Urteil
IX ZR 21/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Rahmen eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags nach § 5 AltZertG angespartes, gefördertes Altersvorsorgevermögen ist nach § 97 Satz 1 EStG nicht übertragbar und damit nach § 851 Abs.1 ZPO grundsätzlich unpfändbar.
• Für den Pfändungsschutz nach § 851 Abs.1 ZPO, § 97 EStG ist maßgeblich, dass die Beiträge tatsächlich gefördert wurden; relevant ist, ob zum Zeitpunkt der Pfändung ein Antrag auf Zulage gestellt und die Voraussetzungen für die Zulage vorlagen.
• Die Vorschrift des § 851c ZPO regelt einen selbständigen Pfändungsschutz für regelmäßige Auszahlungsansprüche, beendet aber nicht die Unpfändbarkeit geförderter Altersvorsorgevermögen nach § 851 ZPO in Verbindung mit § 97 EStG.
• Ist unklar, ob ein Zulagenantrag gestellt oder Zulagen gewährt wurden, ist die Pfändbarkeit des angesparten Kapitals offen und zu klären.
Entscheidungsgründe
Pfändungsschutz geförderten Altersvorsorgevermögens nach § 97 EStG • Ein im Rahmen eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags nach § 5 AltZertG angespartes, gefördertes Altersvorsorgevermögen ist nach § 97 Satz 1 EStG nicht übertragbar und damit nach § 851 Abs.1 ZPO grundsätzlich unpfändbar. • Für den Pfändungsschutz nach § 851 Abs.1 ZPO, § 97 EStG ist maßgeblich, dass die Beiträge tatsächlich gefördert wurden; relevant ist, ob zum Zeitpunkt der Pfändung ein Antrag auf Zulage gestellt und die Voraussetzungen für die Zulage vorlagen. • Die Vorschrift des § 851c ZPO regelt einen selbständigen Pfändungsschutz für regelmäßige Auszahlungsansprüche, beendet aber nicht die Unpfändbarkeit geförderter Altersvorsorgevermögen nach § 851 ZPO in Verbindung mit § 97 EStG. • Ist unklar, ob ein Zulagenantrag gestellt oder Zulagen gewährt wurden, ist die Pfändbarkeit des angesparten Kapitals offen und zu klären. Die Schuldnerin schloss 2010 einen zertifizierten Riester-Rentenversicherungsvertrag ab und zahlte Beiträge 2010 und 2011. 2014 eröffnete das Amtsgericht über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren; der Kläger wurde Insolvenzverwalter. Der Kläger kündigte den Vertrag und forderte den Rückkaufswert, die Beklagte lehnte die Auszahlung ab. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Auszahlung des Rückkaufswerts in Höhe von 172,90 €. Streitgegenstand ist, ob das angesparte Kapital pfändbar und damit Teil der Insolvenzmasse ist. Strittig ist insbesondere, ob die Beiträge Zulagen erhalten haben und ob § 851c ZPO oder § 851 ZPO in Verbindung mit § 97 EStG anzuwenden sind. Der BGH prüfte die Rechtslage und verwies die Sache zur weiteren Entscheidung zurück. • Das Insolvenzverfahren erfasst gemäß §§ 35, 36 InsO das Vermögen des Schuldners; hiervon ausgenommen sind Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. • Nach § 851 Abs.1 ZPO sind Forderungen nur insoweit pfändbar, als sie übertragbar sind; § 97 Satz 1 EStG bestimmt, dass gefördertes Altersvorsorgevermögen einschließlich Zulage und Erträgen nicht übertragbar ist. • Ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag nach § 5 AltZertG erfüllt die Voraussetzungen des § 82 EStG und kann daher nach § 97 EStG unpfändbar sein, sodass Ansprüche hieraus nicht zur Insolvenzmasse gehören. • Die Regelung des § 851c ZPO ergänzt den Pfändungsschutz für bestimmte Vertragsgestaltungen und Auszahlungsansprüche, verdrängt aber nicht die Unpfändbarkeit, die sich aus § 851 ZPO i.V.m. § 97 EStG ergibt. • Maßgeblich für den Pfändungsschutz nach § 97 EStG ist nicht die bloße Förderfähigkeit, sondern die tatsächlich gewährte Förderung; daher ist entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Pfändung ein Zulagenantrag gestellt war und die Voraussetzungen für Zulagen vorlagen. • Da im vorliegenden Fall offengelassen wurde, ob ein Zulagenantrag gestellt und Zulagen gewährt wurden, ist die Frage der Pfändbarkeit des angesparten Kapitals nicht endgültig entschieden und dem Berufungsgericht zur Klärung zurückzuverweisen. • Wegen der Versäumnis des Klägers im Revisionsverhandlungstermin erging ein Versäumnisurteil, das inhaltlich einer uneingeschränkten Sachprüfung entspricht. Der BGH hebt das landgerichtliche Urteil insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück. Es besteht grundsätzlich Pfändungsschutz für im zertifizierten Altersvorsorgevertrag angespartes, gefördertes Kapital nach § 851 Abs.1 ZPO i.V.m. § 97 EStG, sofern die Beiträge tatsächlich gefördert wurden und zum Zeitpunkt der Pfändung ein Antrag auf Zulage gestellt war und die Zulagenvoraussetzungen vorlagen. Ob der konkrete Rückkaufswert unpfändbar ist, hängt daher davon ab, ob für die betreffenden Beitragsjahre Zulagen beantragt und gewährt wurden; das Berufungsgericht hat dies aufzuklären. Bis zur Klärung bleibt die Frage der Insolvenzbeteiligung des Vertragsguthabens offen, weshalb die Entscheidung zurückverwiesen wurde.