellung (Untreue statt Betrug) steht der Beihilfezurechnung nicht entgegen, sofern die Taten nicht wesentlich verschieden sind (§ 27, § 28 StGB Erwägung). • Fehler der Strafrahmenwahl: Das Landgericht hat für H. fälschlich den erhöhten Strafrahmen des § 263 Abs.3 Satz1 StGB zugrunde gelegt und dabei die möglichen vertypten Milderungsgründe (§ 27, § 28 Abs.1 i.V.m. § 266 Abs.1 StGB) außer Acht gelassen; dies macht den Strafausspruch aufhebungsbedürftig. • Folgen: Strafaussprüche werden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen; die getroffenen Feststellungen bleiben erhalten (§ 353 Abs.2 StPO). Der Revision wurde teilweise Erfolg gegeben: Der BGH fasst den Schuldspruch dahingehend neu, dass die Worte "gemeinschaftlichen" und "in einem besonders schweren Fall" entfallen. Die Verlesung der Vernehmungsniederschrift des im Ausland wohnenden Zeugen war zulässig; die Verfahrensrügen des H. bleiben insoweit unbegründet. Gleichwohl sind die Strafaussprüche in den zuerkannten Strafmaßen aufzuheben, weil das Landgericht den Strafrahmen für H. rechtsfehlerhaft bestimmt und erforderliche Erwägungen zu vertypten Milderungsgründen unterlassen hat. Die Strafaussprüche werden aufgehoben, die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen und die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen; die weiteren Revisionen werden verworfen.