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Leitsatz

IX ZA 21/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:161117BIXZA21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:161117BIXZA21.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 21/17 vom 16. November 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 117 Abs. 2 Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde kann mangels Bedürf- tigkeit nicht bewilligt werden, wenn der Antragsteller, der nach eigenen Anga- ben weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, nicht darlegt, wie er sei- nen Lebensunterhalt bestreitet und die Kosten der Vorinstanzen aufgebracht hat. BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - IX ZA 21/17 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 16. November 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. April 2017 wird abgelehnt. Gründe: I. Mit vorliegender Klage wendet sich der Kläger gegen die Feststellung von Forderungen der Beklagten zur Insolvenztabelle in dem über sein Vermö- gen eröffneten Insolvenzverfahren. Die Klage ist abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 27. April 2017, das dem Kläger am 8. Mai 2017 zugestellt worden ist, die Berufung zurückgewiesen und die Revisi- on nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskosten- hilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist verfristet (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt wurde. 2. Ein Gesuch des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. a) Zwar ist anerkannt, dass die Versäumung einer Frist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, hier also die formge- rechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt, wegen des wirtschaftlichen Unvermö- gens der Partei unterbleibt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden wer- den kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2). 2 3 4 5 - 4 - b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar wurde der An- trag am 8. Juni 2017 und mithin am letzten Tag der Einlegungsfrist eingereicht. Mangels eines auch nur annähernd nachvollziehbaren Vortrags zu seinen wirt- schaftlichen Verhältnissen (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 1 und 2, § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) musste der Kläger mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist verspricht da- her keine Aussicht auf Erfolg. aa) Die Partei hat innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfe- gesuch samt einer Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars, § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO, und den erforderlichen Nachweisen bei Ge- richt einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - XI ZB 4/16 nv, Rn. 9). Wird Prozesskostenhilfe von Personen beantragt, die nach ihren Anga- ben keine Sozialhilfe beziehen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. Auch freiwillige Zuwendungen Dritter sind nach der umfassenden Definition des § 115 ZPO grundsätzlich dem Ein- kommen hinzuzurechnen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden. Bei freiwilligen Leistungen Dritter müssen eidesstattliche Ver- sicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden. Außerdem muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, warum der Lebensbedarf nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gedeckt werden kann (OLGR Köln 2000, 77 f; OVG Bautzen, NJW 2011, 3738 Rn. 3; OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1403; OVG Münster, NVwZ-RR 2015, 118; Zöl- ler/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 117 Rn. 11). bb) Diesen Anforderungen an die Darlegung seiner Bedürftigkeit hat der Kläger nicht genügt. 6 7 8 - 5 - (1) Da der Kläger ausweislich seiner Angaben keine öffentlichen Hilfen in Anspruch nimmt, bedürfte es einer konkreten Darlegung, wie er seinen Lebens- unterhalt bestreitet. Dem Vorbringen des Klägers, der ein veraltetes Antrags- formular verwendet hat, kann nicht entnommen werden, ob ihm Unterhaltsan- sprüche gegen Angehörige zustehen. Der Hinweis, Zuwendungen von Familie und Freunden zu erhalten, entbehrt jeder Konkretisierung. Ohne nähere Anga- ben über den Umfang dieser Leistungen und die Dauer, seit wann diese geleis- tet werden, kann die Bedürftigkeit des Klägers nicht bestimmt werden. (2) Ebenso fehlt es zur Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruch- nahme von Prozesskostenhilfe durch arbeitsunwillige Personen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2005, 1725) an jeder Erläuterung, warum der Kläger keiner Tätigkeit nachgeht, deren Einkünfte ihn unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigren- zen auch in dem eröffneten Insolvenzverfahren in die Lage versetzen könnten, die Prozesskosten zumindest teilweise aufzubringen (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 436 f; LAG Schleswig, NZA-RR 2007, 265). Der sich in dem Ge- such unter der Rubrik "Beruf, Erwerbstätigkeit" als "selbständig" bezeichnende Kläger hat auch nicht dargelegt, warum er nicht auf eine Freigabe dieser Tätig- keit durch den Insolvenzverwalter (§ 35 Abs. 2 InsO) hinwirkt, die ihm ermögli- chen würde, außerhalb des Insolvenzverfahrens ein nicht dem Insolvenzbe- schlag unterliegendes Vermögen zu erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 14, 28). (3) Schließlich ist der Vortrag des Klägers, für seine in Hamburg gelege- ne Wohnung weder Miete noch Heizkosten zahlen zu müssen, nicht nachvoll- ziehbar und auch nicht durch die gebotene Vorlage des Mietvertrages belegt. Ferner ist nicht erklärlich, warum der Kläger trotz seiner beengten Vermögens- 9 10 11 - 6 - verhältnisse die Kosten der Rechtsverfolgung in den Instanzzügen aufbringen konnte und nunmehr erstmalig Prozesskostenhilfe benötigt. Bei dieser Sachla- ge ist die Bedürftigkeit des Klägers nicht hinreichend dargetan. c) Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozess- kostenhilfe ausreichend dargetan zu haben. Dies ist hier angesichts des gänz- lich substanzlosen Vortrags nicht der Fall. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.12.2015 - 329 O 217/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2017 - 4 U 17/16 - 12