Beschluss
5 StR 520/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei widersprüchlichen Einzelaussagen einer Nebenklägerin muss das Tatgericht die Entstehung und Entwicklung der Aussage hinreichend darstellen, um mögliche Motivationen für Falschbezichtigungen prüfen zu können.
• Wenn einem Zeugen in Teilen nicht gefolgt wird, sind außerhalb der Zeugenaussage liegende, gewichtige Gründe darzulegen, die es ermöglichen, anderen Teilen der Aussage dennoch zu glauben.
• Urteilsgründe müssen bei schwerwiegenden, ungewöhnlichen oder folgenreichen Tatvorwürfen konkrete beweiswürdgende Ausführungen enthalten, insbesondere zu etwaigen medizinischen Befunden oder zum Unterbleiben von Anzeigen.
• Bei Unklarheiten über Tatzeitpunkte ist bei der Strafzumessung der Zweifelssatz zu beachten; belastende Umstände wie Begehung während Bewährung dürfen nicht vorschnell zugrunde gelegt werden.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Begründung der Beweiswürdigung bei teilweisen Glaubhaftheitsannahmen • Bei widersprüchlichen Einzelaussagen einer Nebenklägerin muss das Tatgericht die Entstehung und Entwicklung der Aussage hinreichend darstellen, um mögliche Motivationen für Falschbezichtigungen prüfen zu können. • Wenn einem Zeugen in Teilen nicht gefolgt wird, sind außerhalb der Zeugenaussage liegende, gewichtige Gründe darzulegen, die es ermöglichen, anderen Teilen der Aussage dennoch zu glauben. • Urteilsgründe müssen bei schwerwiegenden, ungewöhnlichen oder folgenreichen Tatvorwürfen konkrete beweiswürdgende Ausführungen enthalten, insbesondere zu etwaigen medizinischen Befunden oder zum Unterbleiben von Anzeigen. • Bei Unklarheiten über Tatzeitpunkte ist bei der Strafzumessung der Zweifelssatz zu beachten; belastende Umstände wie Begehung während Bewährung dürfen nicht vorschnell zugrunde gelegt werden. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hamburg wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen freigesprochen. Als Nebenklägerin tritt seine 1998 geborene Großnichte auf, die umfangreiche Missbrauchs- und Körperverletzungsvorwürfe erhob. Teile ihrer Angaben wurden vom Landgericht als nicht glaubhaft bewertet, andere Teile hingegen für sechs konkrete Körperverletzungsdelikte für glaubhaft gehalten, teils gestützt auf Aussagen der Mutter und einer Nachbarin. In einzelnen Fällen ergaben sich Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten mit freigesprochenen Vorwürfen; andere Vorwürfe blieben ohne Angaben zu medizinischen Befunden oder konkreten Außenzeugenhinweisen. Das Revisionsgericht bemängelt vor allem lückenhafte Darstellungen zur Entstehung und Entwicklung der Aussagen sowie unzureichende Prüfung möglicher Falschbelastungsmotive. • Das Landgericht hat die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft durchgeführt; die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass alle für die Entscheidung bedeutsamen Umstände erfasst und gewürdigt wurden. • Grundsatz: Es gibt keinen pauschalen Glaubenssatz, einem Zeugen nur insgesamt zu glauben oder zu misstrauen; bei teilweiser Nichtverfolgung müssen aber außerhalb der Aussage liegende, gewichtige Gründe angegeben werden, die das Vertrauen in andere Teile der Aussage rechtfertigen (§ 261 StPO, ständige Rechtsprechung). • Das Urteil enthält keine nachvollziehbaren Ausführungen zur Entstehung und Entwicklung der Aussage der Nebenklägerin, zum Zeitpunkt und Anlass der Anzeigeerstattung sowie zur „Flucht" der Familie in ein Frauenhaus; damit fehlt die Grundlage zur Prüfung möglicher Falschbelastungsmotive. • Angaben der Mutter der Nebenklägerin wurden nicht ausreichend auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft, obwohl sich Teile ihrer Aussagen als unzutreffend erwiesen hatten; solche Angaben können nicht ohne weitere Prüfung als außerhalb der Zeugenaussage liegende Bestätigungen herangezogen werden. • Zu den einzelnen Verurteilungsfällen fehlen konkrete beweiswürdige Darlegungen: es fehlt z. B. die Mitteilung über Ergebnisse forensischer Untersuchungen, die nachvollziehbare Zuordnung von Zeugenangaben zu bestimmten Taten sowie eine Begründung für das Ausbleiben von Anzeigen trotz angeblich gravierender Verletzungen. • Verweise auf Protokollanlagen zur Begründung von Gedächtnislücken der Nebenklägerin sind unzulässig; die Urteilsgründe müssen die maßgeblichen Umstände selbst enthalten. • Bei der Strafzumessung hat das Landgericht fehlerhaft zugunsten einer Erschwerung gewertet, indem es angenommen hat, bestimmte Taten seien während einer Bewährungszeit begangen worden, obwohl nach dem Zweifelssatz hiervon auszugehen gewesen wäre. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg; das landgerichtliche Urteil wird insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Aufhebung beruht auf erheblichen Mängeln der Beweiswürdigung und lückenhaften Urteilsgründen, die eine verlässliche Feststellung der Tatbestände und eine rechtlich einwandfreie Strafzumessung nicht ermöglichen. Bei der neuen Verhandlung sind die darlegungs- und prüfpflichtigen Punkte insbesondere zur Entwicklung der Aussagen, zu möglichen Falschbelastungsmotiven, zu vorhandenen forensischen Befunden sowie zur zutreffenden zeitlichen Einordnung der Taten und deren Berücksichtigung bei der Strafzumessung umfassend und verbindlich aufzuklären.