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Entscheidung

4 StR 244/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:231117B4STR244
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:231117B4STR244.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 244/17 vom 23. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Januar 2017 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen zu II. 1. a) der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Ein- stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geän- dert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum un- erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und angeordnet, dass da- von vier Monate als verbüßt gelten. Von weiteren Tatvorwürfen hat es den An- geklagten freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Ange- klagte mit seiner allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in den Fällen zu II. 1. a) der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte in den Fällen zu II. 1. a) der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum un- erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen verurteilt worden ist. Die Einstellung ist angezeigt, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zu den jeweiligen Haupttaten getroffen hat und die für diese Fäl- le verhängten Freiheitsstrafen von jeweils vier Monaten neben den für die ver- bleibenden Taten ausgeurteilten Einzelfreiheitsstrafen – ein Jahr und sechs Monate, zweimal ein Jahr und zwei Monate, ein Jahr und zweimal acht Mona- te – nicht beträchtlich ins Gewicht fallen (§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO). 1 2 - 4 - 2. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten auf. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben, da der Senat auszu- schließen vermag, dass die Strafkammer auf der Grundlage der verbleibenden Einzelstrafen auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Franke Roggenbuck Bender Quentin Feilcke 3