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Urteil

X ZR 111/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterbringung in einem anderen Hotel trotz vergleichbarem Standard kann Reisemangel und Minderung rechtfertigen. • Bei Austausch des gebuchten Hotels kommt es auf die Vertragszwecke und die erkennbaren Erwartungen des Reisenden an; bloße Ersatzunterkunft beseitigt Mangel nicht automatisch. • Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs.2 BGB setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus; diese ist durch gravierende Mängel an einzelnen Reisetagen begründbar. • Bei der Bemessung der Entschädigung sind Umfang der Beeinträchtigung und Reisepreis zu berücksichtigen; eine hohe Minderungsquote ist ein Indiz, aber keine Voraussetzung für erhebliche Beeinträchtigung.
Entscheidungsgründe
Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bei gravierenden Mängeln und Hoteltausch • Unterbringung in einem anderen Hotel trotz vergleichbarem Standard kann Reisemangel und Minderung rechtfertigen. • Bei Austausch des gebuchten Hotels kommt es auf die Vertragszwecke und die erkennbaren Erwartungen des Reisenden an; bloße Ersatzunterkunft beseitigt Mangel nicht automatisch. • Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs.2 BGB setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus; diese ist durch gravierende Mängel an einzelnen Reisetagen begründbar. • Bei der Bemessung der Entschädigung sind Umfang der Beeinträchtigung und Reisepreis zu berücksichtigen; eine hohe Minderungsquote ist ein Indiz, aber keine Voraussetzung für erhebliche Beeinträchtigung. Die Kläger buchten eine Pauschalreise nach Antalya mit Unterbringung in einem bestimmten Hotel mit Meerblick. Wegen Überbuchung wurden sie für drei Tage in ein anderes Hotel umgesiedelt; das dortige Zimmer hatte keinen Meerblick und wies erhebliche Hygienemängel auf. Die Kläger begehrten Minderungen des Reisepreises und eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Amtsgericht und Landgericht gewährten teilweise Minderung, verneinten jedoch eine Entschädigung nach § 651f Abs.2 BGB. Die Parteien zogen in die Revision; der Senat prüfte insbesondere, ob die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt war und welche Folgen der Hotelwechsel und die hygienischen Zustände hatten. • Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Reisemangel wegen der Nichtgewährung der zugesicherten Eigenschaft (konkretes Hotel/Meerblick) angenommen; das rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises (§ 651c Abs.1 BGB). • Ob eine Ersatzunterkunft den Mangel vollständig behebt, hängt davon ab, ob der Reisende die Leistung als austauschbar angesehen hat; die bloße Ersatzleistung schließt Minderung nicht automatisch aus. • Der Austausch des gebuchten Hotels ist nicht ohne Weiteres gleichwertig, weil der Reisende häufig ein konkretes Hotel wegen Lage, Ausstattung oder Bildmotiven auswählt; der wirkliche Wert der Leistung bemisst sich nicht am Preis des Ersatzhotels, sondern am Preis, den eine Reise mit entsprechender Dispositionsbefugnis des Veranstalters gehabt hätte (§ 651d Abs.1, § 638 BGB analoge Erwägung). • Das Berufungsgericht hat die Minderung für die drei Tage im mangelhaften Zimmer mit jeweils 70 % und für den Umzugstag mit 100 % des Tagesreisepreises geschätzt; die Schätzung nach § 651d Abs.1, § 638 Abs.3 BGB ist nicht zu beanstanden. • Für den Anspruch nach § 651f Abs.2 BGB ist maßgeblich, ob die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt war; hierfür ist eine Gesamtwürdigung der Art, Dauer und Schwere der Beeinträchtigungen vorzunehmen. Eine niedrige Minderungsquote schließt erhebliche Beeinträchtigung nicht aus; hohe Minderungsquoten sind Indiz, aber nicht zwingend. • Die gravierenden hygienischen Mängel des Ersatzzimmers und der erforderliche Umzug führten dazu, dass der Vertragszweck an mehreren Reisetagen im Wesentlichen verfehlt war; daher liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor und damit ein Anspruch auf Entschädigung. • Bei der Bemessung der Entschädigung sind die unzumutbaren hygienischen Verhältnisse, Schlafbeeinträchtigungen und die Entwertung des Umzugstags relevant; dagegen bleiben fehlender seitlicher Meerblick und die vergleichbare Ersatzunterkunft ohne wesentlichen Einfluss außer Betracht. Der Senat gewährt den Klägern eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs.2 BGB in Höhe von insgesamt 600 € für alle Reisenden, weil die gravierenden hygienischen Mängel des Ersatzzimmers und der notwendige Umzug die Reise erheblich beeinträchtigten. Zudem steht den Klägern eine Minderung des Reisepreises in Höhe von insgesamt 976,55 € zu; ferner sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € zu erstatten. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO; die Kosten der Instanzen werden anteilig verteilt.