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Beschluss

IX ZB 51/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die gegen einen Beschluss des Landgerichts eingelegte Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht sie im Beschluss zulässt (§ 574 Abs.1 ZPO). • Eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe kann als Rechtsbeschwerde auszulegen sein, wenn eine sachliche Überprüfung durch das übergeordnete Gericht begehrt wird. • Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs.1, § 78 Abs.1 Satz 3 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Landgerichtsbeschluss • Die gegen einen Beschluss des Landgerichts eingelegte Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht sie im Beschluss zulässt (§ 574 Abs.1 ZPO). • Eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe kann als Rechtsbeschwerde auszulegen sein, wenn eine sachliche Überprüfung durch das übergeordnete Gericht begehrt wird. • Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs.1, § 78 Abs.1 Satz 3 ZPO). Der Insolvenzverwalter legte gegen einen Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf eine sofortige Beschwerde ein und suchte damit die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof. Die Eingabe wurde vom Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerde ausgelegt. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde selbst. Es geht nicht um den materiellen Inhalt des erstinstanzlichen Beschlusses, sondern um die Frage, ob der Rechtsbeschwerdeweg offensteht und formelle Voraussetzungen eingehalten wurden. Relevante Tatsachen betreffen das Fehlen einer gesetzlichen Zuweisung der Rechtsbeschwerde und das Nichtvorliegen einer Zulassung durch das Landgericht. Zudem wurde die Beschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Die Verfahrensfragen entscheiden über die Zulässigkeit der erhobenen Rechtsmittel. • Die Eingabe des Insolvenzverwalters ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil sie auf eine sachliche Überprüfung der Entscheidung durch ein übergeordnetes Gericht gerichtet ist. • Die Rechtsbeschwerde zu Händen des Bundesgerichtshofs ist nur zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (§ 574 Abs.1 Satz1 Nr.1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie im Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs.1 Satz1 Nr.2 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen war hier erfüllt, da weder eine gesetzliche Bestimmung die Rechtsbeschwerde vorsah noch das Landgericht eine Zulassung erteilte. • Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde steht nicht offen; insoweit bestehen keine verfassungsrechtlichen Erfordernisse, die eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung geböten hätten. • Unabhängig hiervon ist die Rechtsbeschwerde formell unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs.1 Satz1, § 78 Abs.1 Satz3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters war unzulässig und wurde vom Bundesgerichtshof verworfen. Entscheidungsrelevant war zum einen das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage oder einer Zulassung durch das Landgericht nach § 574 Abs.1 ZPO und zum anderen die formelle Unzulässigkeit wegen fehlender Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nach § 575 Abs.1, § 78 Abs.1 Satz3 ZPO. Mangels Zulässigkeit konnte der Bundesgerichtshof die angegriffene Beschwerdeentscheidung nicht in der Sache überprüfen. Damit blieb der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in Kraft.